Bundesfinanzhof
Urt. v. 06.08.1971, Az.: III R 50/70
Kapitalgesellschaft; Verpachtung an andere Kapitalgesellschaft; Betrieb; Kundenstamm; Organverhältnis mit Ergebnisabführungsvertrag; Zahlung des Pachtzinses; Bewertungsfähiges Wirtschaftsgut; Geschäftswert; Firmenwert
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 06.08.1971
- Aktenzeichen
- III R 50/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 10243
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BStBl II 1972, 163
- DStR 1972, 187 (Volltext)
Amtlicher Leitsatz
Verpachtet eine Kapitalgesellschaft an eine andere Kapitalgesellschaft, die ihre alleinige Gesellschafterin ist und mit der ein steuerlich anerkanntes Organverhältnis mit Ergebnisabführungsvertrag besteht, ihren Betrieb und damit auch den Kundenstamm, so entsteht bei ihr durch die Zahlung des Pachtzinses kein bewertungsfähiges Wirtschaftsgut (Geschäftswert, Firmenwert) im Sinne der §§ 2, 95 Abs. 1 BewG 1965.
Tatbestand:
Die Klägerin, eine GmbH, befaßte sich ursprünglich mit dem Verkauf von Waren, die von einer AG hergestellt wurden. Die AG ist seit dem 30. September 1959 alleinige Gesellschafterin der Klägerin. Es besteht zwischen der AG und der Klägerin ein steuerlich anerkanntes Organverhältnis mit Ergebnisabführungsvereinbarung. Am 29. Dezember 1961 wurde zwischen den beiden Unternehmen ein Pacht- und Handelsvertretervertrag abgeschlossen. In diesem Vertrag verpachtete die Klägerin an die AG ab dem 1. Januar 1962 ihre "Geschäftstätigkeit" und übergab zur Durchführung dieses Vertrags an die AG alle Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen, Kundenlisten und sonstigen Unterlagen, Werbemuster, Verkaufshilfen (§§ 1, 7). Als Pachtzins wurde ein jährlicher Betrag von 85 000 DM vereinbart (§ 2 Abs. 1). Die AG trat in alle Rechte und Pflichten der am 31. Dezember 1961 laufenden Verträge einschließlich aller Dienst- und Arbeitsverträge ein. Die zum Betrieb gehörenden Geldbestände sowie die sonstigen Forderungen und Außenstände wurden auf die AG mit Pachtbeginn übertragen (§ 3). Gleichzeitig bestellte die AG die Klägerin zum Handelsvertreter für die Bundesrepublik Deutschland und für das Ausland für die verpachtete Vertriebstätigkeit mit der Berechtigung, im Namen und für Rechnung der AG die laufenden Geschäfte im Rahmen der Handelsvertretertätigkeit abzuschließen (§ 5). Als Gegenleistung für die an die Klägerin zu zahlende Provision übernahm die AG alle anfallenden, mit der Handelsvertretung zusammenhängenden Arbeiten und alle anfallenden Kosten (§ 6). Die Klägerin verkaufte außerdem an die AG sämtliche ihr gehörenden Einrichtungsgegenstände (§ 8).
Bei der Einheitswertfeststellung des Betriebsvermögens der Klägerin auf den 1. Januar 1966 durch Bescheid vom 31. Juli 1967 setzte das FA für den mit der Verpachtung der Vertriebstätigkeit an die AG mitverpachteten Kundenstamm einen Betrag von 110 500 DM an. Der Einheitswert wurde auf 357 000 DM festgestellt. Mit der Sprungklage beantragte die Klägerin, diesen Kundenstamm außer Ansatz zu lassen, da ein bewertungsfähiges Wirtschaftsgut nicht entstanden sei. Ein Wert sei nach außen nicht in Erscheinung getreten, weil es sich um einen unternehmensinternen Vorgang gehandelt habe. Die Klage wurde abgewiesen.
Die Klägerin beantragt mit der Revision, den Einheitswert ihres Betriebsvermögens zum 1. Januar 1966 um 110 500 DM auf 247 000 DM herabzusetzen. Sie rügt unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts. Die Revision wird im wesentlichen wie folgt begründet: Bei dem strittigen Posten handele es sich um einen originären Geschäftswert, für den keine Aufwendungen gemacht worden seien. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise, die der BFH im Urteil III 387/61 U vom 26. November 1964 (BFH 81, 217, BStBl III 1965, 80) für den Fall einer Verpachtung nach einer Betriebsaufspaltung angewandt habe, könne im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Rückübertragung der gesamten Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft auf die Alleingesellschafterin, zu der ein Organverhältnis und ein Ergebnisabführungsvertrag bestehe, könne nicht anders beurteilt werden als der Vorgang nach einer Betriebsaufspaltung, zumal die Klägerin auch aus einer Betriebsabteilung des Organträgers hervorgegangen sei. In beiden Fällen seien die immateriellen Werte nicht an einen fremden Dritten übertragen worden, sondern in einem einheitlichen wirtschaftlichen Unternehmenskreis geblieben. Das Gutachten des RFH I D 2/31 und III D 2/32 vom 26. Juli 1932 (RStBl 1933, 136) stehe dieser Auffassung nicht entgegen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Es hält die Vorentscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß durch die Verpachtung eines Gewerbebetriebs ein Geschäftswert konkretisiert werden kann. Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. BFH-Urteil III R 15/67 vom 28. August 1968, BFH 93, 486, BStBl II 1969, 2, und die dort angeführten Entscheidungen). Von dieser Rechtsprechung ist der Senat auch in dem Urteil III 387/61 U (a. a. O.) ausgegangen. Er hat jedoch in diesem Fall das Entstehen eines bewertungsfähigen Wirtschaftguts durch die Verpachtung von konstruktiven Unterlagen, Erfahrungen, Einkaufs- und Absatzorganisationen usw. wegen des Vorliegens besonderer wirtschaftlicher Umstände verneint. Diese besonderen wirtschaftlichen Umstände hat der Senat darin gesehen, daß die Verpachtung durch eine Besitzfirma an eine aus ihr im Wege der Betriebsaufspaltung hervorgegangene Produktions- und Vertriebsgesellschaft, an der sie allein bzw. zusammen mit ihren Gesellschaftern zu 100 v. H. beteiligt war, vorgenommen wurde. Zur Begründung hat sich der Senat der Rechtsprechung der Ertragsteuersenate angeschlossen, daß wirtschaftlich alle Betriebe auch nach der Betriebsaufspaltung ein einheitliches Unternehmen bilden. Man könne bei einer Verpachtung innerhalb eines solchen einheitlichen Unternehmens nicht davon sprechen, daß durch die Zahlung des Pachtzinses bei der verpachtenden Besitzfirma ein Geschäftswert als bewertungsfähiges Wirtschaftsgut in Erscheinung getreten sei. Denn es handele sich dann um einen internen Vorgang dieses Unternehmens, aus dem man keine Schlüsse dafür ziehen könne, daß der Verkehr den Firmenwert der Besitzfirma als Wirtschaftsgut anerkannt habe. Dieser sei vielmehr in der Hand der Besitzfirma ein originärer Geschäftswert geblieben, der nicht angesetzt werden könne. Entgegen der Auffassung des FG treffen diese Erwägungen auch auf den vorliegenden Fall zu. Wirtschaftlich gesehen liegt auch bei einer Organschaft mit Ergebnisabführungsvereinbarung trotz der rechtlichen Selbständigkeit der beiden Unternehmen ein einheitliches Unternehmen vor. Die Verpachtung des Gewerbebetriebs der Organgesellschaft an den Organträger ist nur ein interner Vorgang innerhalb dieses einheitlichen Unternehmens. Das gilt auch für die Zahlung des Pachtzinses, und zwar auch, soweit er die mitverpachteten immateriellen Werte betrifft. Durch einen solchen internen Vorgang ist kein bewertungsfähiges Wirtschaftsgut bei der Klägerin entstanden. Das steht entgegen der Auffassung des FG nicht im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des RFH, die auch dem RFH-Gutachten I D 2/31 und III D 2/32 (a. a. O.) zugrunde liegt, wonach die Organschaft grundsätzlich nicht dazu führt, daß das Vermögen der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet wird. Denn um die Frage der Zurechnung des Vermögens der Klägerin zum Vermögen der AG handelt es sich hier gar nicht. Die Betriebsvermögen beider Unternehmen sind auch vom FA trotz der Organschaft zu Recht nicht als einheitliches Betriebsvermögen behandelt worden. Insofern sind die Fälle der Organschaft denen der Betriebsaufspaltung gleichgelagert. Denn auch die bürgerlichrechtliche Verselbständigung der beiden Unternehmen durch eine Betriebsaufspaltung wird steuerlich anerkannt, die Betriebsvermögen beider werden nicht zusammengefaßt. Die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit beider Unternehmen wirkt sich bei der Betriebsaufspaltung bewertungsrechtlich nur darin aus, daß das Vermögen der Besitzfirma, auch wenn sich ihre Tätigkeit in der Vermietung und Verpachtung ihres Grundbesitzes an die Betriebsgesellschaft erschöpft, weiterhin Betriebsvermögen ist und daß diesem Betriebsvermögen auch die Anteile an der Betriebsgesellschaft, die sie oder ihre Gesellschafter in Händen haben, zugerechnet werden. Die bewertungsrechtlichen Auswirkungen im Streitfall liegen ebenfalls nicht darin, daß das Vermögen der Klägerin dem Vermögen der AG zugerechnet wird, sondern nur darin, daß die immateriellen Werte trotz der Verpachtung an die AG weiterhin bei der Klägerin als originäre immaterielle Werte gelten, die nicht durch Aufwendungen, die als Ausgleich entgegengesetzter Interessen zu betrachten sind, realisiert worden sind und die deshalb nicht in ihrem Betriebsvermögen angesetzt werden können.
Da die Vorentscheidung von einer anderen Rechtsauffassung ausgeht, war sie aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der angefochtene Einheitswertbescheid war dahin abzuändern, daß der Einheitswert des Betriebsvermögens der Klägerin auf den 1. Januar 1966 um 110 500 DM herabzusetzen und dementsprechend auf 247 000 DM festzustellen war.