§ 19 LWO - Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheines
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1-1
(1) Ein Stimmberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
(2) Ein Stimmberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
- 1.
wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 12 Abs. 9 Satz 1 oder die Einspruchsfrist nach § 16 Abs. 1 versäumt hat,
- 2.
wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 12 Abs. 9 Satz 1 oder § 16 Abs. 1 entstanden ist,
- 3.
wenn sein Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindeverwaltung gelangt ist.