Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19 LWO - Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheines

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1-1

(1) Ein Stimmberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Ein Stimmberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,

  1. 1.

    wenn er nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 12 Abs. 9 Satz 1 oder die Einspruchsfrist nach § 16 Abs. 1 versäumt hat,

  2. 2.

    wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen nach § 12 Abs. 9 Satz 1 oder § 16 Abs. 1 entstanden ist,

  3. 3.

    wenn sein Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindeverwaltung gelangt ist.