§ 25 EuWO - Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines
Bibliographie
- Titel
- Europawahlordnung (EuWO)
- Amtliche Abkürzung
- EuWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 111-5-4
Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 8 von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.