Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.03.1967, Az.: VI ZR 166/65
Schadensersatz für erlittene Verletzung aus einer tätlichen Auseinandersetzung; Voraussetzungen der Notwehr
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.03.1967
- Aktenzeichen
- VI ZR 166/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11917
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 13.07.1965
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Automechaniker Georg K., D., B.straße ...
Prozessgegner
Stangenschlosser Karl E., D.-W., K. Weg ...
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 31. März 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten Georg Kazmierz gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 1965 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden diesem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger und sein Onkel Konrad E. feierten am Abend des 24. Mai 1958 (Pfingstsamstag) mit mehreren anderen Personen in der Kellerwohnung des Onkels bis tief in die Nacht hinein bei Bier und Schnaps. Der Onkel des Klägers wohnte im Hause des Beklagten und hatte einen eigenen Zugang zu seiner Wohnung. Er lebte mit dem Beklagten und dessen Vater Peter K. auf gespanntem Fuße. Als gegen 0.02 bis 0.03 Uhr nachts in der Wohnung des Konrad E. das Licht ausging, verdächtigte man den Beklagten und dessen Vater, aus dem Sicherungskasten in ihrem Hausflur die Sicherung ausgeschraubt zu haben. Konrad E. und seine Gäste begaben sich in den Vorgarten und vor die Haustür des Beklagter Ein erster Versuch des Konrad E. ins Haus zu gelangen, wurde von dem Beklagten und seinem Vater vereitelt. Darauf versuchte der Kläger, in das Haus zu gelangen. Dabei zerbrach die Verglasung der Haustür. Nachdem man daraufhin die Tür von innen geöffnet hatte, kam es im Hausflur zwischen dem Kläger sowie dem Beklagten und dessen Vater zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Der Kläger wurde schließlich schwer verletzt und blutüberströmt auf die Steintreppe vordem Hause gestoßen. Er hat eine Gehirnerschütterung mit einer Bruchlinic im linken Jochbein, eine Spaltung des linken Ober- und Unterlides, eine perforierende Verletzung des linken Augapfels und neun Schnittwunden im Bereich des Gesichts und des Schädels davongetragen. Das linke Auge mußte entfernt werden; die Sehkraft des rechten Auges ist stark herabgesetzt. Der Kläger hat seitdem seinen Beruf als Stangenschlesser nicht mehr ausgeübt; er erhält eine Rente von der Landesversicherungsanstalt. Der Beklagte erlitt nur geringfügige Verletzungen an den Händen und am Hals. Er ist wegen schwerer Körperverletzung zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt worden.
Der Kläger hat behauptet: Sein Onkel sei von dem Beklagten durch das Flurfenster mit einem harten Gegenstand zusammengeschlagen worden. Zu dieser Zeit habe er selbst sich noch in der Wohnung des Onkels aufgehalten, weil er stark angetrunken gewesen sei. Die Ehefrau seines Onkels habe ihn gebeten, ihren Mann in die Wohnung zu bringen. Dazu habe er sich jedoch wegen seiner Trunkenheit außerstande gefühlt. Deshalb habe er dem im Hause des Beklagten wohnenden Wilhelm St. geschellt. Dieser habe aber die Haustür nicht geöffnet. Vielmehr habe der Beklagte die Tür mit einem Kuck aufgerissen, so daß er, der Kläger, mit dem halben Oberkörper in den Flur hineingefallen sei. Dort habe der Beklagte ihn sofort grundlos mit einer vollen Bierflasche auf den Kopf geschlagen; dabei sei die Flasche zersprungen. Als er - der Kläger - unter der Wirkung des Schlages zusammengebrochen auf dem Boden gelegen habe, habe Wilhelm St. versucht, ihn aufzuheben und in seine Wohnung zu bringen. Daran sei er aber von dem Vater des Beklagten durch Schläge mit einer Latte gehindert worden. Darauf habe der Beklagte ihn mehrmals - mindestens zweimal - mit dem ausgezackten Bierflaschenhals von unten nach oben ins Gesicht geschlagen. Schließlich hätten der Beklagte und dessen Vater ihn mit Fußtritten aus dem Hause gestoßen, wobei ihn der Vater des Beklagten noch mit voller Kraft mit der Latte auf den Leib geschlagen habe.
Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten und dessen Vater ein angemessenes Schmerzensgeld und 13.370,66 DM Verdienstausfall nebst Zinsen verlangt. Ferner hat er beantragt, festzustellen, daß der Beklagte und dessen Vater verpflichtet seien, ihm allen entstandenen und noch entstehenden Schaden aus der Körperverletzung vom 25. Mai 1958 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht nach § 1542 RVO auf Versicherungsträger übergegangen sind.
Der Beklagte und sein Vater haben gebeten, die Klage abzuweisen. Sie haben sich auf Notwehr berufen und behauptet: Konrad E. und Johann Ko. seien durch die nur zugeschlagene Haustür gewaltsam in ihre Diele eingedrungen und von dort mit einer Türleiste vertrieben worden, die von den Eindringlingen abgerissen worden sei. Vor der jetzt verschlossenen Haustür sei dann unter Drohrufen seiner Zechkumpane, man werde mit dem Beklagten und seinem Vater abrechnen und sie totschlagen, der außergewöhnlich starke und wie sein Onkel als Schläger bekannte Kläger erschienen und habe die Glasscheibe in der Tür eingeschlagen. Trotz ihrer Bitte, die Tür verschlossen zu halten, habe dann Wilhelm St. die Haustür aufgeschlossen und den Kläger hereingelassen. Dieser habe sich sofort auf den Beklagten gestürzt, ihn geschlagen und am Halse gewürgt. Unter äußerster Anstrengung sei es ihnen gelungen, den Würgegriff zu lösen und den Kläger aus dem Hause zu stoßen. Zwar habe er, der Beklagte, eine Bierflasche in der Hand gehabt, weil er, von dem Lärm aus dem Schlaf erwacht, in die Küche gegangen sei, um Bier zu trinken. Er könne sich aber nicht mehr daran erinnern, ob er den Kläger mit der Flasche geschlagen habe. Sicher habe er ihm nicht den zerbrochenen Flaschenhals ins Gesicht gestoßen. Die insoweit in Betracht kommenden Verletzungen habe sich der Kläger dadurch zugezogen, daß er die Haustreppe herunter mit dem Gesicht in den Stacheldraht gefallen sei, der zu beiden Seiten des Vorgartenweges in der Ligusterhecke gespannt sei.
Das Landgericht hat den Beklagten und dessen Vater verurteilt, an den Kläger 10.303,76 DM (8.000 DM Schmerzensgeld plus 2.303,76 DM Verdienstausfall) nebst Zinsen zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, daß beide als Gesamtschuldner verpflichtet seien, dem Kläger 2/3 allen bereits entstandenen und noch entstehenden Schadens aus der Körperverletzung zu ersetzen, soweit er nicht von den Versicherungsträgern erstattet wird. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und
- 1.
den Vater des Beklagten verurteilt, an den Kläger 50 DM Schmerzensgeld nebst Zinsen zu zahlen und im übrigen die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen,
- 2.
die Zahlungsansprüche gegen den Beklagten (Schmerzensgeld und Verdienstausfall) im Rahmen der Schaden, die dem Kläger aus den Verletzungen mit dem Bierflaschenhals erwachsen sind, dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt,
- 3.
festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger vorbehaltlich des Anspruchsübergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger die Hälfte allen Schadens zu ersetzen, der ihm bei der Auseinandersetzung der Parteien vom 25. Mai 1958 aus den Verletzungen mit dem Flaschenhals entstanden ist und entstehen wird.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht halt für bewiesen, daß der Beklagte den Kläger mit einer Bierflasche geschlagen hat, und zwar einmal auf eine Hand oder einen Arm und dann mindestens einmal auf den Kopf. Ferner hat es auf Grund der Beweisergebnisse die Überzeugung gewonnen, daß der Beklagte daraufhin dem kampfunfähig gewordenen Kläger den abgebrochenen Flaschenhals von unten ins Gesicht gestoßen hat, und zwar mindestens einmal, wahrscheinlich zweimal. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte dem Klüger mit den Flaschenhals, der beim Zersplittern der Bierflasche in seiner Hand verblieben war, folgende Verletzungen beigebracht: eine Spaltung des linken Ober- und Unterlides, eine perforierende Verletzung des linken Augapfels mit der Folge, daß das Auge operativ entfernt werden mußte, und neun Schnittwunden im Bereich des Gesichts und des Schädels.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die ersten Schläge, die der Beklagte mit der Bierflasche auf den Arm oder die Hand und auf den Kopf des Klägers geführt hat, durch Notwehr geboten und deshalb nicht widerrechtlich waren (§ 227 Abs. 1 BGB). Es hat deshalb hinsichtlich der Verletzungen und Schäden, die auf diesen Schlägen beruhen, die Ersatspflicht des Beklagten verneint. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte aber für die mit dem abgebrochenen Flaschenhals verursachten Schnittverletzungen und ihre Folgen zur Hälfte einzustehen (§§ 823, 254 BGB). Insoweit habe keine Notwehrlage mehr bestanden, die das weitere Zustoßen mit dem Flaschenhals hätte rechtfertigen können. Der Beklagte habe den Kläger schon durch den vorangegangenen Schlag oder die Schläge auf den Kopf kampfunfähig gemacht. Von dem zusammengeschlagenen Kläger sei keine Gefahr mehr ausgegangen. Das habe auch der Beklagte erkennen können, so daß es nicht entschuldbar sei, wenn er irrigerweise einen Notwehrtatbestand angenommen habe.
II.
Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1.
Die Revision wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger nach dem Schlag auf den Kopf kampfunfähig und "zusammengeschlagen" gewesen sei. Sie meint, das Berufungsgericht habe in tatsächlicher Hinsicht nur festgestellt, daß der Kläger nach dem Schlag mit der Bierflasche in die Knie gegangen sei. Hieraus könne jedoch kein sicherer Schluß auf eine Kampfunfähigkeit gezogen werden, denn die Tatsache, daß der Kläger in die Knie gegangen sei, schließe nicht aus, daß er sogleich wieder hochgekommen sei, um den Angriff fortzusetzen.
Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Die Revision übersieht, daß der Klüger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch den Schlag mit der Bierflasche, die dabei in Stücke ging, eine Gehirnerschütterung sowie eine Bruchlinie im linken Jochbein erlitten hat und daß er nach dem Gutachten des im Strafverfahren gehörten Sachverständigen hiernach gar nicht mehr in der Lage war, seinen Angriff gegen den Beklagten irgendwie fortzusetzen. Ersichtlich hat das Berufungsgericht hieraus sowie aus den übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger nach diesem heftigen Schlag auf den Kopf kampfunfähig in die Knie gegangen ist und außerstande war, den Beklagten weiter anzugreifen. Diese Würdigung ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, zumal auch das Landgericht und die Strafgerichte zu der gleichen Feststellung gekommen sind. Geht man von ihr aus, so kann nicht zweifelhaft sein, daß von diesem Zeitpunkt an nicht mehr von einer Notwehrlage gesprochen werden kann.
2.
Hinsichtlich einiger Schnittwunden, die inzwischen längst verheilt sind, läßt sich nach der Meinung des Berufungsgerichts nicht mehr aufklären, ob sie schon entstanden sind, als bei einem der Schläge auf den Kopf die Flasche zersprang, so daß sie noch durch Notwehr gedeckt wären, oder ob sie auf den rechtswidrigen Stoß mit dem Flaschenhals zurückzuführen sind. Das Berufungsgericht hat auch für diese Schnittverletzungen die Haftung des Beklagten bejaht, weil er für jede Verletzung die Notwehrvoraussetzungen beweisen müsse und Unklarheiten deshalb zu seinen Lasten gingen.
Gegen diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind ebenfalls keine Bedenken zu erheben. Es handelt sich hier nicht, wie die Revision meint, um eine Frage des vom Kläger zu beweisenden Ursachenzusammenhangs zwischen der rechtswidrigen Handlung und dem schädlichen Erfolg. Die Zweifel, die verblieben sind, betreffen vielmehr die Frage, ob einzelne Verletzungen auf einer rechtswidrigen oder einer durch Notwehr gerechtfertigten Handlung des Beklagten beruhen. Diese Zweifel müssen zu Lasten des Beklagten gehen, denn es ist seine Aufgabe, für diese Verletzungen die Voraussetzungen der Notwehr zu beweisen.
3.
Auch im übrigen enthält das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler. Daher war die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Bode
Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens