Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.10.1996, Az.: 5 StR 474/96; 5 StR 533/95
Voraussetzungen und Begründung eines Gesuchs auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.10.1996
- Aktenzeichen
- 5 StR 474/96; 5 StR 533/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 23981
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1997, 331
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. Oktober 1996
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof L. durch den Angeklagten wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die mit einer völlig ungeeigneten Begründung versehene Ablehnung (§ 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO) verfolgt offensichtlich nur Verfahrensfremde Zwecke (§ 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die nunmehr erfolgte Ablehnung im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Beiordnung eines neuen Verteidigers wiederholt angekündigt, ohne daß vorangegangenes Verhalten des abgelehnten Richters ihm insoweit einen auch nur annähernd nachvollziehbaren Anlaß geboten hätte. Ohne konkreten Bezug zu irgendeinem Verfahrensschritt heißt es im Schreiben des Angeklagten vom 7. Oktober 1996, vorliegend stelle sich für ihn "ganz klar die Frage, ob hier nicht eine Befangenheit der Richter am Bundesgerichtshof anzunehmen ist". In seiner Eingabe vom 15. Oktober 1996 kündigt der Beschwerdeführer an: "Für den Fall der Ablehnung des Verteidigerwechsels ..." haben sämtliche Richter mit einer Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu rechnen ...". Nach Ablehnung des Antrages, einen anderen Verteidiger zu bestellen (Verfügung des Vorsitzenden vom 15. Oktober 1996), hat der Angeklagte schließlich mit Schreiben vom 20. Oktober 1996 (ergänzt durch die Eingabe vom 21. Oktober 1996) die Ablehnung des Gerichtsvorsitzenden erklärt unter der gleichzeitigen nicht näher erläuterten Ankündigung, eine Ablehnung der übrigen Mitglieder des Senats werde nachfolgen. Eine solche Ablehnung weiterer Gerichtsmitglieder ist indes nicht erfolgt. Die ihm vom Vorsitzenden mitgeteilte Möglichkeit, die Ablehnung bis zur Sitzung des Senats am 24. Oktober 1996 mit Hilfe der Vollzugsanstalt beschleunigt zu erklären, hat er nicht genutzt; er hat es vielmehr bei der bloßen Ankündigung weiterer Richterablehnungen belassen und es abgelehnt, das Telefax der Haftanstalt zu benutzen; er werde die weiteren Ablehnungen am 23. Oktober 1996 per Post abgehen lassen.
Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Gesuches lediglich geltend, die Grundlage der Ablehnung biete die Entscheidung des abgelehnten Gerichtsvorsitzenden, in der die Bestellung eines neuen Verteidigers abgelehnt wird.
Dieses Vorgehen des Beschwerdeführers mißbraucht das Institut der Richterablehnung als Druckmittel zur erhofften Durchsetzung ihm genehmer Entscheidungen. Der Angeklagte will ersichtlich nicht das Ausscheiden des von ihm abgelehnten Richters, sondern ausschließlich andere Ziele - nämlich die Auswechslung seines Verteidigers - erreichen; diese Sachfremdheit des angebrachten Gesuches wird hier nicht zuletzt aus der völligen Abwegigkeit der Ablehnungsgründe deutlich (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, 42. Aufl., § 26 a Rdnr. 7). Der Beschwerdeführer äußert den nach den Umständen haltlosen Verdacht, der abgelehnte Gerichtsvorsitzende wolle eine erfolgreiche Revision "mit allen, auch rechts- und verfassungswidrigen Mitteln" verhindern, indem er eine sachgerechte Verteidigung unmöglich mache. Verfassungsgemäße Rechte wurden ihm durch "Willkürentscheidungen" des Vorsitzenden "aber auch anderer Mitglieder dieses Senats" versagt. Entscheidungen durch andere Mitglieder des Senats aufgrund des nunmehr vorliegenden Rechtsmittels hat es indes nicht gegeben. Die Entscheidung des Vorsitzenden verhindert nicht die Verteidigung, weil der Angeklagte nach wie vor durch einen Rechtsanwalt verteidigt ist; nichts spricht dafür, daß dieser Verteidiger seine Pflichten gegenüber dem Angeklagten nicht wahrnimmt.
Eine demnach sich in bloßen Anwürfen ergehende Schmähung ist aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuches völlig ungeeignet; sie ist rechtlich wie das Fehlen der Begründung (§ 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO) zu behandeln (vgl. BGH NStE Nr. 1 zu § 26 a StPO m.w.N.).
Harms
Häger
Gerhardt
Rothfuß