Bundesfinanzhof
Urt. v. 08.08.1995, Az.: VII R 25/94
Massearmut; Konkursverwalter; Beitreibung im Konkursverfahren; Anordnungsverfügung; Zwangsgeldandrohung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 08.08.1995
- Aktenzeichen
- VII R 25/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 11265
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFH/NV 1996, 13-14
- EWiR 1996, 411-412 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- ZIP 1996, 430-432 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Hat der Konkursverwalter gegen die Verfügung des Finanzamts zur Beibringung der Steuererklärung den Rechtsweg beschritten, so sind ihm gleichwohl dessen Kosten aufzuerlegen. Dem steht weder seine weggefallene Säumnis noch der Einwand der Massearmut entgegen, da diese die Erfüllung steuerlicher Pflichten nicht beseitigt.
2. Wird das Konkursverfahren mangels Masse eingestellt (§ 204 KO), fällt die Erfüllung der (versäumten) steuerlichen Pflichten durch den Konkursverwalter ex nunc weg. Das Finanzamt hat die entsprechenden Verfügungen zur Beibringung der Steuererklärung ersatzlos aufzuheben.
3. Der Konkursverwalter einer GmbH, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, hat für die Dauer des Konkursverfahrens die steuerlichen Pflichten der Gemeinschuldnerin zu erfüllen. Das Finanzamt ist daher berechtigt, zwecks fehlender Beibringung der Steuererklärungen Anordnungsverfügungen und Zwangsgeldandrohungen gegen den Konkursverwalter auszubringen.