§ 11 BremWG - Maßnahmen beim Erlöschen alter Rechte und Befugnisse
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Wassergesetz (BremWG)
- Amtliche Abkürzung
- BremWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2180-a-1
Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so ist § 8 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden, soweit bei Erteilung nichts anderes bestimmt ist.