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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.05.2008, Az.: XI ZR 464/07

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.05.2008
Aktenzeichen
XI ZR 464/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 14324
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kiel - 06.04.2001 - AZ: 4 O 124/00
OLG Schleswig - 24.10.2005 - AZ: 5 U 70/01
BGH - 30.01.2007 - AZ: XI ZB 44/05
OLG Schleswig - 30.08.2007 - AZ: 5 U 70/01

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. Mai 2008
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und
die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Maihold
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. August 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer Verletzung der Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG kann keine Rede sein. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 37.843,64 EUR.

Nobbe
Müller
Ellenberger
Grüneberg x
Maihold