Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.04.1988, Az.: BVerwG 1 WB 61/88

Rechtmäßigkeit einer Versetzung; Entziehung des Sicherheitsbescheids der Stufe II; Sicherheitsrisiko wegen homosexueller Neigungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.04.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 61/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 19738
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 28. April 1988,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller war mit Verfügung des Luftflottenkommandos vom 20. November 1986 zum 5. Januar 1987 von seinem Dienstposten beim Fernmeldebereich ... in T. zum Systemzentrum der Luftwaffe Eifel in B. versetzt worden. Dem Antragsteller war zum damaligen Zeitpunkt durch den Kommandeur Fernmeldebereich ... der Zugang zu Verschlußsachen seit dem 4. August 1986 entzogen worden. Zugleich war er von der Schutzwortverpflichtung entpflichtet worden. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Versetzung eingelegten Rechtsbehelfs lehnte der Senat mit Beschluß vom 18. März 1987 - 1 WB 11/87 - unter Hinweis auf das vollziehbare Verbot des Zugangs zu Verschlußsachen ab.

2

Das Truppendienstgericht Süd - 4. Kammer - gab mit Beschluß vom 27. August 1987 - S 4 BLa 1/87 - dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen das Verbot des Zugangs zu Verschlußsachen statt. Es hob die Entziehung der Ermächtigung zum Zugang zu Verschlußsachen und den Entzug der Fernmelde-/Eloaufklärungsverpflichtung (Schutzwortverpflichtung) durch den Kommandeur Fernmeldebereich ... vom 4. August 1986 sowie den Beschwerdebescheid des Kommandeurs Luftwaffenführungsdienstkommando vom 3. November 1986 und den Beschwerdebescheid des Amtschefs Luftwaffenamt vom 15. Januar 1987 auf.

3

Daraufhin wurde der Antragsteller wieder auf seinem Dienstposten beim Fernmeldebereich ... verwendet.

4

Nach Abschluß einer Sicherheitsüberprüfung der Stufe II hob der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - Org 6/Geheimschutzbeauftragter - mit Verfügung vom 17. Dezember 1987 den Sicherheitsbescheid Stufe II des Antragstellers wegen eines begründeten Sicherheitsrisikos gemäß ZDv 2/30 auf. Gleichzeitig stellte der Geheimschutzbeauftragte des BMVg die Sicherheitsbedenken für den Sicherheitsbescheid der Stufe I zurück, wies das MAD-Amt an, einen Sicherheitsbescheid der Stufe I (E) zu erteilen, und bat darum, dem nächsten Disziplinarvorgesetzten aufzuerlegen, bei dem Antragsteller eine verschärfte Dienstaufsicht (Sicherheitsaufsicht) auszuüben.

5

Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, die dem Senat noch nicht vorgelegt worden ist.

6

Mit Verfügung vom 25. März 1988 versetzte das Luftflottenkommando den Antragsteller erneut zum Systemzentrum der Luftwaffe Eifel zum 1. Juli 1988 mit vorangehender Kommandierung vom 2. Mai 1988 an.

7

Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 30. März 1985 Beschwerde ein. Zugleich beantragte er beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde.

8

Nach seiner Auffassung ist die Versetzung rechtswidrig, weil sie in unzulässiger Weise ausschließlich mit seiner gleichgeschlechtlichen Neigung begründet werde.

9

Der BMVg hat erklärt, der Beschwerde werde nicht abgeholfen. Die Versetzung sei aus dienstlichen Gründen geboten, nachdem dem Antragsteller der für seine Verwendung in T. erforderliche Sicherheitsbescheid der Stufe II entzogen worden und diese Maßnahme vollziehbar sei.

10

Der gegen den Entzug des Sicherheitsbescheids eingelegte Rechtsbehelf werde demnächst dem Senat vorgelegt.

11

Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Senatsakten 1 WB 11/87 lagen dem Senat bei der Beratung vor.

12

II

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Versetzung eingelegten Rechtsbehelfs ist unbegründet.

13

Eine solche Anordnung käme nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Antragsteller durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen würden.

14

Beide Voraussetzungen sieht der Senat nicht für gegeben an. Die angefochtene Versetzung ist bei Beachtung der derzeitigen Sach- und Rechtslage nicht offensichtlich rechtswidrig. Dem Antragsteller entstehen mit der Versetzung auch keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile.

15

Das dienstliche Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers ist gegeben, weil er derzeit nicht in der Lage ist, auf seinem Dienstposten im Fernmeldebereich ... tätig zu werden. Für diese Tätigkeit benötigt der Antragsteller den Sicherheitsbescheid der Stufe II. Dieser ist ihm durch Verfügung des BMVg - Org 6/Geheimschutzbeauftragter - vom 17. Dezember 1987 entzogen worden. Der Antragsteller hat zwar gegen diese Maßnahme Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Dieser Antrag hat indes keine aufschiebende Wirkung. Bei der Entscheidung über die weitere Verwendung des Antragstellers durften das Luftflottenkommando und der BMVg davon ausgehen, daß der Antragsteller den für seine Verwendung im Fernmeldebereich ... notwendigen Sicherheitsbescheid der Stufe II nicht mehr besaß.

16

Selbst wenn man im vorliegenden Verfahren die Frage der Rechtmäßigkeit des Entzugs des Sicherheitsbescheides als Voraussetzung für die Versetzung des Antragstellers inzident mitprüft, kann das dienstliche Bedürfnis für die Wegversetzung derzeit nicht verneint werden; denn der Entzug des Sicherheitsbescheids erweist sich seinerseits bei summarischer Prüfung nicht als offensichtich rechtswidrig. Der BMVg hat in seinem Fernschreiben vom 18. April 1988 teilweise die Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung der Stufe II mitgeteilt. Der Antragsteller hat in seinem Schriftsatz vom. 25. April 1988 die vom BMVg aus der Sicherheitsüberprüfung gewonnenen Erkenntnisse und deren Würdigung zurückgewiesen. Die von ihm gegen die Entziehung des Sicherheitsbescheides geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Bedenken sind nicht geeignet, die Feststellung des BMVg, der Antragsteller stelle, was die Sicherheitsstufe II angehe, ein Sicherheitsrisiko dar, als offensichtlich rechtswidrig erscheinen zu lassen. Der Senat geht im Anschluß an seinen Beschluß vom 18. März 1987 davon aus, daß in der Person des Antragstellers wegen seiner homosexuellen Neigungen und wegen seines Umgangs in den entsprechenden Kreisen ein jedenfalls für die Sicherheitsstufe II relevantes Sicherheitsrisiko liegen kann. Ob es letztlich gegeben ist, braucht im vorliegenden Verfahren nicht abschließend geklärt zu werden. Dies kann der gerichtlichen Entscheidung über die Anordnung der Entziehung des Sicherheitsbescheids der Stufe II vorbehalten bleiben. Im gegenwärtigen Stadium ist bei summarischer Überprüfung jedenfalls ein dienstliches Bedürfnis für eine Änderung der Verwendung des Antragstellers zu bejahen.

17

Mit dieser Auffassung wird die Entscheidung des Truppendienstgerichts Süd vom 27. August 1987 nicht - wie der Antragsteller meint - unterlaufen. Hinsichtlich der vom BMVg im Dezember 1987 getroffenen Maßnahme und ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen liegt keine den Senat bindende gerichtliche Entscheidung vor. Das Truppendienstgericht hatte zu entscheiden, ob die Entziehung der Ermächtigung zum Zugang zu Verschlußsachen durch den Kommandeur Fernmeldebereich ... auf Grund der diesem bekannten Tatsachen gerechtfertigt war. Es hatte nicht über die Rechtmäßigkeit der Entziehung des Sicherheitsbescheids der Stufe II zu befinden, der dem Antragsteller damals noch nicht entzogen war. Abgesehen davon lief zwar schon im August 1987 die entsprechende Sicherheitsüberprüfung. Deren Ergebnis war damals aber noch nicht bekannt und konnte schon deshalb nicht Gegenstand richterlicher Rechtsfindung sein.

18

Aus der Versetzung entstehen dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache auch keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile. Der Antragsteller wird wieder in T. zu verwenden sein, wenn die gerichtliche Nachprüfung der Entziehung des Sicherheitsbescheids der Stufe II ergibt, daß ihm dieser nicht hätte entzogen werden dürfen und gegen die Neuerteilung eines Sicherheitsbescheides der Stufe II keine anderweitigen Bedenken bestehen.

19

Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

20

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht gegeben sind.

Seide
Wolbring
Wehrl