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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.10.1981, Az.: StB 45/81

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung von Führungsaufsicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.10.1981
Aktenzeichen
StB 45/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 14352
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 21.09.1981 - AZ: StB 45/81

Fundstelle

  • BGHSt 30, 250 - 251

Verfahrensgegenstand

Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung u.a.

Prozessführer

Lehramtsanwärter Gerhard Heinrich A., geboren am ... 1950 in P./E.,

Amtlicher Leitsatz

Auf § 68 f StGB gestützte Entscheidungen des Oberlandesgerichts können nicht mit der Beschwerde nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO angefochten werden.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 23. Oktober 1981
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. September 1981 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Verurteilte wurde durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit Nötigung und wegen versuchten Diebstahls, in beiden Fällen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Nach vollständiger Verbüßung der Strafe wurde er aus der Strafhaft entlassen. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 21. September 1981 angeordnet, daß mit der Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft Führungsaufsicht eintritt. Einen Antrag des Verurteilten, die Maßregel entfallen zu lassen (§ 68 f Abs. 2 StGB), hat es abgelehnt. Gleichzeitig hat es ihm für die Dauer der Führungsaufsicht Weisungen erteilt und durch einen ergänzenden Beschluß vom 1. Oktober 1981 einen Bewährungshelfer bestellt.

2

Die gegen den Beschluß vom 21. September 1981 gerichtete Beschwerde ist nicht zulässig. Auf § 68 f Abs. 2 StGB gestützte Entscheidungen sind zwar gemäß § 463 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 454 Abs. 2 StPO grundsätzlich mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Dies gilt aber nicht für Entscheidungen der Oberlandesgerichte, weil die genannte Anfechtungsmöglichkeit nicht in den Katalog des § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO aufgenommen ist. Der Senat hat wiederholt ausgeführt, daß es wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift geboten ist, sie eng auszulegen (zuletzt BGH, Beschluß vom 3. Juli 1981 - StB 31/81 = NJW 1981, 2311, 2312, zum Abdruck in BGHSt bestimmt). In BGHSt 30, 32, 33 hat er klargestellt, daß der Katalog nicht durch den in Nr. 5 enthaltenen auf § 454 Abs. 2 und 3 StPO verweisenden Klammerzusatz erweitert wird. Gründe, die ausnahmsweise für eine entsprechende Anwendung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO sprechen könnten (vgl. BGH NJW 1981, 2311, 2312), sind nicht zu erkennen.

Schmidt Dr.
Krauth
Laufhütte