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Bundessozialgericht
Urt. v. 11.10.1973, Az.: 2 RU 196/71

Unfallversicherung; Zuständiger Träger; Nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten; Unfall; Aufgabe von Bauarbeiten

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
11.10.1973
Aktenzeichen
2 RU 196/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10739
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 36, 203 - 205
  • SozR Nr 6 zu § 657 RVO

Amtlicher Leitsatz

Werden nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten nach einem Unfall des einzigen Arbeiters am 1. Arbeitstag endgültig aufgegeben, ist gemäß RVO § 657 Abs 1 Nr 7 eine Gemeinde oder ein Gemeindeunfallversicherungsverband der zuständige Träger der Unfallversicherung. Für die Zuständigkeit ist entscheidend, wieviel Tage auf die geplante Arbeit tatsächlich verwendet worden sind, nicht dagegen, auf wieviel Tage die geplante Arbeit veranschlagt war.