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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.05.1983, Az.: 2 StR 66/83

Entscheidung aufgrund einer "verlesene" Aussagen einer Zeugin, wenn die Verlesung nicht stattgefunden hat; Angriffe gegen die Beweiswürdigung; Undifferenzierte Beurteilung der Persönlichkeit der Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.05.1983
Aktenzeichen
2 StR 66/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 14479
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hanau - 27.09.1982

Fundstelle

  • StV 1983, 403

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessführer

Rosita J. geborene K. aus B., geboren am ... 1944 in L.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. Mai 1983
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 27. September 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt. Diese Entscheidung ist auf die mit der Verfahrensbeschwerde und der Sachrüge begründete Revision der Angeklagten aufzuheben.

2

1.

Mit Recht rügt die Verteidigung, daß die Strafkammer ihre Entscheidung auf "verlesene" Aussagen der Zeugin C. gestützt hat (UA S. 33), obwohl die Niederschriften über diese Aussagen - wie durch das Verhandlungsprotokoll bewiesen ist (§ 274 StPO) - in der Hauptverhandlung nicht verlesen wurden. Diese Rüge kann entgegen der vom Generalbundesanwalt vertretenen Ansicht nicht mit dem Hinweis entkräftet werden, der Inhalt der früheren Aussagen der Zeugin C. könnte durch Vorhalte und Fragen in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein. Die Strafkammer stützt sich nämlich in den Urteilsgründen ausdrücklich auf "verlesene" Niederschriften und nicht auf Angaben der Zeugin, durch welche diese Vorhalte aus früheren Vernehmungen bestätigt hätte. Außerdem wird in den Urteilsgründen ausgeführt, die Zeugin habe in der Hauptverhandlung erklärt, sie könne sich an die Vorgänge, welche die Angeklagte belasten könnten, nicht mehr erinnern. Die Strafkammer bewertet dann nur die Niederschriften über die früheren Vernehmungen der Zeugin, vergleicht diese miteinander und kommt zu dem Ergebnis, daß sie im Kernbereich "absolut" übereinstimmen und deshalb glaubhaft seien.

3

2.

Berechtigt sind auch die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung. Das Landgericht hat die Einlassung der Angeklagten, B. habe sie bei der von der Zeugin C. geschilderten Fahrt "in der Phillipsruher Allee" abgesetzt, und sie habe dort auf seine Rückkehr gewartet, mit folgender Begründung als unglaubwürdig bewertet: "Die durchaus selbstsichere und selbstbewußte Angeklagte erweckt nicht den Eindruck, als lasse sie sich auf dem Weg zu einem geplanten Essen plötzlich widerspruchslos und ohne irgendwelche Erklärungen für das ungewöhnliche Verhalten des B. zu erbitten, auf halbem Weg im Regen absetzen, um dort geduldig auf die Rückkehr von B. zu warten".

4

Mit einer so allgemeinen Vermutung über das Verhältnis zwischen B. und der Angeklagten und undifferenzierten Beurteilung ihrer Persönlichkeit konnte die Einlassung der Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei widerlegt werden. Fehlerhaft sind auch die Ausführungen der Strafkammer, wonach es "absolut ausgeschlossen (ist) daß sich ein Heroindealer, der ein 50-Gramm-Heroingeschäft plant, mit einer Bekannten - die davon nichts erfahren sollte - auf den Weg macht, um diese kurzfristig aussteigen und warten zu lassen".

5

Einen derartigen Erfahrungssatz, auf den sich die Strafkammer hier beruft, gibt es nicht.

6

Unzureichend ist auch die Auseinandersetzung mit der Aussage des Zeugen B., Ohne den wesentlichen Inhalt dieser - die Angeklagte offenbar entlastenden - Aussage zu schildern, bewertet die Strafkammer sie als unwahr und begründet das allein damit, es sei nicht auszuschließen, daß B. die Angeklagte aus persönlicher Rücksichtnahme "einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit entziehen will".

7

Wenn das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung schließlich noch ausführt, die Angeklagte müsse gewußt haben, daß ein Rauschgiftgeschäft abgeschlossen werde, denn sie habe das Versteck des Heroins gekannt, da sie das Rauschgift von dort geholt habe, so verwendet es damit Tatsachen zur Beweiswürdigung, die erst zu beweisen gewesen wären.

Mösl
Müller
Theune
Niemöller
Gollwitzer