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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.01.1974, Az.: 1 StR 461/73

Entscheidung über die Dienstbefreiung von Schöffen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.01.1974
Aktenzeichen
1 StR 461/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11736
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Augsburg - 23.03.1973

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Geschäftsführer Yasar E. aus A., geboren am ... 1939 in C., Krs. S./Türkei, zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 8. Januar 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Augsburg vom 23. März 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil eine Verfahrensrüge durchgreift.

2

1.

An der Hauptverhandlung des Schwurgerichts nahm der Schöffe Manfred Tarara teil; er war an die Stelle der Schöffin Elfriede Syriste getreten, die von der Teilnahme an der Sitzung wegen eines Auslandsurlaubs entbunden worden war. Die Revision hält die Dienstbefreiung für ungerechtfertigt. Sie beanstandet außerdem mit Recht, daß hierüber - wie die Akten ergeben - der Vorsitzende der 3. Strafkammer, Dr. Mayer, nicht aber der Schwurgerichtsvorsitzende Dr. Gleitsmann entschieden hat.

3

2.

Dieses Verfahren entsprach nicht dem Gesetz. Da der Zusammentritt des Schwurgerichts bereits bestimmt war, entfiel die Zuständigkeit des Strafkammervorsitzenden; nach der Sondervorschrift des § 83 Abs. 4 GVG hatte vielmehr der Vorsitzende des Schwurgerichts gemäß § 77 Abs. 3 Satz 3, § 54 GVG die Entscheidung zu treffen, ob die Schöffin Syriste von der Teilnahme an der Sitzung zu entbinden war (BGH MDR 1959, 55 Nr. 86 = LM GVG § 77 Nr. 8; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 401/73). Allein er hätte nach pflichtgemäßem Ermessen darüber befinden müssen, ob die bloße Anzeige eines Auslandsurlaubs ohne nähere Angabe von Urlaubsziel und Urlaubsart (z.B. fest gebuchter Pauschalaufenthalt, Studienreise o.ä.) für die Dienstbefreiung ausreichte oder ob eine Nachfrage erforderlich war.

4

3.

Zu Unrecht berufen sich die beteiligten Richter in ihren dienstlichen Erklärungen darauf, daß Dr. Mayer als der Vorsitzende der 3. Strafkammer nach der Geschäftsverteilung des Landgerichts Augsburg für die Entscheidung über die Dienstbefreiung zuständig gewesen sei. Nach Abschnitt III 2 c 3 der Geschäftsverteilung für das Jahr 1973 war die 3. Strafkammer u.a. zuständig für "Entscheidungen über Streichen, Nichtheranziehen von Schöffen des Schwurgerichts sowie über Ablehnung von Schöffen des Schwurgerichts". Damit sind schon nach dem Wortlaut die Entscheidungen gemeint, die nach § 77 Abs. 3 Satz 2, § 84 GVG "eine Strafkammer", nicht aber der Vorsitzende zu treffen hat. Im übrigen wäre eine dem § 83 Abs. 4 GVG widersprechende Bestimmung des Geschäftsverteilungsplans gesetzwidrig und daher unwirksam.

5

4.

Zwar ist Dr. Mayer der Stellvertreter Dr. Gleitsmann als Vorsitzender des Schwurgerichts gewesen. Jedoch hat Dr. Gleitsmann auf Antrage erklärt, daß er an der Entscheidung über die Dienstbefreiung der Schöffin Syriste nicht verhindert gewesen wäre, so daß auch die Möglichkeit ausscheidet, Dr. Mayer habe ordnungsgemäß in seiner Eigenschaft als stellvertretender Vorsitzender des Schwurgerichts entschieden. Daß Dr. Mayer seine Entscheidung nach Rücksprache mit Dr. Gleitsmann getroffen hat, ändert nichts daran, daß er für die Dienstbefreiung nicht zuständig war.

6

5.

Das Revisionsgericht kann auch nicht von sich aus feststellen, daß die Schöffin Syriste mit Sicherheit von der Mitwirkung an der Hauptverhandlung zu befreien gewesen wäre, so daß die Richterbank auf jeden Fall dem Gesetz entsprechend besetzt war. Denn die Schöffin hatte in dem Schreiben vom 30. Januar 1973, in dem sie ihre Absicht anzeigte, "vom 10. bis 24. März ins Ausland auf Urlaub" zu fahren, weiter darum gebeten sie davon in Kenntnis zu setzen, wenn "irgendwelche Einwände auftreten" sollten. Das läßt die Möglichkeit offen, daß ihr, wenn der für die Dienstbefreiung von Schöffen erforderliche strenge Maßstab angelegt worden wäre, eine Verschiebung des Urlaubs zugemutet werden konnte, daß aber zumindest richtigerweise über die Dienstbefreiung nicht ohne nähere Rückfrage entschieden worden wäre.

7

6.

Nach allem muß die Besetzungsrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen (§ 338 Nr. 1 StPO).

Pfeiffer
Loesdau
Mösl
Zipfel
Herdegen