Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.10.1986, Az.: IX ZR 196/85
Anfechtung eines Hofübergabevertrages; Einheit des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts und des dinglichen Erfüllungsgeschäfts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.10.1986
- Aktenzeichen
- IX ZR 196/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 15144
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 15.11.1985
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Wilhelm G. jun., B. straße ..., Gy.
Prozessgegner
Stadtsparkasse O., vertreten durch ihren Vorstand, W. straße ..., O.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter
am 9. Oktober 1986
beschlossen:
Tenor:
Die Annahme der Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. November 1985 wird abgelehnt.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und das Rechtsmittel des Beklagten verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).
Angefochten ist ein Hofübergabevertrag, bei dem das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft und das dingliche Erfüllungsgeschäft anfechtungsrechtlich eine Einheit bilden. In einem solchen Fall gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Grundsatz, daß für das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen der Zeitpunkt entscheidend ist, in dem sich der angefochtene Rechtserwerb vollendet. Danach ist hier der Zeitpunkt der Eintragung der Eigentumsänderung in das Grundbuch maßgebend. Der Grundsatz gilt entgegen der Meinung der Revision auch dann, wenn vor der Eintragung der Eigentumsänderung eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Anfechtungsgegners in das Grundbuch eingetragen worden ist; das folgt aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 1966 - VI ZR 253/64, NJW 1966, 1749. Klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Fall danach nicht auf.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Hofübergabevertrag sei gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG anfechtbar, läßt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten nicht erkennen. Insbesondere hält die tatrichterliche Würdigung, der Beklagte habe den ihm obliegenden Beweis nicht geführt, daß ihm zur Zeit der Vollendung des Rechtserwerbs eine Absicht seines Vaters, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt gewesen sei, im Ergebnis den Revisionsangriffen stand.
Zorn
Henkel
Fuchs
Winter