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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.05.1979, Az.: 2 ARs 165/79

Ausschluss eines Rechtsanwalts von der Verteidigung wegen Förderung eines Vergehens seines Mandanten; Innerer Tatbestand einer Beihilfe; Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.05.1979
Aktenzeichen
2 ARs 165/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 12099
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 02.04.1979

Verfahrensgegenstand

Verstoß gegen § 21 StVG

Ausschließung des Rechtsanwalts P. als Verteidiger

Prozessgegner

1. Helmut S. aus K., geboren am ... 1952 in B.

2. Christine Maria S. geborene N. aus K., geboren am ... 1956 in M.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 31. Mai 1979
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde von Rechtsanwalt P. wird der Beschluß des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 2. April 1979 aufgehoben und die Ausschließung dieses Verteidigers abgelehnt.

Die Kosten des Ausschließungsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verteidigers fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Rechtsanwalt P. bestellte sich in dem Ausgangsstrafverfahren zum Verteidiger des Angeklagten Helmut S. Diesem wird ein Vergehen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG (Tatzeit: 26. August 1977), seiner Ehefrau ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG vorgeworfen. Das Tatfahrzeug wurde beschlagnahmt, weil dringende Gründe für die Annahme gegeben waren, daß es gemäß § 21 Abs. 3 StVG eingezogen werde. Wegen der mit der Unterstellung des Autos verbundenen Kosten ordnete die Staatsanwaltschaft gem. § 111 I StPO seine Notveräußerung an. Auf diesem Wege erwarb die Ehefrau des Verteidigers den Pkw am 9. März 1978. Sie verkaufte ihn an demselben Tag an die angeklagte Ehefrau S. Das Fahrzeug wurde in der Nacht zum 28. März 1978 von dem Angeklagten Helmut S. gesteuert, obwohl er auch zu diesem Zeitpunkt keine Fahrerlaubnis besaß und infolge vorausgegangenen Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Auf der Flucht vor einer ihn verfolgenden Polizeistreife verunglückte er mit dem Auto. Die auf Grund dieses Vorfalles gegen die Eheleute S. wegen Verstoßes gegen § 21 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StVG anhängig gewordene neue Strafsache wurde mit der Ausgangsstrafsache gem. § 237 StPO verbunden.

2

Auf Vorlage des Amtsgerichts hat das Oberlandesgericht in Koblenz am 2. April 1979 gem. § 138 a Abs. 1 StPO die Ausschließung von Rechtsanwalt P. als Verteidiger des Angeklagten Helmut S. beschlossen. Das Oberlandesgericht ist zum Ergebnis gelangt, es bestehe hinreichender Verdacht dafür, daß der Verteidiger das von diesem Angeklagten am 28. März 1978 begangene Vergehen (Fahren ohne Fahrerlaubnis) jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gefördert habe. Es sei hinreichend gewiß, daß er auf die Nachricht vom Termin zur Notveräußerung des beschlagnahmten Pkw sich mit den Angeklagten in Verbindung gesetzt und auf deren Wunsch, das Fahrzeug zurückzuerhalten, seine Ehefrau mit dem formellen Erwerb beauftragt habe. Nach dem Termin habe er den Vertrag über den Weiterverkauf des Autos an die angeklagte Ehefrau S. entworfen und von den beiden Ehefrauen unterzeichnen lassen. Da er gewußt habe, daß der angeklagte Ehemann S. seit 1970 bereits viermal wegen Verkehrsvergehen verurteilt worden war, darunter zweimal wegen Verstoßes gegen § 21 StVG, habe er Wert darauf gelegt, daß nur die Ehefrau S. als Erwerberin aufgetreten sei; gleichwohl habe er damit gerechnet, daß auch ihr Ehemann das Auto benutzen werde. Seinen dahingehenden Besorgnissen habe er keinen Raum gelassen, weil er geglaubt habe, den Angeklagten gegenüber, die er damals beide in dem Strafverfahren vertreten habe, zu solcher Handlungsweise gehalten zu sein, und sich nach außen abgesichert habe.

3

Der Verteidiger hat gegen den Ausschließungsbeschluß sofortige Beschwerde eingelegt und diese unter anderem wie folgt begründet: Eine Absprache mit den Angeklagten sei schon aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Die Benachrichtigung von dem Notveräußerungstermin sei ihm erst wenige Tage vor dem Termin zugegangen. Er habe sie unverzüglich an die Angeklagten weitergeleitet. Da diese sich mit ihm nicht in Verbindung gesetzt hätten, obwohl sie von ihm im Begleitschreiben darum gebeten worden seien, und sie auch telefonisch nicht zu erreichen gewesen seien, habe er befürchtet, daß das Fahrzeug im Wege des freihändigen Verkaufs an das Unternehmen, bei dem es untergestellt gewesen sei, unter Wert veräußert werde. Aus der Terminsbenachrichtigung des Gerichtsvollziehers sei zu ersehen gewesen, daß lediglich von dieser Firma ein Kaufangebot (1.000 DM) vorgelegen habe. Aus Zeitgründen habe er nicht selbst den Veräußerungstermin wahrnehmen können. Deshalb sei seine Ehefrau, die in seiner Praxis mithelfe, hingefahren. Sie sollte bei einem offensichtlichen Mißverhältnis zwischen Wert und Verkaufspreis entweder einen höheren Preis bei dem Interessenten aushandeln oder das Fahrzeug notfalls selbst erwerben. Die mit ihrem Ehemann zum Termin erschienene Angeklagte habe, als die Unterstellfirma zu einer Erhöhung ihres Angebots nicht bereit gewesen sei, erklärt, daß sie das Fahrzeug kaufen wolle, um einen Verlust von einigen tausend DM zu vermeiden und weil sie sowieso einen Wagen für die Fahrt zu ihrer Arbeitsstelle benötige. Der Gerichtsvollzieher sei sich nicht sicher gewesen, ob die "Verwandte eines Beschuldigten" das Fahrzeug erwerben dürfe. Deshalb habe seine, des Verteidigers, Ehefrau es übernommen, das Auto für die Ehefrau S. zu kaufen. Diese Absicht sei dem Gerichtsvollzieher bekannt gewesen. Damit die Ehefrau S. das Fahrzeug habe in Besitz nehmen können, sei von seiner Ehefrau ein Kaufvertrag gefertigt worden, den er lediglich überprüft habe. Daß er ausschließlich zwecks Vermeidung eines Haftungsrisikos tätig geworden sei, ergebe sich daraus, daß er keinen Nutzen von dem Zwischenerwerb des Wagens durch seine Ehefrau gehabt habe und er mit den Eheleuten S. auch nicht näher bekannt sei. Es fehle jeglicher Grund dafür, daß er seinen Mandanten "in eine Rückfalltat" hätte "hineinmanövrieren wollen".

4

Die sofortige Beschwerde ist begründet.

5

Allerdings hat das Oberlandesgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß die Einlassung des Verteidigers, er habe ein Haftungsrisiko vermeiden wollen, unglaubhaft erscheint. Durch die unverzügliche Übersendung einer Fotokopie der Terminsbenachrichtigung des Gerichtsvollziehers an die Angeklagten hatte er das Erforderliche getan. Zu einer Wahrnehmung des Termins durch ihn oder seine Ehefrau bestand keine Veranlassung, selbst dann nicht, wenn sich die Angeklagten mit ihm vor dem Termin nicht in Verbindung gesetzt hatten. Eine Durchführung des Veräußerungstermins ohne Beteiligung des angeklagten Ehemannes wäre schon daran gescheitert, daß dieser im Besitz des Kraftfahrzeugbriefes war, den der Gerichtsvollzieher bei der Notveräußerung benötigte.

6

Der Bundesgerichtshof erachtet den Beschwerdeführer jedoch nicht dringend verdächtig, den inneren Tatbestand einer Beihilfe zu dem Vergehen des Angeklagten S. vom 28. März 1978 erfüllt zu haben. Rechtsanwalt P. mag angesichts der einschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten und dessen Durchsetzungsvermögen gegenüber seiner, des Angeklagten, Ehefrau mit der Möglichkeit gerechnet haben, daß auch dieser das Fahrzeug nach dessen Erwerb durch die Angeklagte S. benutzen werde. Den Akten lassen sich aber keine Gründe entnehmen, die in einem ausreichenden Maße dafür sprechen könnten, daß er dies billigend in Kauf genommen hätte. Die im angefochtenen Beschluß angegebene Tatsache, daß der Angeklagte sein Mandant war, rechtfertigt nach Auffassung des Beschwerdegerichts einen solchen Schluß noch nicht. Es erscheint im Gegenteil näher liegend, daß dem Beschwerdeführer daran gelegen war, die Befürchtung eines neuerlichen Verfahrens gegen § 21 StVG werde sich nicht bestätigen. Das würde für bewußte Fahrlässigkeit und gegen bedingten Vorsatz sprechen. Da der Bundesgerichtshof auf Grund des Akteninhalts zu der Überzeugung gelangt ist, daß sich auch nach einer erneuten Vernehmung der Beteiligten kein dem in § 138 a Abs. 1 StPO vorausgesetzten Verdachtsgrad genügender Nachweis führen lassen wird, hat er von einer solchen Vernehmung abgesehen und die Ausschließungsentscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben.

VRiBGH Schumacher ist beurlaubt und deshalb am Unterschreiben gehindert. Willms
Willms
Meyer