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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.12.1988, Az.: BVerwG 4 C 14/88

Fernstraße; Sondernutzungsgebühren; Bemessungsgrundlage; Warenautomat; Pauschale Bewertung; Wirtschaftliches Interesse des Gebührenschuldners; Differenzierung der Gebührenhöhe; Revisionsbegründung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.12.1988
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 14/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12311
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ü VG Münster 06.03.1986 - 3 K 2153/84
OVG Münster 24.09.1987 - 23 A 987/86

Fundstellen

  • DVBl 1989, 415-417 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1989, 557-559 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 432 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Art und Ausmaß der Einwirkung, die gem. § 8 III 6 bei der Bemessung von Sondernutzungsgebühren zu berücksichtigen sind, betreffen den öffentlichen Verkehrsraum. Es kann hierfür genügen, innerhalb des Gemeindegebietes unterschiedliche Zonen zu bilden. Die dabei entstehende pauschalierte Bewertung für Warenautomaten mit unterschiedlichen Warenangebot ist nicht zu beanstanden.

2. Die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses gebietet die Prüfung, ob der Gebührenschuldner mit der Sondernutzung überhaupt ein wirtschaftliches Interesse verfolgt.

3. Die wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners entsprechen im allgemeinen dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil, der in dem Überlassen des öffentlichen Verkehrsraumes zu gewerblichen Zwecken liegt. Der Ortsgesetzgeber darf jedoch nicht die Leistungsfähigkeit oder die Gewinn- und Umsatzerwartungen zur alleinigen Bemessungsgrundlage machen.

4. Das Gebot der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen hat nicht den Sinn, unwirtschaftliche Marktformen aufrechtzuerhalten oder den Verkauf von Waren, die nicht mehr marktgängig sind, zu unterstützen.

5. Der Ortsgesetzgeber ist auch verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die Gebührenhöhe nach dem jeweiligen Warensortiment zu differenzieren.

6. Die Begründung der Revision muß sich als eine selbständige Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil darstellen. Eine Bezugnahme auf Schriftsätze, die im Verfahren wegen der Nichtzulassung der Revision vorgelegt worden sind, oder deren nur inhaltliche Wiederholung reichen hierfür grundsätzlich nicht aus.