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§ 86a SchulG LSA - Übergangsregelung zu § 70

Bibliographie

Titel
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Amtliche Abkürzung
SchulG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2231.1

Für Schülerinnen und Schüler, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Gastschulbeiträge geleistet wurden, sind diese noch für bis zu zwei weitere Schuljahre nach Inkrafttreten des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu leisten, wenn und solange das Gastschulverhältnis fortbesteht.