Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.05.1959, Az.: II ZR 2/58
Formvorschrift; Verzicht auf Einhaltung; Vernehmung der Partei; Beweisbeschluß; Beweisaufnahme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.05.1959
- Aktenzeichen
- II ZR 2/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10190
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHWarn 1960, 130
- DB 1959, 649 (amtl. Leitsatz)
- DNotZ 1959, 549-553
- MDR 1959, 638-639 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 1433 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Nach § 295 ZPO kann auf die Einhaltung der Formvorschrift des § 450 ZPO verzichtet werden. Ein solcher Verzicht erfolgt, wenn die Vernehmung der Partei in einem Beweisbeschluß ausdrücklich vorbehalten ist und die Partei sodann nach Durchführung der angeordneten Beweisaufnahme ohne besonderen Beweisbeschluß vernommen wird. Der Gegner muß sich anschließend ohne Rüge auf die Verhandlung zur Beweisaufnahme einlassen.