Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1995, Az.: 1 StR 634/95
Jugendstrafrecht; Strafzumessung; Anstaltserziehung; Aussicht auf Resozalisierung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.11.1995
- Aktenzeichen
- 1 StR 634/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12980
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1996, 552-553 (Urteilsbesprechung von Vorsitzender Richter am OLG a.D. Günter Holtz, Hamburg)
- NStZ 1996, 232-233 (Volltext mit red. LS)
- StV 1996, 269-270
Amtlicher Leitsatz
Bei der Bemessung der Jugendstrafe ist zu beachten, daß nach allgemeiner Meinung eine Anstaltserziehung nur bis zu 5 Jahren Erfolg verspricht. Zwar kann nach dem jetzigen Stand der Sanktionsforschung überhaupt nicht festgestellt werden, ob ein längerer oder kürzerer Strafvollzug bei Jugendlichen mehr Aussicht auf Resozialisierung verspricht; doch überwiegen nach 4 bis 5 Jahren die entsozialisierenden Wirkungen. Eine Jugendstrafe zwischen 5 und 10 Jahren läßt sich damit jedenfalls erzieherisch nicht begründen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten, der bei den einzelnen Taten zwischen 18 Jahren drei Monaten bis 19 Jahren vier Monaten alt war, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt.
Gegen die Höhe dieser Strafe bestehen durchgreifende Bedenken.
Das Landgericht hat eine Jugendstrafe in der verhängten Höhe auch deshalb für erforderlich gehalten, um dem Angeklagten sein schwerwiegendes Versagen nachhaltig vor Augen zu führen und erzieherisch auf ihn einzuwirken. Wenn überhaupt noch Einfluß auf ihn genommen werde könne, dann nur durch langandauernden Vollzug. Dabei bleibt jedoch unbeachtet, daß nach allgemeiner Meinung eine Anstaltserziehung nur bis zu fünf Jahren Erfolg verspricht (Brunner JGG 9. Aufl. § 18 Rdn. 3 m.w.Nachw.; Eisenberg JGG 4. Aufl. § 18 Rdn. 8; Böhm StV 1986, 70, 71). Zwar kann nach dem jetzigen Stand der Sanktionsforschung überhaupt nicht festgestellt werden, ob ein längerer oder kürzerer Strafvollzug bei Jugendlichen mehr Aussicht auf Resozialisierung verspricht; doch überwiegen nach vier bis fünf Jahren die entsozialisierenden Wirkungen (Ostendorf JGG § 18 Rdn. 10). Eine Jugendstrafe zwischen fünf und zehn Jahren läßt sich damit jedenfalls erzieherisch nicht begründen (Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 2. Aufl. § 18 Rdn. 6 m.w.Nachw.).
Diese Bedenken würden für sich allein jedoch noch nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs zwingen.
Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG, worauf das Landgericht seine Strafzumessung zutreffend stützt, ist das Höchstmaß der Jugendstrafe zehn Jahre. Auch wenn die Verhängung einer Strafe im oberen Bereich dieses Strafrahmens allein mit dem Erziehungsgedanken nicht mehr zu begründen ist, kann ihre Berechtigung sich aus anderen Strafzwecken, bei Kapitalverbrechen namentlich aus dem Sühnegedanken und dem Erfordernis gerechten Schuldausgleichs, ergeben (BGH StV 1982, 121; 1994, 598, 599; BGHR JGG § 17 Abs. 2 Strafzwecke 1). Dabei ist jedoch zu beachten, daß zwar Erziehungsgedanke und Schuldausgleich in der Regel miteinander im Einklang stehen, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind; dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt demgegenüber jedoch keine selbständige Bedeutung zu (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263 [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61]; BGH StV 1994, 598, 599).
Nach der Urteilsbegründung liegt es nahe, daß das Landgericht, soweit es allgemeine Strafzumessungserwägungen anstellt, in erster Linie auf den Unrechtsgehalt und nicht auf die Schuld abhebt. So wird insbesondere zu Ungunsten des Angeklagten gewertet, daß er mit Heroin als einer der gefährlichsten Drogen in großem Umfang Handel getrieben hat; hervorgehoben wird weiter seine hervorragende Stellung im Drogenhandel in Stuttgart. Demgegenüber wird zwar in einer zusammenfassenden Würdigung auch auf die persönliche Situation des relativ jungen Angeklagten und seine Einbindung in familiäre Strukturen abgehoben. Doch erweckt die Abwägung insgesamt den Eindruck, das Landgericht habe bei seiner Strafzumessung in rechtsfehlerhafter Weise dem äußeren Unrechtsgehalt der Taten wesentliche Bedeutung beigemessen, während die für die Beurteilung der Schuld entscheidenden Gesichtspunkte eher am Rande erwähnt werden. So zählte der Angeklagte nach den Feststellungen zu den jungen Männern, die aus der Türkei für die weitere Verteilung von Heroin nach Deutschland geschickt werden, weil sie im Falle der Entdeckung nur mit geringerer Bestrafung rechnen müssen. Dabei war der Angeklagte ersichtlich von seiner Familie, von der sich zahlreiche Mitglieder an den abgeurteilten Taten beteiligt hatten, eingesetzt worden; sein Vetter M. Y., der jedenfalls zunächst für ihn der maßgebliche Großhändler war, führte den bezeichnenden Beinamen "P.". Das Landgericht hätte bei der Beurteilung der Schuld diese Verstrickung des Angeklagten in die Abhängigkeiten einer türkisch-kurdischen Familie mehr Gewicht als geschehen beimessen müssen. Für eine Strafe über die durch den Erziehungszweck gerechtfertigte Höhe hinaus wäre insbesondere von Bedeutung gewesen, welche Möglichkeiten der Angeklagte, der im Alter von knapp über 18 Jahren nach Deutschland geschickt wurde, hatte, sich dem Ansinnen seiner Familie zu entziehen; andererseits ist für seine Schuld aber auch bedeutsam, wie weit er sich im Laufe seiner Tätigkeit im Betäubungsmittelhandel eine unabhängige Stellung geschaffen hat.
Der Strafausspruch kann danach keinen Bestand haben.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.