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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 15.04.2005, Az.: 1 BvL 8/04

Voraussetzungen für den Erlass eines Aussetzungsbeschlusses und Vorlagebeschlusses an das Bundesverfassungsgericht ; Vorabentscheidung im Zusammenhang mit der Verfassungsgemäßheit des Fehlens eines Ermessens der Arbeitsverwaltung in Bezug auf die Rücknahme oder Aufhebung bestimmter Verwaltungsakte; Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte mit Wirkung für die Vergangenheit im Leistungsrecht der Arbeitsförderung; Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen Fehlens der materiellen Anspruchsvoraussetzung einer wirksamen Arbeitslosmeldung ; Folgen des Fehlens einer unverzüglichen Mitteilung der Aufnahme der Beschäftigungen; Notwendige Besetzung für einen Aussetzungsbeschluss und Vorlagebeschluss; Notwendigkeit der Prüfung der Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift vor dem Aussetzungsbeschluss und Vorlagebeschluss; Anforderungen an einen Aussetzungsbeschluss und Vorlagebeschluss

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
15.04.2005
Aktenzeichen
1 BvL 8/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 14321
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Aurich - 19.05.2004 - AZ: S 5 AL 114/02
SG Aurich - 25.06.2003 - AZ: S 5 AL 101/99

Fundstelle

  • NJW 2005, VIII Heft 27 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Verfassungsrechtliche Prüfung
des § 330 Abs. 2 und 3 des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Aurich vom 25. Juni 2003 - S 5 AL 101/99 -
- 1 BvL 6/03 -,

des § 330 Abs. 3 des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Aurich vom 19. Mai 2004 - S 5 AL 114/02 -
-1 BvL 8/04 -

In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Präsidenten Papier und
die Richter Steiner, Gaier gemäß § 81 a Satz 1 BVerfGG
am 15. April 2005
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Vorlagen sind unzulässig.

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BVerfG - 15.04.2005 - AZ: 1 BvL 6/03