Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.07.1975, Az.: BVerwG VI C 43/72
Anforderungen an die Berufung in ein Beamtenverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.07.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 43/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 13144
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 22.06.1970 - AZ: 4 K 927/69
- OVG Nordrhein-Westfalen - 28.09.1971 - AZ: VI A 865/70
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1976, 916 (Kurzinformation)
- DÖV 1976, 67 (amtl. Leitsatz)
- RiA 1976, 76
- VerwRspr 27, 411 - 414
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Nehlert, Niedermaier und Dr.
Rosendahl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. September 1971 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wurde von der damaligen Stadt O... durch Urkunde vom 1. September 1960 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf die Dauer von 12 Jahren zum Stadtdirektor ernannt und durch Verfügung vom selben Tag in eine Planstelle der Besoldungsgruppe - BesGr. -A 13 eingewiesen. Bestrebungen, die Stelle des Klägers nach BesGr. A 14 anzuheben, blieben ohne Erfolg.
Durch das am 1. Januar 1969 in Kraft getretene Gesetz zur Neugliederung des Landkreises L... vom 5. November 1968 (GV.NW.S. 352) wurden die Stadt O... sowie die Gemeinden L... und H... - diese mit Ausnahme einiger Flurstücke - zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen, die den Namen O... erhielt und die Bezeichnung "Stadt" führt.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1969 bestellte der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen den Kläger zum Beauftragten für die Wahrnehmung der Aufgaben des Stadtdirektors der Beklagten bis zum Amtsantritt des Stadtdirektors. Als Beauftragter ist der Kläger bis zum 27. Juni 1969 tätig geworden.
Am 12. Mai 1969 beschloß der Rat der Beklagten, im Stellenplan für 1969 die Stelle des Stadtdirektors nach BesGr. A 14 auszuweisen und die Stelle öffentlich auszuschreiben. Dies geschah Ende Mai/Anfang Juni 1969. Der Kläger bewarb sich nicht. Am 3. November 1969 wählte der Rat den Bewerber G. zum Stadtdirektor. Dieser nahm die Dienstgeschäfte am 2. Januar 1970 auf.
In einer Sitzung am 26. Juni 1969 beschloß der Rat der Beklagten, den Kläger mit Wirkung vom 1. Juli 1969 in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Daraufhin wurde der Kläger durch Bescheid vom 27. Juni 1969 mit Wirkung vom 1. Juli 1969 gemäß § 130 Abs. 2 BRRG in den einstweiligen Ruhestand versetzt.
Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt,
den Bescheid vom 27. Juni 1969 und den Widerspruchsbescheid vom 19. September 1969 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 1970 ergangene Urteil abgewiesen.
Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 28. September 1971 - VI A 865/70 - mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sei § 130 Abs. 2 Satz 1 BRRG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1753). Danach könne, wenn eine Körperschaft mit mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen werde und die bei ihr beschäftigten Beamten deshalb kraft Gesetzes in den Dienst der neuen Körperschaft überträten (§ 128 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 BRRG), die neue Körperschaft innerhalb von sechs Monaten die entbehrlichen Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren Aufgaben von der Umbildung betroffen worden seien, in den einstweiligen Ruhestand versetzen, falls die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteige.
Nach dem Zusammenhang, in dem diese Vorschrift mit § 130 Abs. 1 BRRG stehe, sei diese Befugnis nur gegeben, wenn nicht nach § 130 Abs. 1 BRRG verfahren werden müsse.
Wie der Senat in seinem Urteil vom selben Tage entschieden habe, habe der Kläger keinen Anspruch auf Ernennung zum Stadtdirektor der Beklagten. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, dem Kläger gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG ein anderes Amt zu übertragen. Nach der Niederschrift über die Sitzung des Rates der Beklagten vom 26. Juni 1969 seien das Amt eines Beigeordneten und das eines ersten Werkleiters der Stadtwerke im Gespräch gewesen. Nach dem Stellenplan für 1969 habe die Beklagte nur eine Beigeordnetenstelle der BesGr. A 12 gehabt. Die Stelle des ersten Werkleiters der Stadtwerke sei die eines Stadtoberamtmanns der BesGr. A 12 gewesen. Allein der besoldungsrechtlichen Einstufung dieser beiden Stellen sei zu entnehmen, daß sie dem bisherigen Amt des Klägers nach Bedeutung und Inhalt nicht gleichzubewerten seien. Ein anderes Amt im Dienst der Beklagten komme nicht in Betracht. Der Stellenplan der Beklagten für 1969 weise nämlich - abgesehen von der Stelle des Stadtdirektors - keine Stelle der BesGr. A 13 und höher aus.
Zugunsten des Klägers bleibe mithin nur die Vorschrift des § 130 Abs. 1 Satz 2 BRRG. Sie laute:
"Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, finden § 19 Satz 1, § 23 Abs. 2 Nr. 3 und § 109 Abs. 1 Nr. 2 entsprechende Anwendung."
In Betracht käme hier nur § 19 Satz 1 BRRG, da die beiden anderen Vorschriften nur Beamte auf Probe bzw. außerplanmäßige Professoren beträfen. § 19 Satz 1 BRRG laute:
"Bei Auflösung einer Behörde oder bei einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaues oder Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen kann ein Beamter dieser Behörden, dessen. Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist."
Ob diese Vorschrift, wie das Verwaltungsgericht angenommen habe, kommunale Wahlbeamte nicht erfasse, könne dahinstehen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien jedenfalls aus anderen Gründen nicht erfüllt. Als Laufbahn, zu der das bisherige Amt des Klägers gehört habe, könne nämlich allenfalls eine Laufbahn des höheren Dienstes angesehen werden. In dieser Laufbahn gebe es aber kein Amt mit geringerem Endgrundgehalt als aus der BesGr. A 13.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Satz 1 BRRG seien erfüllt. Die Beklagte habe nach ihrem Stellenplan für 1969 - für 1970 sei insoweit keine Änderung eingetreten - außer der Stelle des Stadtdirektors keine Stelle des höheren Dienstes gehabt. Dem Stellenplan sei deshalb zu entnehmen, daß die Beklagte keinen weiteren Bedarf an Beamten des höheren Dienstes gehabt habe. Daß entgegen dem Stellenplan ein solcher Bedarf bestanden habe, habe der Kläger nicht vorgetragen. Der Kläger müsse deshalb als "entbehrlich" angesehen werden. Daß sein Aufgabengebiet von der Umbildung berührt worden und die Sechsmonatsfrist eingehalten worden sei, liege auf der Hand.
Es sei nicht ersichtlich, daß die Beklagte von dem ihr nach § 130 Abs. 2 Satz 1 BRRG zustehenden Ermessen in einer dem Zweck dieser Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe. Eine andere Lösung sei, nachdem die Beklagte sich ohne Rechtsverstoß für einen anderen Stadtdirektor entschieden habe, nicht möglich gewesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die auf Beschwerde vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein bisheriges Klageziel weiterverfolgt.
Die Revision rügt Verletzung des § 130 Abs. 2 Satz 1 BRRG.
Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt und der Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen stimmen dem Berufungsurteil zu.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Soweit die Revision vorträgt, die Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand sei rechtswidrig, weil er Anspruch auf Übertragung des der BesGr. A 14 zugeordneten Amtes des Stadtdirektors der Beklagten gehabt habe, kann sie keinen Erfolg haben. Wie der erkennende Senat in dem ebenfalls am 11. Juli 1975 verkündeten Urteil - BVerwG VI C 44.72 - näher dargelegt hat, worauf verwiesen wird, hatte der Kläger diesen Anspruch nicht.
Die angefochtene Entscheidung ist auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden.
Da der Stellenplan der Beklagten kein anderes dem früheren Amt des Klägers gleichzubewertendes Amt vorsah, kam auch die Verwendung des Klägers in einem solchen Amt nicht in Betracht.
Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Revision über die Systematik der §§ 128 ff., insbesondere des § 130 BRRG und den daraus gezogenen Schlußfolgerungen. Sinn und Zweck dieses Regelungskomplexes ist - wie in dem Urteil BVerwG VI C 44.72 ausgeführt ist - die Rechtsstandswahrung der von der Neugliederung betroffenen Beamten im Rahmen des nach den durch die Neugliederung geschaffenen Verhältnissen Möglichen. Im Vordergrund steht deshalb die diesem Zweck am weitesten gerecht werdende Übertragung eines gleichwertigen Amtes nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG. Erst wenn eine gleichwertige Verwendung eines Beamten nicht möglich ist, kommen rechtsmindernde Maßnahmen gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BRRG in Betracht. Offenbleiben kann dabei hier, ob eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 130 Abs. 2 Satz 1 BRRG erst zulässig ist, wenn auch die Möglichkeiten des § 130 Abs. 1 Satz 2 BRRG ausgeschöpft sind oder ob es im Ermessen des Dienstherrn liegt, den Beamten entweder gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BRRG in einem laufbahnentsprechenden niedrigeren Amt zu verwenden oder ihn gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 BRRG in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Denn die Übertragung eines Amtes der BesGr. A 12 an den Kläger kam aus den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts hier nicht in Betracht. Dies im übrigen auch aus einem weiteren Grund nicht: Der Kläger hatte den allgemeinen Rechtsstand eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit. Dieser Status unterscheidet sich ganz erheblich von dem eines (Laufbahn-)Beamten auf Lebenszeit. Wegen dieser Verschiedenheit kann weder § 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG noch dessen Satz 2 eine Verpflichtung des Dienstherrn entnommen werden, einem kommunalen Wahrbeamten auf Zeit ein einer entsprechenden Besoldungsgruppe zugeordnetes Amt eines (Laufbahn-)Beamten auf Lebenszeit zu übertragen. Das einzige bei der Beklagten vorhandene und danach hier gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BRRG in Betracht kommende Amt eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit war das eines Beigeordneten der BesGr. A 12. Dieses Amt hat die Beklagte aber dem nach § 128 BRRG in ihren Dienst übergetretenen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit der BesGr. A 12 übertragen (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BRRG). Daß diese Amtsübertragung den Kläger in seinen Rechten verletzt haben könnte, ist nicht ersichtlich.
Kam sonach eine Verwendung des Klägers weder nach § 130 Abs. 1 Satz 1 noch nach Satz 2 BRRG in Betracht, so war die Beklagte befugt, ihn gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 BRRG in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Die hierfür vorgesehene Frist von sechs Monaten ist unstreitig gewahrt. Ebenso ist eindeutig und unstreitig, daß das frühere Aufgabengebiet des Klägers durch die Umbildung berührt worden ist. Die weitere Frage, ob die Zahl der nach der Umbildung vorhandenen Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, ist im Zusammenhang der Gesamtregelung des § 130 BRRG zu beurteilen. Dies führt - jedenfalls hier, wo eine Amtsübertragung nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BRRG ausscheidet - zu dem Ergebnis, daß ein Beamter dann im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 1 BRRGüberzählig ist, wenn eine Verwendung nach § 130 Abs. 1 BRRG mangels eines gleichzubewertenden Amtes rechtsfehlerfrei abgelehnt wird. Es ist also nicht auf die Gesamtzahl der nach der Umbildung vorhandenen Beamten und den Bedarf insgesamt abzustellen, sondern ausgehend von der bisherigen Rechtsstellung des jeweiligen Beamten auf die danach für eine Verwendung bei seinem neuen Dienstherrn in Betracht kommenden Ämter (Stellen). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß die Zahl der nach der Umbildung vorhandenen Beamten den tatsächlichen Bedarf schon dann übersteigt, wenn beim neuen Dienstherrn ein Amt, dessen Übertragung an den betroffenen Beamten in Betracht kommt, nicht vorhanden ist. Dabei ergibt sich der tatsächliche Bedarf aus dem Stellenplan des neuen Dienstherrn, wobei der im unmittelbaren Anschluß an die Umbildung geltende Stellenplan - und nicht etwa auch Stellenpläne späterer Haushaltsjahre - maßgebend ist, was ohne weiteres aus der Fristenregelung des § 130 Abs. 2 Satz 1 BRRG folgt. Entgegen der Ansicht der Revision wird die Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn in bezug auf den Stellenplan, der sich an den sachlichen Notwendigkeiten zu orientieren hat, durch die Regelung in § 128 f. BRRG nicht eingeschränkt oder gar aufgehoben. Der aufnehmende Dienstherr ist also nicht verpflichtet, seinen Stellenplan so zu gestalten, daß alle gemäß § 128 BRRG in seinen Dienst getretenen Beamten dem früheren Amt entsprechend verwendet werden können. Gegen eine solche Verpflichtung sprechen eindeutig die Regelungen in § 130 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Satz 1, § 23 Abs. 2 Nr. 3 und § 109 Abs. 1 Nr. 2 BRRG und § 130 Abs. 2 BRRG, die voraussetzen, daß eine solche Pflicht nicht besteht. Ob etwas anderes dann zu gelten hat, wenn der Stellenplan zum Nachteil eines übergetretenen Beamten aus unsachlichen Gründen manipuliert wird, kann offenbleiben, da ein solcher Sachverhalt hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist.
Die Versetzung des Klägers in den einstweiligen Ruhestand erweist sich demnach als rechtmäßig. Seine Revision war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7 200 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Niedermaier
Dr. Rosendahl