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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.2003, Az.: 1 StR 412/03

Berechnung der Zinsen bei einem Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld; Zinsanspruch erst ab Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.2003
Aktenzeichen
1 StR 412/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 21334
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Konstanz - 15.06.2003

Fundstellen

  • NStZ-RR 2005, 68-69 (Kurzinformation)
  • StraFo 2004, 144 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

gefährliche Körperverletzung u.a.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 17. Dezember 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 15. Juni 2003 dahin geändert, dass der dem Geschädigten J. R. zugesprochene Anspruch in Höhe von 1.500,00 EURO nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz erst ab dem 14. Februar 2003 zu verzinsen ist.

Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat dem Nebenkläger entsprechend dessen am 14. Februar 2003 bei Gericht eingegangenem Antrag einen Schadensersatzanspruch und Schmerzensgeldanspruch in Höhe von insgesamt 1.500,00 EURO nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28. April 2002 zugesprochen. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, stehen ihm die beantragten Zinsen aber nicht ab dem Tattag (28. April 2002) zu, sondern erst ab Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrages (§ 286 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1 BGB, § 404 Abs. 2 StPO). Die Rechtshängigkeit ist mit dem Eingang der Antragsschrift bei Gericht am 14. Februar 2003 eingetreten. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 404 Abs. 2 StPO hat bereits die Antragstellung dieselben Wirkungen wie die Erhebung einer zivilrechtlichen Klage.

2

Im Übrigen hat die auf die Revisionsbegründungen hin gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der nur geringe Teilerfolg der Revisionen wirkt sich auf die Kostenentscheidung nicht aus.