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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.09.2004, Az.: III ZR 81/04

Bindung einer Enteignungsbehörde an die Höhe einer angeordneten Vorauszahlung im späteren Enteignungsfeststellungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.2004
Aktenzeichen
III ZR 81/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 19184
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 20.11.2003 - AZ: 16 U (Baul.) 7/03

Fundstellen

  • BGHR 2005, 142-143
  • BGHReport 2005, 142-143
  • BauR 2005, 367-368 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 2004, VIII Heft 44 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 2005, 196 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl. 2005, 196
  • DWW 2004, 339
  • DÖV 2005, 298-300 (Volltext mit amtl. LS)
  • EBE/BGH 2004, 2
  • JZ 2005, 62* (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 2004, VIII Heft 12 (Kurzinformation)
  • NVwZ 2005, 240 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAP 2005, 116 (amtl. Leitsatz)
  • ZAP EN-Nr. 95/2005
  • ZfBR 2005, 66 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfIR 2005, 73 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Enteignungsbehörde ist an die Höhe einer im Verfahren nach § 112 Abs. 2 BauGB angeordneten Vorauszahlung im späteren Entschädigungsfeststellungsverfahren nicht gebunden.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 30. September 2004
durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und
die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats (Senat für Baulandsachen) des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. November 2003 - 16 U (Baul.) 7/03 - wird zurückgewiesen.

Streitwert: 45.507,02 EUR

Gründe

1

1.

Die Beteiligten streiten über die Höhe einer Enteignungsentschädigung, die der Beteiligte zu 1 aufgrund der im Zuge des Ausbaus der B 481 erfolgten Enteignung seines Grundbesitzes M. Straße 3 in R. zu erhalten hat. In einer auf der Grundlage des § 112 Abs. 2 BauGB erlassenen Vorabentscheidung vom 23. Mai 1996 hatte der Beteiligte zu 3 die an den Beteiligen zu 1 zu leistende Vorauszahlung auf 520.000 DM festgesetzt. In der Folgezeit konnten sich die Beteiligten nicht auf die Höhe der zu leistenden Entschädigung einigen. Der Beteiligte zu 3 erließ am 25. Februar 2002 einen Entschädigungsfeststellungsbeschluß, wonach die an den Beteiligten zu 1 zu leistende Entschädigung einschließlich Zinsen 410.856 DM beträgt (darin enthalten: 350.000 DM Verkehrswert des Grundstücks); zugleich wurde der Beteiligte zu 1 verpflichtet, die auf der Grundlage der Vorabentscheidung erfolgte Überzahlung zurückzuzahlen. Im baulandgerichtlichen Verfahren hat das Landgericht (Kammer für Baulandsachen) den Entschädigungsbetrag um 20.000 DM auf 428.000 DM (= 218.832,93 EUR) angehoben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beteiligten zu 1, der weiterhin eine Entschädigung von 265.871,78 EUR (= 520.000 DM) anstrebt, hat das Oberlandesgericht (Senat für Baulandsachen) zurückgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

2

2.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision war zurückzuweisen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 221 Abs. 1 BauGB).

3

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde als grundsätzlich, ungeklärt und entscheidungserheblich dargestellte Frage, "wie Überzahlungen, die aufgrund einer Vorabentscheidung als Entschädigung für eine Enteignung geleistet worden sind, zu Lasten des Zahlungsempfängers behandelt werden können und müssen - anders ausgedrückt: in welchem Verhältnis § 112 Abs. 2 BauGB zu § 48 VwVfG steht -", stellt sich so nicht.

4

a)

Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat (BGH, Beschluß vom 27. November 1986 - III ZR 243/85 - BRS 53, Nr. 189, S. 535, 536), ist die Enteignungsbehörde an die Höhe der im Verfahren nach § 112 Abs. 2 BauGB angeordneten Vorauszahlung im späteren Enteignungsfeststellungsverfahren nicht gebunden (ebenso Dyong in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB § 112 Rn. 5 f; Reisnecker in Brügelmann BauGB § 112 Rn. 22). Da wegen des vorläufigen Charakters der Vorauszahlung in der Intention der gesetzlichen Regelung gewissermaßen ein "Widerrufsvorbehalt" liegt (Reisnecker aaO), enthält eine spätere niedrigere Festsetzung im Enteignungsentschädigungsbeschluß keine (Teil-)Rücknahme der Vorabentscheidung, die an § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zu messen wäre (so allerdings Lässig DVBl. 1981, 483, 486 ff).

5

b)

Es kann daher vorliegend im Blick auf die Notwendigkeit einer Revisionszulassung nicht darum gehen, "in welchem Verhältnis § 112 Abs. 2 BauGB zu § 48 VwVfG steht" (so die Nichtzulassungsbeschwerde), sondern allenfalls darum, ob im Einzelfall besondere Umstände ausnahmsweise einen Vertrauensschutz des Empfängers der Vorauszahlung begründet haben, der einer Pflicht zur (vollständigen) Zurückzahlung entgegenstehen könnte. Die grundsätzliche Pflicht des Enteignungsbetroffenen, der eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Entschädigung erhalten hat, den Mehrbetrag zurückzuzahlen (Rechtsprechungsnachweise bei Reisnecker aaO § 93 Rn. 7 a.E.), wird hierdurch nicht berührt.

6

aa)

Im Streitfall hat das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt, wie die Vorauszahlungsanordnung in der Vorabentscheidung des Beteiligten zu 3 vom 23. Mai 1996 aus der Sicht des Beteiligten zu 1 zu verstehen war. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beteiligte zu 1 den Vorauszahlungsbescheid als vorläufige und damit zeitlich bis zum Erlaß des Entschädigungsfeststellungsbeschlusses befristete Regelung verstehen mußte, ohne darauf vertrauen zu können, daß die abschließende rechtliche Beurteilung der angemeldeten Forderung und die angekündigten Ermittlungen der Enteignungsbehörde, insbesondere die noch ausstehenden Sachverständigengutachten, nicht zu einer niedrigeren als der von der Beteiligten zu 3 prognostizierten Entschädigung führen würden.

7

bb)

Diese Würdigung wäre zwar - da es um die Auslegung eines Verwaltungsakts geht - im Revisionsverfahren grundsätzlich überprüfbar. Zu einem anderen Verständnis als demjenigen, das das Berufungsgericht geäußert hat, bestünde jedoch kein Anlaß. Der Versuch der Nichtzulassungsbeschwerde, ihre eigene Auslegung an die Stelle derjenigen der Vorinstanz zu setzen, könnte keinen Erfolg haben. Revisionszulassungsgründe sind im Zusammenhang mit dieser Würdigung eines Einzelfalles durch das Gericht jedenfalls nicht ersichtlich.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 45.507,02 EUR