Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 27.03.2018, Az.: 2 BvR 632/18
Untersagung der Abschiebung eines Beschwerdeführers nach Tunesien bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 27.03.2018
- Aktenzeichen
- 2 BvR 632/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 74835
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180327.2bvr063218
Verfahrensgang
- vorgehend
- BVerwG - 26.03.2018 - AZ: BVerwG 1 VR 1.18
- nachfolgend
- BVerfG - 04.05.2018 - AZ: 2 BvR 632/18
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien wird bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, längstens für die Dauer eines Monats, untersagt. Die Verfassungsbeschwerde erscheint derzeit weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Eine Folgenabwägung fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus, der sich noch bis zum 28. Juni 2018 in Abschiebehaft befindet.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.