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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 27.03.2018, Az.: 2 BvR 632/18

Untersagung der Abschiebung eines Beschwerdeführers nach Tunesien bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
27.03.2018
Aktenzeichen
2 BvR 632/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74835
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180327.2bvr063218

Verfahrensgang

vorgehend
BVerwG - 26.03.2018 - AZ: BVerwG 1 VR 1.18
nachfolgend
BVerfG - 04.05.2018 - AZ: 2 BvR 632/18

Tenor:

Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien wird bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, längstens für die Dauer eines Monats, untersagt. Die Verfassungsbeschwerde erscheint derzeit weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Eine Folgenabwägung fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus, der sich noch bis zum 28. Juni 2018 in Abschiebehaft befindet.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.