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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.08.2020, Az.: BVerwG 5 PB 5.20 (5 P 5.20)

Grundsätzliche Bedeutung der Klärung der Reichweite des Initiativrechts des Personalrats nach § 70 BPersVG; Inanspruchnahme des Initiativrechts des Personalrats für einzelne Bestandteile eines Maßnahmebündels

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.08.2020
Aktenzeichen
BVerwG 5 PB 5.20 (5 P 5.20)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 34713
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2020:140820B5PB5.20.0

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 28.01.2020 - AZ: 20 A 4193/18.PVB
nachfolgend
BVerwG - 24.11.2021 - AZ: BVerwG 5 P 5.20

Redaktioneller Leitsatz

Die Revision ist zuzulassen zur Klärung der Reichweite des Initiativrechts des Personalrats nach § 70 BPersVG in Fällen, in denen dieses für einzelne Bestandteile eines Maßnahmebündels in Anspruch genommen wird, über das die Dienststelle teils annehmend, teils ablehnend und teils vertagend entschieden hat.

In der Personalvertretungssache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 28. Januar 2020 wird aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten wird zugelassen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen entscheidungserheblicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

2

Die Rechtsbeschwerde kann voraussichtlich zur Klärung der Reichweite des Initiativrechts des Personalrats nach § 70 BPersVG in Fällen beitragen, in denen dieses für einzelne Bestandteile eines Maßnahmebündels in Anspruch genommen wird, über das die Dienststelle teils annehmend, teils ablehnend und teils vertagend entschieden hat.

Dr. Störmer
Stengelhofen-Weiß
Holtbrügge