Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.08.2020, Az.: BVerwG 5 PB 5.20 (5 P 5.20)
Grundsätzliche Bedeutung der Klärung der Reichweite des Initiativrechts des Personalrats nach § 70 BPersVG; Inanspruchnahme des Initiativrechts des Personalrats für einzelne Bestandteile eines Maßnahmebündels
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.08.2020
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 PB 5.20 (5 P 5.20)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 34713
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2020:140820B5PB5.20.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 28.01.2020 - AZ: 20 A 4193/18.PVB
- nachfolgend
- BVerwG - 24.11.2021 - AZ: BVerwG 5 P 5.20
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Die Revision ist zuzulassen zur Klärung der Reichweite des Initiativrechts des Personalrats nach § 70 BPersVG in Fällen, in denen dieses für einzelne Bestandteile eines Maßnahmebündels in Anspruch genommen wird, über das die Dienststelle teils annehmend, teils ablehnend und teils vertagend entschieden hat.
In der Personalvertretungssache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
beschlossen:
Tenor:
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 28. Januar 2020 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten wird zugelassen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen entscheidungserheblicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die Rechtsbeschwerde kann voraussichtlich zur Klärung der Reichweite des Initiativrechts des Personalrats nach § 70 BPersVG in Fällen beitragen, in denen dieses für einzelne Bestandteile eines Maßnahmebündels in Anspruch genommen wird, über das die Dienststelle teils annehmend, teils ablehnend und teils vertagend entschieden hat.