Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.09.1951, Az.: 1 StR 344/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.09.1951
- Aktenzeichen
- 1 StR 344/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10536
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Landshut - 03.04.1951
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit Abhängigen u.a.
In der Strafsache
...
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 7. September 1951,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Glanzmann
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landshut vom 3. April 1951, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt ist, und hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben.
Soweit der Angeklagte der Unterschlagung beschuldigt ist, wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe und die übrigen Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Zur Verurteilung wegen Sittlichkeitsverbrechens an Helmut B..
1.
Die Angriffe der Revision richten sich ausschliesslich gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer, die den Angeklagten durch die Aussagen des 7jährigen Knaben in Verbindung mit einigen weiteren Beweisanzeichen für überführt gehalten hat. Das Revisionsgericht ist aber zu einer eigenen Beweiswürdigung nicht berufen, vielmehr an die Feststellungen des Tatrichters gebunden. Dass diese Feststellungen gegen Denkregeln und Erfahrungssätze verstiessen, kann der Revision nicht zugegeben werden. Ein solcher Verstoss lässt sich nicht mit der Behauptung begründen, dass die Feststellungen unwahrscheinlich, sondern nur damit, dass sie unmöglich seien. Das sind sie aber nicht. Die Strafkammer hat auch nicht unterlassen, die für und gegen die Glaubwürdigkeit des Kindes sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Soweit die Revision Tatsachen vorbringt, die in dem angefochtenen Urteil nicht enthalten sind, kann sie das Revisionsgericht nicht berücksichtigen.
2.
Auf die Sachrüge war zu prüfen, ob die Strafkammer auf den von ihr festgestellten Sachverhalt das Strafgesetz richtig angewendet hat. Dabei hat sich kein Rechtsfehler ergeben. Soweit es sich um die Tatbestände der §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr 3 StGB handelt, erübrigen sich weitere Ausführungen. Soweit die Strafkammer ein Verbrechen nach § 175 a StGB annimmt, legt sie nicht dar, welchen der dort aufgeführten Tatbestände sie für gegeben hält. Das Revisionsgericht kann aber die rechtliche Würdigung des Tatrichters insoweit ergänzen; denn der festgestellte Sachverhalt ergibt alle Merkmale eines Verbrechens nach § 175 a Nr. 3. Eine Bestrafung nach dieser Vorschrift setzt freilich voraus, dass der verführte Jugendliche "selbst den Tatbestand des § 175 nach seiner äusseren und inneren Tatseite erfüllt" (RGSt 74, 77; BGH vom 26. Juli 1951 - 2 StR 358/51 -). Die äussere Tatseite ist hier nicht zweifelhaft. Soweit es sich um die innere Tatseite handelt, ist jenes Erfordernis nicht so zu verstehen, dass der Jugendliche mit strafrechtlicher Schuld und strafrechtlichem Vorsatz gehandelt haben müsse. An strafunmündigen Knaben könnte sonst das Verbrechen gar nicht verübt werden, was der Absicht des Gesetzes offenbar nicht entspricht. Gemeint ist vielmehr, dass der verführte Jugendliche in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Wollustempfindungen entweder selbst hat oder sie bewusst bei dem Verführer hervorrufen will, Nach den Ausführungen des Urteils war dies bei Helmut B. während seiner Betätigungen mit dem Angeklagten, die die Strafkammer näher geschildert hat, der Fall. Denn die Strafkammer stellt fest, der Angeklagte habe dem Helmut B. durch Reiben an Glied "das Onanieren beigebracht"; bei den Handlungen des Angeklagten habe sich aus den Glied des Knaben Sekret der Vorsteherdrüse abgesondert. Danach hat der Knabe - in einer seinen Alter entsprechenden Weise - mit dem Angeklagten Unzucht getrieben und sich von ihn zur Unzucht missbrauchen lassen.
Dass der Angeklagte die Tatbestände der drei Sittlichkeitsverbrechen durch eine und dieselbe fortgesetzte Handlung verwirklicht hat, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum angenommen (vgl RGSt 71, 246; RG in DJ 1937, 1039).
Die Revision kann deshalb zu diesem Teil des angefochtenen Urteils keinen Erfolg haben.
II.
Dagegen kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, der Vormund des Helmut B. war, eine diesem zustehende Rentennachzahlung in Betrage von 300 DM abgehoben und für sich verbraucht. Die Mutter des Helmut B. ist die Tochter der Ehefrau des Angeklagten aus deren erster Ehe. Der Angeklagte ist also sein Stiefgrossvater, somit mit ihn in aufsteigender Linie verschwägert. Der Angeklagte ist demnach "Angehöriger" des Helmut B. (§ 52 Abs. 2 StGB). Dieser ist durch die Unterschlagung verletzt. Die Tat kann deshalb nur auf Antrag des gesetzlichen Vertreters des Helmut B. verfolgt werden (§§ 247 Abs. 1, 61 Abs. 2 StGB). Ein solcher Strafantrag ist in den Akten nicht zu finden.
Möglicherweise hat der Angeklagte durch der Verbrauch der Rentennachzahlung auch eine Untreue nach § 266 StGB begangen. Aber auch eine Untreue wird nur auf Antrag verfolgt, wenn sie gegen einen Angehörigen verübt wird. Das ist zwar in Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt, ergibt sich ab er aus der rechtsähnlichen Anwendung der in §§ 247 Abs. 1, 263 Abs. 5 StGB enthaltenen Vorschriften (RGSt 75, 246 mit weiteren Nachweisen).
Hiernach muss das Urteil, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt ist, aufgehoben und das Verfahren in diesem Umfang eingestellt werden (§ 260 Abs. 3 StPO). Infolgedessen kann auch der Gesamtstrafausspruch nicht aufrecht erhalten bleiben.
Engels
Glanzmann
Dr. Augustin
Jagusch