Bundesfinanzhof
Urt. v. 26.10.1973, Az.: VI R 145/70
Gegenstand des BFH-Verfahrens; Änderungsbescheid; Einspruch gegen Änderungsbescheid; Zurückverweisung an das FG; Kein Vorverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 26.10.1973
- Aktenzeichen
- VI R 145/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 10623
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFHE 110, 401 - 402
- BStBl II 1974, 34
- DStR 1974, 44 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wird ein Änderungsbescheid auf Antrag des Klägers in einem beim BFH anhängigen Rechtsstreit nach § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens, so hat der BFH auch dann über ihn zu entscheiden, wenn der Kläger gegen ihn Einspruch eingelegt hat. Ist der Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreichend geklärt, so ist die Sache an das FG zurückzuverweisen, das dann ohne Vorverfahren in der Sache zu entscheiden hat.
Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BFH - 26.10.1973 - AZ: VI R 144/70