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Bundesfinanzhof
Urt. v. 26.10.1973, Az.: VI R 145/70

Gegenstand des BFH-Verfahrens; Änderungsbescheid; Einspruch gegen Änderungsbescheid; Zurückverweisung an das FG; Kein Vorverfahren

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
26.10.1973
Aktenzeichen
VI R 145/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10623
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 110, 401 - 402
  • BStBl II 1974, 34
  • DStR 1974, 44 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wird ein Änderungsbescheid auf Antrag des Klägers in einem beim BFH anhängigen Rechtsstreit nach § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens, so hat der BFH auch dann über ihn zu entscheiden, wenn der Kläger gegen ihn Einspruch eingelegt hat. Ist der Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreichend geklärt, so ist die Sache an das FG zurückzuverweisen, das dann ohne Vorverfahren in der Sache zu entscheiden hat.

Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BFH - 26.10.1973 - AZ: VI R 144/70