Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.03.1970, Az.: II ZR 59/69
Einbeziehung des Firmenwerts in die Abfindung; Auslegung eines Gesellschaftsvertrags; Abreden über die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens in einem Gesellschaftsvertrag; Ermittlung des sich aus dem tatsächlichen Wert des Gesellschaftsvermögens ergebende Anteil des verstorbenen Gesellschafters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.03.1970
- Aktenzeichen
- II ZR 59/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11558
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 24.02.1969
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1970, 1219 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Witwe Viktoria S. und ihre minderjährigen Kinder Ilse, Dora und Gerda,
letztere gesetzlich vertreten durch ihre Mutter Frau Viktoria S., S., B.straße ...
Prozessgegner
Kaufmann Franz S., S., L. Straße ...
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1970
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Stimpel, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. Februar 1969 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte betrieb gemeinsam mit seinem Bruder, dem verstorbenen Kaufmann Wilhelm S., seit 1935 eine Kaffeerösterei in Form einer offenen Handelsgesellschaft. Die Klägerinnen sind die Erben des Wilhelm S.. Nach dessen Ableben hat der Beklagte das Geschäft übernommen.
Der am 1. Januar 1949 neu gefaßte Gesellschaftsvertrag enthält unter Nr. 10 für diesen Fall folgende Abfindungsregelung:
Wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, so ist der überlebende Gesellschafter berechtigt, das Geschäft mit Aktiven und Passiven zu übernehmen, und zwar unter folgenden Gegenleistungen:
Der Reinwert des Gesellschaftsvermögens ist durch einen beeidigten Sachverständigen festzusetzen. Bei der Festsetzung ist der tatsächliche Wert zugrunde zu legen, nicht der Buchwert. Der auf diese Weise ermittelte Anteil des verstorbenen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ist nach einjähriger Kündigung in bar heraus zu bezahlen. Seitens der Erben des verstorbenen Gesellschafters ist das Kündigungsrecht 2 Jahre lang vom Tode des Gesellschafters an gerechnet ausgeschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Anspruch unverzinslich. Nach Ablauf dieser 2 Jahre ist er mit dem jeweils bei den öffentlichen Sparkassen gültigen Habenzinsfuß zu verzinsen.
Der überlebende Gesellschafter verpflichtet sich außerdem, die Erben des verstorbenen Gesellschafters 2 Jahre lang ab dessen Tode mit 50 % (fünfzig Prozent) am Reingewinn des Geschäftes zu beteiligen, ferner nach Ablauf dieser Gewinnbeteiligung an die Witwe des verstorbenen Gesellschafters eine Rente von monatlich 100,- DM (einhundert DM) bis zu deren Ableben zu bezahlen.
Sollten beim Ableben der Witwe minderjährige eheliche Kinder vorhanden sein, so ist die Rente diesen Kindern bis zu deren Volljährigkeit zu zahlen. Bei event. Wiederverheiratung der Witwe fällt der Anspruch der Rente für sie und der event. Rentenanspruch der Kinder völlig weg.
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, außer den von ihm bereits geleisteten Zahlungen von 59.990 DM (Hälfte des Substanzwertes der Gesellschaft) und von 76.082,30 DM (1/2 Anteil am Reingewinn für 2 Jahre) an die Klägerinnen auch noch die Hälfte des Firmenwertes auszuzahlen.
Mit der Klage haben die Klägerinnen die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des mit 85.505 DM errechneten Anteils am Firmenwert begehrt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgen die Klägerinnen ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerinnen den ihnen obliegenden Beweis für die Einbeziehung des Firmenwertes in die Abfindung nicht erbracht hätten. Der Gesellschaftsvertrag enthalte in Nr. 10 besondere Abreden über die Berechnung und Art des Auseinandersetzungsguthabens, ohne jedoch den Firmenwert zu erwähnen. In einem solchen Fall sei davon auszugehen, daß der Geschäftswert nicht entschädigt werden soll.
Diese Ausführungen vermögen das Berufungsurteil nicht zu tragen. Bei der Frage, ob der Firmenwert in der Auseinandersetzung des überlebenden Gesellschafters mit den Erben des verstorbenen zu berücksichtigen sei, handelt es sich nicht um eine Frage der Beweislast.
Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Nr. 10 des Gesellschaftsvertrages gestützt. Es war Sache des Gerichts, diese Urkunde durch Auslegung daraufhin zu prüfen, ob sie den Klaganspruch rechtfertige. Dazu bedurfte es einer Ausdeutung des objektiven Sinns der Erklärung nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB. Erst wenn eine Partei außerhalb der Urkunde liegende Umstände für die von ihr in Anspruch genommene Rechtsfolge heranzieht, hat sie diese im Streitfall zu beweisen (BGHZ 20, 109, 111) [BGH 23.02.1956 - II ZR 207/54]. Nur insoweit kann die Beweislast bei der Auslegung eine Rolle spielen. Hier war zunächst an Hand des Wortlauts der Urkunde der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen, ohne am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB).
Das Berufungsgericht geht von einem im Schrifttum geäußerten Auslegungsgrundsatz aus, nach dem dann, wenn der Gesellschaftsvertrag Abreden über die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens enthält, aber über den Firmenwert nichts gesagt wird, anzunehmen sei, er solle nicht entschädigt werden (Schlegelberger-Gessler, HGB 4. Aufl. § 138 Anm. 26). Dieser Satz kann aber, wie auch die angeführten Entscheidungen, insbesondere RGZ 117, 238 zeigen, nur dann gelten, wenn aus der vereinbarten Berechnungsart (z.B. buchmäßiger Kapitalanteil nach der letzten Bilanz) anzunehmen ist, die Beteiligten wollten die Abfindung vollständig festlegen und die Berücksichtigung des Firmenwerts ausschließen. Hier ist nach dem Gesellschaftsvertrag der sich aus dem tatsächlichen Wert des Gesellschaftsvermögens ergebende Anteil des verstorbenen Gesellschafters zu ermitteln, über den Firmenwert aber nichts gesagt und für dessen Ausschluß aus der Berechnungsart gerade nichts zu entnehmen. Die Auslegung der Abfindungsvereinbarung hat daher unabhängig von der vom Berufungsgericht zu Unrecht herangezogenen Auslegungsregel unter Erörterung aller Gesichtspunkte wirtschaftlicher und familiärer Art stattzufinden. Dabei könnte z.B. auch zu erwägen sein, ob die Zuwendung des halben Reingewinns für zwei Jahre als Ausgleich nicht für einen Firmenwert, sondern für die zinslose Belassung des Auseinandersetzungsguthabens während dieser Zeit im Geschäft und den Ausschluß der Beteiligung an schwebenden Geschäften gedacht war, wie die Revision darzutun sucht. Da regelmäßig der Geschäftswert in die Abschichtungsbilanz aufzunehmen ist, müßten Anhaltspunkte für den beabsichtigten Ausschluß vorliegen, die sich insbesondere aus einer Würdigung der gesamten Abfindungsvereinbarung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ergeben könnten.
Eine solche ist vom Berufungsgericht bisher nicht vorgenommen worden. Deshalb war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an dieses zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Dr. Schulze
Stimpel
Dr. Bauer
Dr. Kellermann