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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.03.1984, Az.: IX ZR 144/83

Anspruch auf Zahlung von Schulgeld; Recht zur Kündigung eines Unterrichtsvertrages; Begründung eines dauernden Dienstverhältnisses mit festen Bezügen; Voraussetzung einer sozialen und wirtschaftlichen Abhängigkeit ; Bestimmung über die Laufzeit durch die Anmeldung und die Teilnahmebedingungen ; Anwendbarkeit des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG); Erfordernis einer längerfristigen Bindung aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.03.1984
Aktenzeichen
IX ZR 144/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12603
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 09.05.1983

Fundstellen

  • BGHZ 90, 280 - 287
  • Heinbuch, NJW 84, 1531
  • JZ 1984, 634
  • MDR 1984, 575-576 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 1531-1533 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Frau Corina S., R. Str. 192, C.

Prozessgegner

Schulträger Alfred G., B.straße 20-26, D.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Für die vorzeitige Auflösung eines Direktschulvertrages kann die besondere Kündigungsmöglichkeit des § 5 FernUSG auch nach ihrem Grundgedanken nicht herangezogen werden.

  2. b)

    Bei fremdsprachlichem Direktunterricht (Vollunterricht in zwei Sprachen in Form der Tagesschule) ist die Bindung auf ein Schuljahr keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Winter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Mai 1983 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger betreibt in Dortmund die B. School

2

(Dolmetscher- und Korrespondentenschule). Die Beklagte meldete sich am 23. Juli 1980 für die Fächer Englisch und Französisch ab 1. August 1980 an. In dem vorgedruckten Anmeldeformular wurden als "Schulgeld für 1 Schuljahr (Tagesschule) 4.140 DM" bei monatlicher Vorauszahlung von 345 DM vereinbart. In den "Teilnahmebedingungen" heißt es unter anderem:

"Ziffer 2:
Der Unterricht für Vollhörer ist nach Schuljahren, der in berufsbegleitender Form nach Semestern organisiert.

...

Abwesenheit gilt nicht als Kündigungsgrund.

...

Ziffer 5:
Grundlage dieses Beschulungsvertrages ist die jeweils gültige Gebührenliste, wobei das vereinbarte Schulgeld mindestens für ein Semester der Abendschule bzw. für ein Schuljahr der Tagesschule für beide Teile verbindlich ist. Monatliche Zahlungsweise in Teilbeträgen bis zum 10. eines jeden Monats gelten als vereinbart. Nach diesem Datum werden die fälligen Beträge kostenpflichtig angemahnt. Zwei ausstehende Monatsbeträge berechtigen die B. School zur Einforderung der gesamten Restsumme des vereinbarten Schulgeldes.

Ziffer 11:
Falls kein Übergang in das nächst höhere Semester erfolgen soll, ist der vorliegende Vertrag bis zu vier Wochen vor seiner Beendigung schriftlich zu kündigen.

Ziffer 12:
Die Kündigung nach Maßgabe des § 627 BGB ist für beide Teile ausgeschlossen."

3

Die Beklagte hatte Vorkenntnisse in Englisch, jedoch nicht in Französisch; in dem Anmeldeformular gab sie als Schulabschluß die mittlere Reife an. Nach einem Einstufungstest in Englisch besuchte sie ab Anfang August 1980 die Schule. Nach fünf Tagen blieb sie dem Unterricht fern, Nach Aufforderung zur weiteren Teilnahme an dem Unterricht teilte die Beklagte am 26. August 1980 mit, daß sie wegen mangelhafter Kenntnisse in der französischen Sprache den Unterricht für ein Jahr unterbreche, um sich durch Volkshochschulkurse intensiv in der französischen Sprache vorzubereiten, damit sie im kommenden Schuljahr ihre Ausbildung am Institut des Klägers erneut und erfolgreich fortsetzen könne. Der Kläger ließ das nicht gelten; er verweigerte die vorzeitige Entlassung und verlangte das vereinbarte Schulgeld für das Schuljahr.

4

Mit der Klage beantragte der Kläger Verurteilung zur Zahlung von 4.140 DM. Das Landgericht gab ihr zur Hälfte nebst Zinsen statt. Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein. Das Oberlandesgericht sprach dem Kläger weitere 2.070 DM nebst Zinsen zu. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit sie zur Zahlung von mehr als 690 DM (zwei monatliche Vorauszahlungen) verurteilt worden ist. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf das Schulgeld für ein Schuljahr nach §§ 611, 324 BGB für begründet gehalten. Es ist der Auffassung, daß die Vertragsdauer auf ein Jahr festgelegt sei. Das ergebe sich eindeutig aus dem Inhalt des Anmeldeformulars nebst Teilnahmebedingungen. Die Beklagte habe die Bindung für die Dauer eines Jahres nicht durch Kündigung vorzeitig beendet. Eine Kündigung nach §§ 620, 621 BGB scheide wegen der vertraglich bestimmten Dauer des Dienstvertrages aus. Auch § 627 BGB greife nicht ein; durch den Schulvertrag vom 23. Juli 1980 hätten die Parteien ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen geschaffen. Schließlich stehe der Beklagten kein Recht zur fristlosen Kündigung nach § 626 BGB zu. Ihr sei trotz der Schwierigkeiten im Fach Französisch die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ende des Schuljahres zumutbar gewesen. Die Behebung der Schwierigkeiten durch Rücksprache mit dem Kläger habe sie durch ihr grundloses Fernbleiben vom Unterricht selbst vereitelt.

6

Die Laufzeitregelung verstoße nicht gegen § 9 AGBG.

7

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

8

1.

Gegen die Auslegung der Anmeldung vom 23. Juli 1980 nebst den Teilnahmebedingungen dahin, daß die Dauer des Unterrichtsvertrages auf ein Jahr verbindlich bestimmt worden sei, wendet sich die Revision nicht.

9

Das Berufungsgericht hat das Schreiben der Beklagten vom 26. August 1980 zutreffend als Kündigung des Schulvertrages aufgefaßt.

10

2.

Die Beklagte hat kein Recht zur Kündigung.

11

a)

§§ 620 Abs. 2, 621 BGB greifen wegen der bestimmten Dauer des Unterrichtsvertrages nicht ein. Die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung haben die Parteien nicht vereinbart.

12

b)

Die Voraussetzungen einer jederzeitigen Kündigung nach § 627 BGB liegen nicht vor.

13

Sie ist nur zulässig, wenn der Verpflichtete nicht in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen steht. Das Berufungsgericht sieht in dem Unterrichtsvertrag ein solches Dienstverhältnis. Der Kläger sollte für den Zeitraum von einem Jahr mit der Möglichkeit der Verlängerung zur Erteilung von Fremdsprachenunterricht verpflichtet sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 47, 303, 307 [BGH 31.03.1967 - VI ZR 288/64] mit Anm. von Nüßgens LM BGB § 627 Nr. 1) kann ein dauerndes Dienstverhältnis bereits durch einen auf ein Jahr abgeschlossenen Dienstvertrag begründet werden, wenn es sich um die Verpflichtung für ständige und langfristige Aufgaben handelt und beide Vertragsteile von der Möglichkeit und Zweckmäßigkeit einer Verlängerung ausgehen. Das ist hier der Fall. Nach den von der Klägerin vorgelegten Urkunden und Unterlagen (Anmeldung, Teilnahmebedingungen, Prospekt und Gebührenliste) war die Ausbildung auf zwei Schuljahre angelegt.

14

Entgegen der Meinung der Revision ist § 627 BGB nicht so auszulegen, wie dies Dörner (NJW 1979, 241, 245/246) und Heinbuch (MDR 1980, 980, 983) [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78] mit unterschiedlicher Begründung vertreten. Danach soll auch ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen gekündigt werden können, wenn der Dienstverpflichtete wirtschaftlich von dem Dienstberechtigten unabhängig ist. Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgeführt (BGHZ aaO), der Begriff des dauernden Dienstverhältnisses setze keine soziale und wirtschaftliche Abhängigkeit voraus. Der Senat sieht keinen Grund, von dieser Ansicht abzuweichen. Für die Auffassung der Revision spricht auch nicht die Änderung der §§ 621, 622, 627 BGB durch das Erste Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl I S. 1106), das mehr als zwei Jahre nach der erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs erlassen worden ist. Diese Änderung hätte dem Gesetzgeber Anlaß zu einer Klarstellung geben können, wenn er die Auslegung des § 627 BGB durch den Bundesgerichtshof nicht hätte billigen wollen.

15

c)

Die Meinung des Berufungsgerichts, daß der Beklagten kein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung nach § 626 BGB zustehe, trifft zu. Was sie als Grund für den Abbruch des Unterrichts schon nach fünf Tagen vorgetragen hat, rechtfertigt nach dem festgestellten Sachverhalt die außerordentliche Kündigung nicht.

16

3.

Für ein Verschulden bei Vertragsschluß bietet das tatsächliche Vorbringen der Beklagten in den Vorinstanzen keinerlei Anhalt. Der vom Kläger verwendete Prospekt hat kein unzutreffendes Bild von dem Unterrichtsangebot vermittelt.

17

4.

Die Revision macht vor allem geltend, der Ausschluß der Kündigung bei Unterrichtsverträgen während der vorgesehenen Laufzeit von einem Jahr benachteilige die Teilnehmer unangemessen und sei daher nach § 9 AGBG unwirksam mit der Folge, daß die Regelung des § 621 BGB eingreife.

18

Dem kann nicht gefolgt werden. Die Bestimmung über die Laufzeit durch die Anmeldung und die Teilnahmebedingungen hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 9 AGBG stand.

19

a)

Für die Vertragsbestimmung über die Laufzeit gilt das AGB-Gesetz. Ihre Festlegung auf ein Jahr erfolgte auf Grund der vorformulierten Vertragsbedingungen (Anmeldung und Teilnahmebedingungen) einseitig durch den Kläger (§ 1 Abs. 1 AGBG); sie war nicht im einzelnen ausgehandelt (§ 1 Abs. 2 AGBG).

20

b)

Obwohl das Klauselverbot des § 11 Nr. 12 a AGBG nicht eingreift - der Vertrag erreicht nicht die Höchstgrenze von zwei Jahren -, ist die Laufzeitregelung an der Generalklausel des § 9 AGBG zu messen (allgem. Meinung; vgl. Staudinger/Schlosser BGB 12. Aufl. § 11 Nr. 12 AGBG Rdnr. 18; Ulmer-Brandner-Hensen AGB-Gesetz 4. Aufl. § 11 Nr. 12 Rdnr. 3; Löwe-Graf v. Westphalen-Trinkner AGB-Gesetz 2. Aufl. Bd. II § 11 Nr. 12 Rdnr. 22). Unangemessen ist eine AGB- oder Formularbestimmung (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG), mit der der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Ein Indiz dafür kann die Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen sein, wenn diese ein allgemeines Gerechtigkeitsgebot ausdrücken (BGH ständig, vgl. BGHZ 74, 383, 390).

21

d)

Als gesetzliche Vorschriften, die vergleichbare Sachverhalte regeln, kommen die des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG) vom 24. August 1976 (BGBl I S. 2525) und das Berufsausbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl I S. 1112) in Betracht.

22

§ 5 FernUSG, der eine unabdingbare Kündigungsmöglichkeit vorsieht, gilt für Direktunterrichtsverträge weder unmittelbar noch entsprechend (OLG Hamm NJW 1982, 1053, 1054 [OLG Hamm 24.11.1981 - 26 U 66/81]; OLG Köln NJW 1983, 1002, 1003 [OLG Köln 16.06.1982 - 13 U 20/82]; Heinbuch NJW 1981, 2734, 2735; a.A. OLG Karlsruhe NJW 1981, 1676, 1677 [OLG Karlsruhe 16.06.1981 - 13 U 166/80]; OLG Frankfurt NJW 1981, 2760, 2761; LG Bielefeld NJW 1981, 1678 [LG Bielefeld 30.04.1980 - 2 S 51/80]; MünchKomm/Kötz AGB-Gesetz § 11 Rdnr. 133; Löwe-Graf v. Westphalen-Trinkner AGB-Gesetz aaO; Ulmer-Brandner-Hensen a.a.O. Anh. §§ 9-11 Rdnr. 288, 288 a; differenzierend Staudinger/Schlosser aaO). Der Gesetzeswortlaut und die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Fernunterrichtsschutzgesetzes ergeben, daß der Direktunterrichtsvertrag nicht geregelt werden sollte. In der Begründung ist ausgeführt: "Im Fernunterricht ist der Teilnehmer im Vergleich zu dem sogenannten Direktunterricht erheblich schutzbedürftiger, weil er in der Regel in einer isolierten Situation und ohne Möglichkeit, sich einen Überblick über den Markt verschaffen zu können, eine Entscheidung über die Teilnahme an einem möglicherweise sehr aufwendigen Fernlehrgang treffen muß. Anders als bei den Teilnehmern am Direktunterricht ist es dem Fernunterrichtsteilnehmer ... vor allem nicht möglich, sich so kurzfristig über die Zweckmäßigkeit des Fernunterrichtsangebots zu vergewissern, daß bei mangelnder Eignung des Fernlehrganges ein unzumutbarer Aufwand an Geld oder Zeit vermieden werden könnte" (BT-Drucks. 7/4245 S. 13). Da der Gesetzgeber bei Regelung der Kündigung im Fernunterrichtsschutzgesetz die Direktunterrichtsverträge im Blick hatte, sie aber nicht einbezog, es vielmehr bei den §§ 620 ff BGB beließ, ist eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die von § 5 FernUSG abweicht, nicht schon deshalb unangemessen. Die Interessenlage beim Fernunterricht unterscheidet sich wesentlich von der beim Direktunterricht. Dem Interessenten für den Direktunterricht ist eine umfassende Unterrichtung möglich und zumutbar. Er kann an Ort und Stelle über das in Betracht gezogene Institut persönlich oder durch Dritte Erkundigungen einziehen, Vergleiche mit anderen Instituten anstellen und gegebenenfalls auf einen Aufnahmetest oder auf eine Probezeit drängen. Vor allem stehen ihm der Schulleiter, die Lehrer und die gegenwärtigen wie früheren Teilnehmer als Ansprech- oder Auskunftspersonen zur Verfügung. Das setzt ihn eher in die Lage, bei Vertragsschluß die Bedeutung des Vertrages zutreffend einzuschätzen.

23

Auch die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzesüber Probezeit und Kündigung (§§ 13, 15), die für Direktunterrichtsverträge nicht gelten, regeln einen anderen Sachverhalt. Sie setzen die Begründung eines Berufsausbildungsverhältnisses voraus (§ 3 Abs. 1). Daran fehlt es hier.

24

e)

Bei Direktunterrichtsverträgen läßt sich eine allgemeine Regel für angemessene Laufzeiten nicht festlegen. Für die Beurteilung, ob die formularmäßig festgelegte Laufzeit einen Teilnehmer unangemessen benachteiligt, kommt es auf die Würdigung der gesamten Umstände an. Nach den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen ist hier eine solche Benachteiligung zu verneinen. Der Vertrag verpflichtete den Kläger zur Erteilung von Vollzeitunterricht (Tagesschule) in den Fremdsprachen Englisch und Französisch als Studiengang in der Berufsfachschule bei mindestens 25 Unterrichtsstunden wöchentlich. Es liegt in der Natur der Sache, daß eine solche Unterrichtung in mehreren Sprachen mit dem Ziel späterer Verwendung im Berufsleben nur bei längerfristiger Teilnahme am Unterricht zu sinnvollen Ergebnissen führen kann. Eine Laufzeit von einem Schuljahr liegt deshalb im Interesse des Durchschnittsschülers, damit er sein Lernziel erreichen kann. Ein Unterrichtsinstitut, wie es der Kläger betreibt, ist aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen auf eine längerfristige Bindung angewiesen. Einstellung und Beschäftigung der Lehrer, das Bereitstellen der Räumlichkeiten mit der für den Unterricht erforderlichen Ausstattung und die Beschaffung des Lehrmaterials kann nur dann verläßlich kalkuliert werden, wenn die Unterrichtsverträge über eine gewisse Laufzeit abgeschlossen werden. Bei kurzer Laufzeit bestände die Gefahr des Absinkens der Teilnehmerzahl unter das wirtschaftlich notwendige Maß mit der Folge, daß die weitere Unterrichtung der unterrichtswilligen Teilnehmer erheblich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich würde. Weiter ist zu berücksichtigen, daß es nicht Aufgabe der Generalklausel des § 9 AGBG ist, voll geschäftsfähige Personen vor den nachteiligen Folgen voreiliger oder nicht hinreichend überlegter Vertragsschlüsse zu bewahren (OLG Köln aaO).

25

Die Interessen des Teilnehmers am Vollzeitunterricht in Fremdsprachen werden durch die vertragliche Bindung an die Laufzeit von einem Schuljahr nicht unangemessen hintangesetzt. Dem Einzelfall wird durch die Grundsätze über ein Verschulden bei Vertragsschluß und die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB ausreichend Rechnung getragen. Dabei kann in die Abwägung der Umstände und beiderseitigen Interessen auch die Laufzeit des Vertrages einbezogen werden. Unerheblich ist, weil nicht im Verantwortungsbereich des Anbieters von Direktunterricht liegend, die Über- oder Fehleinschätzung des Teilnehmers hinsichtlich seiner Lernbereitschaft, Arbeitsbelastung, intellektuellen Fähigkeiten und der Anziehungskraft des Lehrstoffes.

Merz
Henkel
Fuchs
Dr. Lang
Winter