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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.09.2004, Az.: IX ZB 291/03

Bestimmung der Höhe des pauschalen Auslagensatzes eines Insolvenzverwalters durch das Gericht; Erforderlichkeit einer erneuten Sachentscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.09.2004
Aktenzeichen
IX ZB 291/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 18849
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stralsund - 04.12.2003
AG Stralsund - 01.07.2003

In dem Rechtsstreit
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer,
die Richter Raebel, Neškovic, Vill und
die Richterin Lohmann
am 23. September 2004
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 4. Dezember 2003 und der Beschluß des Amtsgerichts Stralsund vom 1. Juli 2003 geändert:

Die dem Insolvenzverwalter zu erstattenden Auslagen werden in Höhe von 2.497,22 EUR zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (399,55 EUR) zu Lasten der Insolvenzmasse festgesetzt.

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, diesen Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Insolvenzmasse 5/6, der Insolvenzverwalter 1/6 zu tragen; die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen der Insolvenzmasse zur Last.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 827,65 EUR festgesetzt.

Gründe

1

I.

Das Amtsgericht hat am 8. Dezember 1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Rechtsbeschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters hat zwei Jahre und elf Monate gedauert. Der Insolvenzverwalter hat beantragt, seine Auslagenpauschale für das erste Jahr auf 15 % und für die kommenden Jahre auf jeweils 10 % der Vergütung, insgesamt 2.628,65 EUR zuzüglich 420,58 EUR Umsatzsteuer, festzusetzen. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf 7.134,90 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und die Auslagen auf lediglich 1.783,72 EUR zuzüglich 285,40 EUR Umsatzsteuer festgesetzt. Nach Ansicht des Insolvenzgerichts beträgt der pauschale Auslagenersatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV im ersten Jahr 15 % der gesetzlichen Vergütung, für die gesamte Restdauer des Verfahrens dagegen nur 10 %. Das Beschwerdegericht hat die in Höhe des abgelehnten Betrages eingelegte sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Auslagen auf insgesamt 2.497,22 EUR zuzüglich 399,55 EUR Umsatzsteuer.

2

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig, obwohl der Senat die von der Rechtsbeschwerde erörterte Rechtsfrage inzwischen durch Beschluß vom 23. Juli 2004 (IX ZB 257/03, ZIP 2004, 1715) entschieden hat. Eine erneute Sachentscheidung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO), weil die Rechtsbeschwerde im hier zu entscheidenden Fall aus den im Beschluß vom 23. Juli 2004 (aaO) genannten Gründen ebenfalls sachlich gerechtfertigt ist.

3

Der Insolvenzverwalter kann für jedes angefangene Folgejahr den Auslagenpauschsatz in Höhe von 10 % der gesetzlichen Vergütung fordern, höchstens jedoch in Höhe von 250 EUR je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit. Zur Begründung nimmt der Senat auf den genannten Beschluß vom 23. Juli 2004 (IX ZB 257/03, aaO) Bezug.

4

Die dem Rechtsbeschwerdeführer zustehende Auslagenpauschale berechnet sich danach wie folgt:

5

15 % aus 7.134,90 EUR für das erste Jahr 1.070,24 EUR

6

10 % von 7.134,90 EUR für das zweite Jahr 713,49 EUR

7

10 % von 7.134,90 EUR für das dritte Jahr 713,49 EUR

8

2.497,22 EUR

9

zuzüglich 16 % Umsatzsteuer 399,55 EUR.

Streitwertbeschluss:

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 827,65 EUR festgesetzt.