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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1957, Az.: VI ZR 171/56

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1957
Aktenzeichen
VI ZR 171/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13943
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt (Main) - 26.04.1956

Fundstellen

  • MDR 1958, 419-420 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1958, 365-367

Prozessführer

1. des Bergmanns Adam B. in B., Bez. K., am R. Nr. ...

2. der Stadt B., vertreten durch ihren Magistrat, dieser vertreten durch den Bürgermeister,

Prozessgegner

die E.-Aktiengesellschaft Mitteldeutschland in K., W. Allee ..., vertreten durch ihren Vorstand,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Hat der durch mechanische Einwirkung eines Energieverbrauchsgeräts herbeigeführte Schaden seine Ursache in der Anlage zur Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität, so ist die Haftung nicht gemäß §1 a HpflG ausgeschlossen.

  2. 2.

    Wird ein Rechtsmittel sowohl von der Hauptpartei als auch von dem Streithelfer eingelegt, erklärt aber die Hauptpartei während der Instanz, daß sie die Durchführung des Rechtsmittels dem Streithelfer überlasse, so trägt bis zu dieser Erklärung die Hauptpartei, von dann ab der Streithelfer das Kostenrisiko.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Meyer, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Löscher

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 26. April 1956 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden zu einem Drittel dem Kläger, zu zwei Dritteln der Streithelferin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 11. August 1952 ging der Kläger über die Bahnhofstraße der Stadt B. Über der Kreuzung Bahnhofstraße - Krausgasse - Pferdetränke befand sich eine zum Straßenbeleuchtungsnetz gehörende Straßenlaterne. Diese war an drei Häusern in Höhe von 5 bis 6 m an einer aus Drähten bestehenden Straßenüberspannung aufgehängt.

2

Zwei Betriebsangehörige dar Beklagten waren mit der Reparatur einer über der Straßenüberspannung führenden, an Masten befestigten Freileitung beschäftigt. Der Droht der Lampenüberspannung riß, und die ca. 10,5 kg schwere Straßenlampe fiel herunter. Sie traf den Kläger am linken Arm und verletzte ihn erheblich.

3

Diese Straßenlampe war Eigentum der Stadt B. Die Elektrizitätsversorgung der Stadt erfolgte durch die Beklagte. Der Kläger hat mit der Klage sowohl die Stadt B. wie die Beklagte auf Ersatz der ihm erwachsenen Schäden und wegen Feststellung der Haftung für weitere Schäden in Anspruch genommen. Die Haftung der Stadt B. ist durch rechtskräftiges Teil- und Zwischenurteil des Landgerichts dem Grunde nach festgestellt worden.

4

Zur Begründung der Haftung der Beklagten hat sich der Kläger auf §1 a des Reichshaftpflichtgesetzes bezogen. Er hat weiter behauptet, die Arbeiter der Beklagten hätten durch ordnungswidriges und fahrlässiges Verhalten bei der Auswechslung des Kabels das Aufhängeseil der Straßenlampe beschädigt und dadurch den Unfall herbeigeführt. Der schlechte Zustand des Aufhängeseils sei den berufenen Vertretern der Beklagten bekannt gewesen, von diesen aber ihren Arbeitern gegenüber nicht erwähnt worden. Außerdem sei die Beklagte durch einen Vertrag mit der Stadt B. zur Unterhaltung und Überwachung auch der im Eigentum der Stadt B. stehenden Strassenbeleuchtung verpflichtet und hafte demgemäß auch aus §838 BGB. Die Beklagte hat ein Verschulden ihrer Arbeiter bestritten. Der Unfall sei nur auf den besonders schlechten Zustand des Aufhängeseils zurückzuführen, das vollkommen verrottet gewesen sei. Eine Pflicht, auch die Straßenbeleuchtungsanlage zu unterhalten, habe ihr nicht obgelegen.

5

Durch ein weiteres Teil- und Zwischenurteil hat das Landgericht auch die Klage gegen die Beklagte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die gewünschte Feststellung getroffen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt unter Wiederholung des Antrags auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. In der Berufungsinstanz ist die Stadt B. nach Rechtskraft des gegen sie ergangenen Teil- und Zwischen- (Grund-) urteils dem Kläger als Streithelferin beigetreten. Nach dem Beitritt ist streitig verhandelt worden, wobei die Stadt B. als Streithelferin auf Seiten des Klägers teilgenommen hat. Im zweiten Rechtszug ist die Klage gegen die Beklagte auch darauf gestützt worden, daß die Stadt B. aus ihrem Vertragsverhältnis gegenüber der Beklagten berechtigt sei, von dieser Befreiung von den Ansprüchen des Klägers zu verlangen und daß dieser Anspruch an den Kläger abgetreten worden sei. Das Berufungsgericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage gegen die Beklagte abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision, mit der die Zurückweisung der gegen das Teil- und Zwischenurteil gerichteten Berufung der Beklagten erstrebt wird. Die Revision ist ursprünglich namens des Klägers und der Streithelferin eingelegt worden. Vor Begründung der Revision hat der Kläger unter Bezugnahme auf RGZ 97, 216 erklärt, er nehme seine Revision zurück und überlasse die Durchführung der Revision der Streithelferin. Die Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten.

Entscheidungsgründe:

6

I.

Gegen den Beitritt der Stadt B. als Streithelferin des Klägers bestehen keine Bedenken (BGHZ 8, 72). Insoweit werden auch keine Rügen vorgetragen. Zu Unrecht wendet sich die Beklagte jedoch gegen die Fortführung der Revision durch die Streithelferin. Zwar darf die Streithelferin nicht im Widerspruch mit Erklärungen und Handlungen des Klägers als Hauptpartei Prozeßhandlungen vornehmen; solche der Streithelferin nicht zustehenden Prozeßhandlungen wären rechtlich bedeutungslos. Hier ist aber kein Anhalt für die Annahme gegeben, die Durchführung der Revision stehe im Widerspruch mit dem Willen des Klägers. Dieser hat vielmehr, nachdem mit Schriftsatz vom 15. Juni 1956 durch denselben Anwalt sowohl von ihm als auch der Streithelferin gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt worden war, unter Hinweis auf RGZ 97, 216 schriftsätzlich erklärt, er nehme seine Revision zurück, überlasse aber ihre Durchführung der Streithelferin. Damit ist unmißverständlich ausgedrückt worden, daß die Weiterverfolgung des von der Streithelferin eingelegten Rechtsmittels nicht im Widerspruch zu dem Willen des Klägers steht. Die bloße Untätigkeit des Klägers als Partei stand aber der Durchführung der Revision durch die Streithelferin nicht entgegen.

7

II.

Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten nach §1 a HpflG mit der Begründung verneint, der Schaden sei durch die herabfallende Lampe, - also ein Energieverbrauchsgerät -, verursacht worden. Dann sei aber eine Haftung nach §1 a Abs. 3 Ziffer 2 HpflG ausgeschlossen. Das gelte auch, wenn das Energieverbrauchsgerät nur die unmittelbare Ursache des Schadens sei und dieser zuletzt doch auf eine Anlage zur Fortführung der Elektrizität zurückgeführt werden müsse.

8

Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht nicht nur die Glühbirne als solche, sondern die Lampe in ihrer Gesamtheit als Energieverbrauchsgerät im Sinne des §1 a HpflG engesehen. Damit ist jedoch nicht die Ersatzpflicht für einen durch mechanische Einwirkung der Lampe verursachten Schaden nach §1 a Abs. 3 HpflG ausgeschlossen, wie das Berufungsgericht meint. Dies wäre zwar der Fall, wenn die mechanische Einwirkung nur in dem Energieverbrauchsgerät als solchem seine Ursache fände. Ist aber diese mechanische Einwirkung adäquat allein oder mit ursächlich auf eine Anlage zur Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität zurückzuführen, so kann eine Haftung des Inhabers der Anlage nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden. In diesem Zusammenhang ist irrigerweise ungeprüft geblieben, ob der Sturz der Lampe und damit der Schaden des Klägers nicht wenigstens mit durch die Freileitung der Beklagten, also eine elektrische Anlage zur Fortleitung der Elektrizität, verursacht worden ist. Es bedarf hierzu jedoch keiner Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter, da eine Haftung der Beklagten nach dem Haftpflichtgesetz vom Revisionsgericht ohne weitere Sachaufklärung schon aus anderen Gründen verneint werden kann.

9

Die Freileitung der Beklagten, an der ihre Monteure arbeiteten, hat zwar dadurch zu dem Reißen der Halteseile und dem den Schaden verursachenden Sturz der Lampe mitgewirkt, daß das abgeschnittene Kabel der Freileitungsanlage auf das Halteseil herabgelassen worden ist. Damit ist aber nicht die Gefahr, die das Gesetz für eine Haftung nach §1 a des Haftpflichtgesetzes erfordert, zur Auswirkung gelangt. Der Inhaber einer Anlage zur Fortführung oder Abgabe von Elektrizität soll für die Folgen einstehen, die sich aus dem objektiv nicht ordnungsgemäßen Zustand der Anlage ergeben. Hier ist aber ein fehlerhafter Zustand der Freileitung gar nicht die Ursache dafür gewesen, daß das Energieverbrauchsgerät abstürzte und den Kläger verletzte. Die Ursache lag vielmehr darin, daß die Monteure den auszuwechselnden Draht, mag dieser im Sinne von §1 a Abs. 1 Satz 2 HpflG ordnungsgemäß gewesen sein oder nicht, bei ihren ordnungsgemäß vorgenommenen Arbeiten vorsätzlich auf das Halteseil der Lampe gelegt hatten. Ein evtl. Fehler der Anlage war daher für den Unfall nicht ursächlich.

10

Soweit die Revision noch darauf hingewiesen hat, daß das stromzuführende Kabel auch an dem gerissenen Halteseil befestigt gewesen sei, entfällt schon deshalb eine Haftung der Beklagten nach §1 a HpflG, weil nach dem Tatbestand des Berufungsurteile die gesamte Straßenbeleuchtungsanlage Eigentum der Stadt gewesen ist. Dafür, daß die Beklagte aus anderen Gründen als Inhaberin dieser Anlage im Sinne des §1 a HpflG angesehen werden müßte, gibt der Sachvortrag keinen Anhalt.

11

III.

Die Revision wendet sich noch gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine Haftung der Beklagten nach §831 BGB verneint hat. Mit Recht ist das Berufungsgericht nicht darauf eingegangen, ob diese Monteure ordnungsgemäß ausgewählt und überwacht worden waren. Auf die Feststellung kommt es nicht an, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, daß auch ein sorgfältig ausgewählter und überwachter Verrichtungsgehilfe genau so gehandelt hätte (BGHZ 12, 94 [96]). Das war aber hier der Fall, da die Monteure den auszuwechselnden Freileitungsdraht durchaus auf das Halteseil der Straßenlampe legen durften. Es fehlte an jedem Anlaß zu der Annahme, das Halteseil könne hierdurch reißen. Die Monteure handelten daher bei ihrer Arbeit sachgerecht. Darauf, an welcher Stelle das Halteseil gerissen sei, kommt es nicht an.

12

Die Revision rügt allerdings, daß die Feststellungen über den eigentlichen Unfallvorgang unvollständig seien, da entgegen den Behauptungen der Stadt der Riß des Kabels durch eine Sägewirkung des auszuwechselnden Kabels erfolgt sei. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Die Beklagte hatte von Anfang an schriftsätzlich neben dem von ihr beigebrachten Privatgutachten die Darstellung gegeben, der beide Tatsachenrichter gefolgt sind. In einem Schriftsatz vom 26. März 1954, d.h. unmittelbar nach Prozeßbeginn, hatte die Stadt ohne irgendeine Zeugenbenennung erklärt, der Absturz der Lampe sei nicht durch den Zustand des Seils herbeigeführt worden, sondern lediglich dadurch, daß die Monteure der Beklagten die neu zu verlegende Leitung über den Aufhängedraht hinweggezogen hätten, ohne sich von dem Zustand des Seils zu überzeugen. In dem Verfahren gegen die Stadt Borken ist auf diesen Punkt von keiner Seite eingegangen worden. Nachdem zunächst Beweis erhoben und die Monteure als Zeugen vernommen worden waren, hat die Stadt B. in einem Schriftsatz deren Aussagen angegriffen und behauptet, richtig sei, daß der Draht in unmittelbarer Nähe der Lampe gerissen sei; Beweis hierfür sei bereits angetreten. Das traf jedoch nicht zu. Daraufhin ist streitig verhandelt worden und das Teil- und Zwischenurteil gegen die Stadt B. ergangen. Nachdem die Stadt Borken der Beklagten den Streit verkündet und nachdem sie ihren Beitritt auf Seiten des Klägers erklärt hatte, ist weder von ihr noch von dem Kläger auf diese Darstellung zurückgegriffen worden. Unter diesen Umständen liegt weder eine Verletzung des §139 ZPO noch des §286 ZPO durch das Berufungsgericht vor. Dieses hat rechtsirrtumsfrei den sich aus der Beweisaufnahme ergebenden Sachverhalt über die Arbeiten der Monteure seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

13

Auch ein eigenes Verschulden der Organe der Beklagten, das eine Haftung begründen könnte, ist rechtsirrtumsfrei verneint worden. Das Berufungsgericht hat weder feststellen können, daß einem Vertreter dieser Beklagten die Mangelhaftigkeit der Halteseile bekannt war, noch sind Tatsachen festgestellt worden, die Zweifel an ihrer Haltbarkeit hätten erwecken müssen. Daher liegt auch keine haftungsbegründende Unterlassung darin, daß die Monteure nicht auf den Zustand der Halteseile von der Beklagten hingewiesen worden waren.

14

IV.

Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Ausführungen, mit denen eine Haftung der Beklagten nach §838 BGB verneint worden ist. Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht ausgeführt, eine Haftung der Beklagten aus §838 BGB hätte vorausgesetzt, daß eine vertragliche Übernahme der Unterhaltung der Anlage der Stadt gegeben sei, Das Berufungsgericht ist dabei sogar davon ausgegangen, daß eine Unterhaltung im Sinne des §838 BGB bereits dann vorliegen kann, wenn die Beklagte nur die Schäden festzustellen und der Stadt zur weiteren Entschließung zu melden gehabt hätte.

15

Entgegen der Auffassung der Revision ist die vorgenommene Auslegung des Vertrags denkgesetzlich möglich und verstößt auch nicht gegen Erfahrungssätze. Die Tatsache, daß letztlich die Stadt verpflichtet ist, ihre Straßenbeleuchtungsanlage mit Ausnahme der Beleuchtungskörper nur von der Beklagten herrichten zu lassen, enthält nicht, wie die Revision meint, notwendig eine Unterhaltungspflicht der Beklagten im Sinne des §838 BGB. Auch daraus, daß die Beklagte zu ihrer Kenntnis gelangte Schäden an den Einrichtungen der Straßenbeleuchtung der Stadt mitteilte, mußte das Berufungsgericht nicht schließen, es habe auch eine vertragliche Mitteilungspflicht bestanden, so daß von einer Übernahme der Unterhaltung auszugehen gewesen sei. Solche Mitteilungen können sehr wohl ohne vertragliche Verpflichtung auf Grund eines gut nachbarlichen Verhältnisses erfolgen. Sie können auch darin mit ihre Grundlage haben, daß die Beklagte daran interessiert war, der Stadt Borken Schäden umgehend zur Kenntnis zu bringen, um die Reparaturen ausführen zu können, und weiter, um eine reibungslose Belieferung mit Strom nicht in Frage gestellt zu sehen. Entgegen dem Vortrag der Beklagten in der Revisionsinstanz ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung des Vorbringens der Parteien wesentliche Auslegungstatsachen übersehen oder nicht berücksichtigt hätte. Die Behauptung, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, selbst gegen den Willen der Staat die erforderlichen Reparaturen vorzunehmen, wird erstmals in der Revisionsinstanz aufgestellt; sie bedeutet zudem nur eine vom Berufungsgericht abweichende Auslegung des Inhalts der vertraglichen Vereinbarungen.

16

V.

Da auch im übrigen keine die Entscheidung beeinflussen den Rechtsfehler ersichtlich sind, war die von der Streithelferin durchgeführte Revision des Klägers zurückzuweisen.

17

VI.

Durch die von dem Kläger und der Streithelferin gemeinsam vorgenommene Einlegung der Revision ist zunächst die Kostenpflicht des Klägers gemäß §§97, 101 ZPO ausgelöst worden. Dann hat aber der Kläger erklärt, daß er die Durchführung der Revision der Streithelferin überlasse. Der Kläger hat sich hierbei ausdrücklich auf die Entscheidung in RGZ 97, 215 [216] bezogen. In dieser Entscheidung ist ein derartiges Verhalten als prozeßual zulässig bezeichnet und dabei das Motiv der Hauptpartei, sich von weiteren Kosten freizustellen, als beachtlicher Gesichtspunkt angeführt worden. Einem solchen Zurücktreten der Hauptpartei im Laufe des Rechtsmittelverfahrens muß auch eine kostenrechtliche Bedeutung beigemessen werden.

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Der Streithelfer, der unabhängig von der Hauptpartei - wenn auch nicht gegen deren Willen - ein Rechtsmittel einlegt und durchführt, trägt das volle Kostenrisiko (BGH IV ZR 18/56 - Urteil vom 5. Mai 1956 = LM Nr. 1 zu §852 ZPO; RG in ständiger Rechtsprechung Warn. 15 Nr. 121; 14 Nr. 95; 17 Nr. 91; HRR 30, 810; Stein/Jonas §101 I bei Anm. 2). Hier ist zwar nicht die Einlegung, wohl aber die Durchführung der Revision durch die Streithelferin unabhängig von dem Kläger, der dies der Streithelferin anheimgestellt hatte, erfolgt. Vom Zeitpunkt der Erklärung des Klägers ab, wonach er der Streithelferin die Weiterführung des Rechtsmittels freigab, sich selbst aber vom Kostenrisiko lossagte, muß dieses auf den Streithelfer so übergehen, als ob dieser das Rechtsmittel allein eingelegt und durchgeführt hätte. Dagegen kann die Erklärung des Klägers ihn nicht mehr rückwirkend von dem bis zum maßgeblichen Zeitpunkt eingegangenen Kostenrisiko befreien. Dabei war bei der Teilung der Kosten zu berücksichtigen, daß die maßgebliche Erklärung des Klägers vor der Bestellung des Anwalts der Beklagten abgegeben worden ist.

Dr. Kleinewefers Dr. K. E. Meyer Dr. Bode Hauß Dr. Löscher