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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.08.1966, Az.: 3 AZR 154/66

Mindestkarenzentschädigung; Karenzentschädigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.08.1966
Aktenzeichen
3 AZR 154/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10019
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 06.02.1966 - 3 Sa 80/65

Fundstellen

  • AiB 1990, 64-72 (Kurzinformation)
  • BB 1966, 1310
  • DB 1966, 1813-1814 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Bezieht ein Handlungsgehilfe nach seinem Arbeitsvertrag Tarifgehalt und außerdem eine "freiwillige, jederzeit widerrufliche außertarifliche Zulage", so ist diese Zulage bei der Berechnung der gesetzlichen Mindestkarenzentschädigung (§ 74 Abs. 2 HGB) mitzuberücksichtigen.

2. Tarifgehalt und widerrufliche Zulage sind in einem solchen Fall keine "wechselnden Bezüge" im Sinne von § 74 b Absatz 2 HGB. Für die Karenzentschädigung gilt daher § 74 Abs. 2 HGB.