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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.04.1965, Az.: II ZR 73/62

Klageanspruch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gegen die Beklagten als Mitglieder einer Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner ; Anspruch des Klägers auf Erstattung seiner Arbeitsaufwendungen und Geldaufwendungen für ein Hausgrundstück als Forderung auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens aus einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft; Klageanspruch nach den Bestimmungen über die Auseinandersetzung einer aufgelösten Gesellschaft ; Anspruch auf Wertersatz für Arbeitsleistungen und Geldleistungen nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.04.1965
Aktenzeichen
II ZR 73/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14172
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 25.01.1962
LG Dortmund - 20.12.1960

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Schulze und Fleck
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf. vom 25. Januar 1962 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Februar 1962, soweit es nach dem Hauptantrag des Klägers auf gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten erkannt hat, aufgehoben und in seinem zweiten Absatz wie folgt neu gefaßt:

Der Klageanspruch ist aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung dem Grunde nach mit der Maßgabe gerechtfertigt, daß er sich je zur Hälfte gegen die Beklagte zu 1 und gegen die aus den Beklagten als Gesamtschuldnern bestehende Erbengemeinschaft H. richtet. Die weitergehende Klage wird abgewiesen und insoweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 20. Dezember 1960 zurückgewiesen.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten der Revisionsinstanz werden den Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger, einziger Sohn der Beklagten zu 1, verlangt von den Beklagten Ersatz für seine Leistungen beim Wiederaufbau einer Hausruine in D.. Der Bauarbeiter Alfred H., mit dem die Beklagte zu 1 nach dem Krieg zusammenlebte und der sie 1955 geheiratet hat, hatte das Ruinengrundstück zum Preis von 2.200 DM im Jahre 1950 zunächst auf seinen Kamen erworben; am 20. August 1951 übertrug er einen halben Miteigentumsanteil auf die Beklagte zu 1. Der Kläger, der am 21. Juni 1951 16 Jahre alt geworden war, lebte vom Sommer 1951 an wie ein gemeinsames Kind mit seiner Mutter und Alfred H. in ihrem Haushalt. Seitdem beteiligte er sich an den Bauarbeiten, die von den Angehörigen dieses Haushalts in Selbsthilfe während der Freizeit ausgeführt wurden. Alle drei waren erwerbstätig, der Kläger anfangs als Dachdecker, später als Einschaler, H. als Bauarbeiter und die Beklagte zu 1 zeitweise als Gärtnergehilfin. Seit dem 9. August 1953 war H. infolge eines Unfalls arbeitsunfähig. Durch einen am 8. Januar 1957 gerichtlich bestätigten Vertrag adoptierte er den Kläger. Dieser Vertrag wurde unter dem 27. Januar 1960 als nichtig festgestellt, weil amtlich bekannt geworden war, daß aus einer früheren Ehe H. noch 3 Kinder, nämlich die Beklagten zu 2 bis 4, lebten. Nach Beendigung der Bauarbeiten im Jahre 1956 bezog der Kläger in dem Haus mietfrei zunächst ein Zimmer und nach seiner Verheiratung Anfang 1957 2 Zimmer. Am 10. Dezember 1958 verstarb Alfred H.. Er wurde von den Beklagten beerbte, Diese verkauften im Frühjahr 1960 das Haus zum Preise von 54.000 DM an die Stadt D..

2

Der Kläger hat vorgetragen, der Grund für seine erhebliche Mithilfe beim Hausbau sei nach dem übereinstimmend geäußerten Willen der Beteiligten die Vorstellung gewesen, er werde von H. adoptiert und später einmal als einziger Erbe Alleineigentümer des Hausgrundstückes werden. Nur in dieser Vorstellung habe er bis zum Ende des Jahres 1956 seinen ganzen Lohn an die Beklagte zu 1 abgegeben, sich in seinem persönlichen Lebensbedarf aufs äußerste beschränkt und eine sehr beträchtliche Anzahl Arbeitsstunden geleistet. Der Grund für diese Leistungen sei entfallen, weil die Adoption nichtig und wegen des Zerwürfnisses mit der Beklagten zu 1 die Aussicht, sie zu beerben, für ihn geschwunden, zudem auch das Haus verkauft sei. Der Kläger hat den Wert seiner Geld- und Arbeitsleistungen für den Bau unter Abzug seines Unterhalts für die Zeit vom 1. August 1951 bis zum 31. Dezember 1956 sowie weiterer von ihm anerkannter Beträge aus einer Gegenaufstellung der Beklagten auf 19.539,24 DM errechnet. Hiervon hat er aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung einen Teilbetrag geltend gemacht und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 15.000 DM mit Zinsen zu verurteilen, hilfsweise, die Beklagten zur Zahlung dieses Betrages in der Weise zu verurteilen, daß die Beklagte zu 1) 7.500 DM und die Beklagten als Gesamtschuldner ebenfalls 7.500 DM, jeweils mit Zinsen, zu zahlen hätten.

3

Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben behauptet, der Kläger habe nicht in der Erwartung einer - damals noch gar nicht möglichen und deshalb auch nicht erörterten - Adoption und späteren Erbfolge nach seinem Adoptivvater bei den Bauarbeiten mitgewirkt, sondern weil er erwartet habe, später einmal die Beklagte zu 1 zu beerben und so ihren Eigentumsanteil zu bekommen; diese Erwartung bestehe fort. Vor allem aber habe er selber eine Wohnung in dem Haus beziehen wollen. Die im Rahmen häuslicher Pflicht liegende Mitarbeit des Klägers sei erheblich geringer und weniger wert gewesen, als er angebe. Was er von seinem Lohn abgegeben habe, habe kaum für seinen Unterhalt gereicht. Die Beklagten haben ferner Aufwendungen für den Kläger in Höhe von 12-13.000 DM geltend gemacht und mit dem Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen aufgerechnet.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstreben die Kläger die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das angefochtene Urteil, das den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, enthielt in seiner zunächst verkündeten Fassung den Zusatz, der Anspruch richte sich "je zur Hälfte gegen die Erstbeklagte und gegen die aus den Beklagten als Gesamtschuldnern bestehende Erbengemeinschaft". Diesen Zusatz hat das Berufungsgericht durch Berichtigungsbeschluß vom 28. Februar 1962 unter Hinweis auf das Ergebnis der Schlußberatung gestrichen. Die Revision hält das für unzulässig und meint, eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO habe nicht vorgelegen. Auf diese Rüge braucht nicht näher eingegangen zu werden, da aus noch zu erörternden Gründen die Urteilsformel in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses ohnehin nicht bestehen bleiben kann.

6

II.

1.

Das Berufungsgericht hält einen Anspruch des Klägers auf Erstattung seiner Arbeits- und Geldaufwendungen für das Hausgrundstück in erster Linie als Forderung auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens aus einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft nach § 733 BGB für gegeben. Hierbei stützt es sich auf folgende Feststellungen:

7

Ein wesentlicher Faktor bei der Aufbringung der Mittel für den Wiederaufbau sei der teilweise hierfür verwendete Lohn des Klägers gewesen. Außerdem habe der Kläger aber auch weit über seine Dienstleistungspflicht (§ 1617 BGB) hinaus mitgearbeitet. Der Wert seiner Beträge an Geld und Arbeit erreiche mindestens ein Drittel des Bauwertes. Im späteren Abschnitt der Bauarbeiten, vor allem nach dem Unfall H., sei er unter den drei Beteiligten nicht nur der Hauptverdiener gewesen, sondern habe auch den Hauptanteil der Arbeitsleistung getragen. Der Kläger habe nur ein sehr geringes Taschengeld gebraucht und für Verpflegung und sonstigen Unterhalt unterdurchschnittliche Ansprüche gestellt. Seine Freizeit habe er rund vier Jahre hindurch nahezu vollständig für den Bau geopfert.

8

Diese Belastung habe der Kläger auf sich genommen, weil ihm versprochen worden sei, es sei alles für ihn bestimmt. Schon zu Beginn der Bauarbeiten habe man betont, die Lebensgemeinschaft seiner Mutter mit H. werde durch Eheschließung und Adoption auch rechtlich in eine Familiengemeinschaft umgewandelt werden, und der Kläger erhalte dadurch die Gewißheit, alles zu erben. Mit dieser Vorstellung als einer wesentlichen Grundlage für die gemeinsamen Anstrengungen hätten sich die Beteiligten zum Bau des Hauses zusammengeschlossen.

9

Damit sei, so meint das Berufungsgericht, der übereinstimmende Wille der drei Beteiligten zum Ausdruck gekommen, einen Gesellschaftsvertrag, zumindest aber eine gesellschaftsähnliche Vereinbarung abzuschliessen. Die hierfür erforderliche Einigung über den gemeinschaftlichen Zweck und die zu leistenden Beiträge habe sich ohne weiteres aus der Natur der Sache ergeben. Zwar sei die Vereinbarung wegen der Minderjährigkeit des Klägers schwebend unwirksam gewesen. Daß sei aber unschädlich, weil der Kläger seine Erklärungen nach Eintritt der Volljährigkeit durch sein Verhalten genehmigt habe.

10

2.

Die Feststellungen des Berufungsgericht tragen nicht die rechtliche Folgerung, der Kläger habe mit der Beklagten zu 1 und H. einen Gesellschaftsvertrag geschlossen. Was das Berufungsgericht für einen solchen Vertrag anführt, ist im wesentlichen die Tatsache, daß die Beteiligten gemeinsam ein Haus gebaut haben, das sie im Rahmen der vorgesehenen Familiengemeinschaft bewohnen wollten, und das der Kläger später einmal erben sollte. Dieser Sachverhalt reicht zur Annahme eines Gesellschaftsvertrages nicht aus. Es müßte der übereinstimmende, zumindest durch schlüssiges Verhalten bekundete Wille aller Beteiligten hinzukommen, über die in Aussicht genommene Familiengemeinschaft und die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten hinaus eine besondere rechtliche Bindung gesellschaftlicher Art einzugehen, kraft deren jeder vom anderen die Förderung eines gemeinschaftlichen Zwecks nicht nur erwarten, sondern auch beanspruchen konnte (vgl. BGH WM 1960, 74; BGB-RGRK 11. Aufl. § 705 Anm. 1, 2). Ein solcher Wille, die gegenseitigen Beziehungen nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu regeln oder sich überhaupt untereinander in irgendeiner Weise schuldrechtlich zu verpflichten, ist nicht festgestellt, ja nicht einmal dem Vortrag des Klägers selbst zu entnehmen. Namentlich sollte nach den Vorstellungen der Beteiligten der Kläger nicht schon sofort im Innenverhältnis an dem gemeinsamen Vermögen beteiligt werden. Das aber ist Voraussetzung für den zuerkannten Anspruch. Ebenso fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten für die Annahme, H. und die Beklagte zu 1 hätten schon während der Bauarbeiten dem Kläger die volle Stellung eines gleichberechtigten Gesellschafters einräumen wollen. Das Berufungsgericht meint zwar, die beiden müßten erkannt haben, daß sie dem Kläger die außerordentlich großen Anstrengungen für den Bau nur gegen eine angemessene Sicherung seiner Interessen zumuten konnten, und diese Sicherung habe wegen der anfänglichen Ungewißheit, ob es zu der erwarteten Familiengemeinschaft und zu der späteren Erbfolge des Klägers kommen werde, nur in der Vereinbarung einer gesellschaftlichen Beteiligung bestehen können. Aber solche Überlegungen, wie sich die Beteiligten gerechterweise hätten verhalten müssen, um eine Ausbeutung des Klägers zu vermeiden, können die fehlende Feststellung eines tatsächlich vorhandenen Vertragswillens ebensowenig ersetzen wie bloße Billigkeitserwägungen.

11

Aus denselben Gründen scheidet nach dem vorliegenden Sachverhalt auch ein gesellschaftsähnliches Verhältnis oder eine fehlerhafte Gesellschaft aus. Denn auch diese Rechtsverhältnisse können nicht ohne jede vertragliche Grundlage bestehen (BGH WM 1962, 1086; BGHZ 11, 190).

12

Der Klageanspruch läßt sich daher nicht auf die Bestimmungen über die Auseinandersetzung einer aufgelösten Gesellschaft stützen.

13

III.

Hilfsweise billigt das Berufungsgericht dem Kläger einen Anspruch auf Wertersatz für seine Arbeits- und Geldleistungen nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zu. Hiergegen bestehen im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken.

14

1.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war es nicht nur eine einseitige Erwartung des Klägers, sondern der erklärte Wille aller Beteiligten, daß der Kläger für seine wesentliche Mithilfe beim Aufbau des Hauses durch seine spätere Aufnahme in eine echte Familien- und Wohngemeinschaft im eigenen Haus entschädigt werden sollte, wozu auch die Adoption durch H. gehörte. Dieser mit der Leistung bezweckte Erfolg ist zum wesentlichen Teil nicht eingetreten. Weder ist zwischen H. und dem Kläger ein rechtswirksames Kindesannahmeverhältnis zustande gekommen, noch hat sich die Vorstellung erfüllt, der Kläger werde als Mitglied einer Familiengemeinschaft und späterer Erbe für dauernd im gemeinsam geschaffenen eigenen Heim leben können. Demgegenüber fällt nicht ins Gewicht, daß dem Kläger noch die Aussicht geblieben ist, wenigstens die Beklagte zu 1 einmal zu beerben. Denn diese Aussicht entspricht nicht annähernd der ursprünglichen Vorstellung der Beteiligten, die sich auf ein wertbeständiges, als Familienheim gedachtes Grundvermögen richtete und die durch dessen Verkauf nicht mehr zu verwirklichen ist.

15

2.

Dieser Tatbestand erfüllt die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 2 (2. Alternative) BGB. Da die Bauleistungen des Klägers ihren allseits vorausgesetzten Zweck verfehlt haben, müssen die Beklagten, denen als Grundstückseigentümern diese Leistungen zugute gekommen sind, das Erlangte an den Kläger herausgeben. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger gegenüber seiner Mutter, der Beklagten zu 1, nach § 1617 BGB zur Leistung von Diensten im Hauswesen und Geschäft verpflichtet war, solange er im gemeinsamen Hausstand unterhalten wurde. Es kann offen bleiben, ob die Bauarbeiten des Klägers, wie das Berufungsgericht annimmt, überhaupt nicht als Dienste im Hauswesen oder Geschäft im Sinne des § 1617 EGB anzusehen seien. Jedenfalls ihrem Umfang nach gingen diese Arbeiten nach den rechtlich unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts weit über das hinaus, was dem Kläger allein auf Grund seiner Betreuung im Haushalt der Mutter zugemutet werden durfte. Im übrigen ist auch bei solchen Leistungen, die sich im Rahmen der familienrechtlichen Pflicht nach § 1617 BGB gehalten haben, ein Rückforderungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung nicht ausgeschlossen, wenn diese Leistungen einverständlich im Hinblick auf einen bestimmten Erfolg erbracht worden sind und dieser Erfolg dann nicht eingetreten ist (BGH LM BGB § 1617 Nr. 1 a; Urt. v. 23.2.1965 - VI ZR 281/63 - zur Veröff. bestimmt; RG Warn Rspr 1942 Nr. 84).

16

IV.

1.

Da die Beklagten das vom Kläger Erlangte nicht in Natur herausgeben können, schulden sie dem Kläger nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz. Dieser bestimmt sich danach, wie hoch der Verkehrswert der Miteigentumsanteile der Beklagten am Grundstück infolge der Leistungen des Klägers in dem Zeitpunkt erhöht war, als feststand, daß der mit diesen Leistungen bezweckte Erfolg nicht eintreten werde (BGHZ 35, 356). Dem hat das Berufungsgericht im wesentlichen entsprochen, indem es die mit 1/3 des Bauwertes veranschlagten Leistungen des Klägers in Beziehung zum Gesamtwert des bebauten Grundstücks gesetzt und danach den Wertanteil des Klägers auf etwa 14-15.000 DM geschätzt hat; hierbei ist es noch zugunsten der Beklagten von den niedrigeren Werten des Jahres 1956 ausgegangen.

17

2.

Damit hat das Berufungsgericht jedenfalls für diesen Verfahrensabschnitt den Anforderungen der §§ 286, 287 ZPO genügt. Denn der Erlaß eines Grundurteils setzt nur voraus, daß nach überschlägiger Berechnung der Klageanspruch auch bei Berücksichtigung etwaiger Gegenforderungen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu irgendeinem Betrag begründet ist (BGH LM ZPO § 304 Nr. 19). Um zu dieser Feststellung zu kommen, brauchte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision weder die vom Kläger geleisteten Arbeitsstunden genau zu ermitteln noch einen Sachverständigen zuzuziehen. Ebenso konnte es nähere Feststellungen darüber, inwieweit der Lohn des Klägers sowie die Nutzungen aus dem auf seine Leistungen entfallenden Wertzuwachs (vgl. BGHZ 35, 356) für seinen Unterhalt verwendet und welche Beträge demnach für den Bau übrig geblieben sind, dem Betragsverfahren überlassen.

18

3.

Es trifft nicht zu, daß das Berufungsgericht die Behauptungen der Beklagten, die Arbeitsleistung des Klägers sei in der ersten Zeit geringwertig gewesen und habe insgesamt nur ungefähr 950 Stunden betragen, übersehen habe. Die Feststellungen, die das Berufungsgericht in eingehender und fehlerfreier Beweiswürdigung getroffen hat, ergeben vielmehr, daß es dieses Vorbringen zwar beachtet, aber als widerlegt angesehen hat.

19

4.

Auch sonst ist dem Berufungsgericht bei der überschlägigen Bewertung der Leistungen des Klägers ein Rechtsfehler nicht unterlaufen Soweit die Revision rechnerisch zu anderen Ergebnissen kommt, liegt das im wesentlichen daran, daß sie die verschiedenen Berechnungen des Klägers und des Berufungsgerichts miteinander vermischt, wodurch ein falsches Bild entsteht. Während der Kläger in seiner Aufstellung seinen gesamten Lohn für die Jahre 1951 bis 1956 zuzüglich seines Arbeitsaufwandes für den Bau eingesetzt und die so ermittelte Summe um die von ihm anerkannten Posten aus der Gegenrechnung der Beklagten (einschließlich der Aufwendungen für seinen Unterhalt) gekürzt hat, ist das Berufungsgericht so vorgegangen, daß es die für den Bau aufgewandten Geld- und Arbeitsleistungen der drei Beteiligten in ihrem Wertverhältnis zueinander wie auch zum Wert des bebauten Grundstücks ermittelt und hiernach den Anteil des Klägers geschätzt hat; bei dieser Berechnungsweise entfällt das von der Revision angenommene Mißverhältnis zwischen der Bewertung der Einzelleistung und des Gesamtergebnisses.

20

V.

Von der Gegenrechnung der Beklagten kommen nach Auffassung des Berufungsgerichts äußerstenfalls insgesamt 5.269 DM als Abzugsposten bei der Ermittlung der Klageforderung in Betracht. Was die Revision hiergegen anführt, braucht nicht im einzelnen erörtert zu werden. Denn die Summe aller Beträge, die nach Ansicht der Revision zugunsten der Beklagten hätten berücksichtigt werden müssen, erreicht nicht den Betrag, den das Berufungsgericht als Anteil des Klägers an der Werterhöhung des Grundstücks festgestellt hat. In jedem Fall bleibt daher für den Kläger noch ein Saldo übrig, der den Erlaß eines Grundurteils rechtfertigt.

21

VI.

Das angefochtene Urteil in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Februar 1962 erklärt ohne Einschränkung den "Klageanspruch" den Grunde nach für gerechtfertigt. Es kann daher nur auf den Hauptantrag des Klägers bezogen werden, der auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten lautet. Aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung haften die Beklagten jedoch nicht als Gesamtschuldner, sondern jeder braucht nur für das Wertersatz zu leisten, was er tatsächlich auf Kosten des Klägers erlangt hat. Lediglich insoweit kommt eine gesamtschuldnerische Haftung in Betracht, als sich der Anspruch gegen die aus der Beklagten zu 1 und den Beklagten zu 2-4 bestehende Erbengemeinschaft richtet (§§ 1967, 2058 EGB). Es bestehen aber keine Bedenken dagegen, entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers, mit dem er von der Beklagten zu 1 und der Erbengemeinschaft je 7.500 DM fordert, ein Grundurteil zu erlassen. Ein solches Urteil schließt auch nicht die vom Berufungsgericht bereits angedeutete Möglichkeit aus, daß die Beklagten im Betragsverfahren in verschiedener Höhe verurteilt werden, wenn sich herausstellen sollte, daß dem einen Teil höhere Aufwendungen gutzubringen sind als dem anderen. Der Hilfsantrag geht zwar rechnerisch von der Annahme aus, die Beklagte zu 1 und die Erbengemeinschaft hafteten dem Kläger in gleicher Höhe; diese Annahme ist aber nicht Inhalt des Antrags.

22

Dementsprechend war das angefochtene Urteil abzuändern. Hierbei hat der Senat der Klarheit halber auch die Anspruchsgrundlage - ungerechtfertigte Bereicherung - in der Urteilsformel bezeichnet. Im übrigen bleibt es bei der Zurückverweisung an das Landgericht zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs und die Kosten der ersten beiden Rechtszüge.

23

Bei der Kostenentscheidung für die Revisionsinstanz, die auf den §§ 92 Abs. 2, 97 ZPO beruht, war zu berücksichtigen, daß die Zuvielforderung des Klägers - gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten anstatt Haftung nach Kopfteilen - verhältnismäßig geringfügig war und keine besonderen Kosten veranlaßt hat.

Dr. Fischer
Dr. Kuhn
Liesecke
Dr. Schulze
Fleck