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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 25.03.1986, Az.: III B 6/86

Prozeßkostenhilfe; Ablehnender Beschluß; Gründe; Abweisung der Klage durch Vorbescheid

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
25.03.1986
Aktenzeichen
III B 6/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 11128
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Düsseldorf

Fundstellen

  • BFHE 146, 223 - 225
  • BStBl II 1986, 526

Amtlicher Leitsatz

Die Gründe des Beschlusses, mit dem ein Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe abgelehnt wird, müssen erkennen lassen, daß die Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind. Dazu reicht der Hinweis, die Klage sei in der Hauptsache durch Vorbescheid abgewiesen worden, nicht aus.

Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BFH - 25.03.1986 - AZ: III B 5/86