Bundesfinanzhof
Beschl. v. 25.03.1986, Az.: III B 6/86
Prozeßkostenhilfe; Ablehnender Beschluß; Gründe; Abweisung der Klage durch Vorbescheid
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 25.03.1986
- Aktenzeichen
- III B 6/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 11128
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- FG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFHE 146, 223 - 225
- BStBl II 1986, 526
Amtlicher Leitsatz
Die Gründe des Beschlusses, mit dem ein Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe abgelehnt wird, müssen erkennen lassen, daß die Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind. Dazu reicht der Hinweis, die Klage sei in der Hauptsache durch Vorbescheid abgewiesen worden, nicht aus.
Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BFH - 25.03.1986 - AZ: III B 5/86