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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.11.1966, Az.: V ZB 15/66

Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit unter Ausschluss der Liquidation mit Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge ; Anforderungen an die liquidationslose Übernahme und Übertragung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.11.1966
Aktenzeichen
V ZB 15/66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 12289
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bremen
LG Bremen
AG Bremen

Fundstellen

  • JZ 1967, 129 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1967, 752

Verfahrensgegenstand

Das im Grundbuch von B., Bezirk Vorstadt R 88 Bl. 1... eingetragenes Grundstück P.straße ...

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 24. September 1965

Amtlicher Leitsatz

Wird eine gesetzliche Vorschrift, auf der die frühere Entscheidung beruht, inhaltlich geändert, so entfällt eine Bindung an diese Entscheidung.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. November 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Dr. Grell
beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird an das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen zurückgegeben.

Gründe

1

Mit Vertrag vom 10. Januar 1964 haben die U. Lebensversicherungsanstalt a.G. in N. und der P. Lebensversicherungsverein a.G. in N. unter der Firma P.-U. Lebensversicherungsanstalt a.G. ihre Fusion beschlossen. Diese wurde nach Genehmigung durch das Bundes auf sieht samt für das Versicherungs- und Bausparwesen am 6. März 1964 in das Handelsregister eingetragen.

2

Die P.-U. Lebensversicherungsanstalt a.G., die im Lauf des vorliegenden Verfahrens ihre Firma in U. Lebensversicherungsanstalt a.G. geändert hat hat beim Grundbuchamt beantragt, sie auf Grund der Fusion als Eigentümerin des der früheren U. Lebensversicherungsanstalt a.G. gehörenden Grundstücks P.straße ... in B. einzutragen. Das Grundbuchamt hat der Antragstellern mit Zwischenverfügung den Nachweis der Auflassung des Grundstücks aufgegeben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, die Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit unter Ausschluß der Liquidation mit der Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge sei im Gesetz nicht vorgesehen. Das Oberlandesgericht möchte der weiteren Beschwerde der Antragstellerin stattgeben. Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluß des Reichsgerichts vom 19. Juni 1931 (RGZ 133, 102) gehindert und hat daher nach § 79 Abs. 2 BGB die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

3

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht gegeben.

4

Das Reichsgericht ist in seiner Entscheidung, von der das vorlegende Oberlandesgericht abweichen möchte, zu dem Ergebnis gekommen, daß die Verschmelzung zweier Versicherungsvereine a.G. ohne Liquidation rechtlich nicht zulässig und daß deren Zulässigkeit mangels gesetzlicher Vorschriften insbesondere auch nicht durch Analogie aus anderen Gesetzen abzuleiten sei. Es ist dabei von folgenden Vorschriften ausgegangen:

  1. a)

    §§ 304 bis 306 HGB (RGBl 1897, 292/293), welche die liquidationslose Übernahme des Vermögens einer Aktiengesellschaft durch das Reich, einen Bundesstaat oder einen inländischen Kommunalverband und die liquidationslose Übertragung des Vermögens einer Aktiengesellschaft auf eine andere Aktiengesellschaft oder auf eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ermöglichten;

  2. b)

    §§ 93 a-d GenG (RGBl 1922, 568/569; 1923, 288; 1929, 220), welche die liquidationslose Verschmelzung einer Genossenschaft mit einer anderen Genossenschaft gleicher Haftform regelten.

5

Diese gesetzlichen Vorschriften sind inzwischen wie folgt geändert worden:

  1. a)

    Das Aktiengesetz vom 30. Januar 1937, das hier maßgebend ist, weil unter seiner Herrschaft die Entscheidung des Landgerichts vom 24. September 1965 ergangen ist (Horber, GBO 9. Aufl. § 78 Anm. 3 B), hat nicht nur die liquidationslose Übernahme und Übertragung der §§ 304 bis 306 HGB übernommen (§§ 233, 248, 253 AktG). Es hat auch die liquidationslose Verschmelzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einer Aktiengesellschaft (§ 249 AktG) oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 250 AktG), einer bergrechtlichen Gewerkschaft mit einer Aktiengesellschaft (§ 251 AktG) oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 252 AktG) und schließlich einer Aktiengesellschaft mit einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (§ 254 AktG) eingeführt.

  2. b)

    Die dritte Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Genossenschaftsrechts vom 13. April 1943 (RGBl I 251), durch welche die §§ 93 a-93 d GenG durch die §§ 93 a-93 r GenG ersetzt wurden, übertrug das erleichterte Verschmelzungsverfahren des Aktienrechts auf das Genossenschaftsrecht und hob insbesondere den Zwang zu getrennter Vermögensverwaltung während eines Sperrjahres auf (Raiser, a.a.O. unter Bezugnahme auf die amtliche Begründung in DJ 1942, 248).

6

Im Hinblick auf die neue Lage, die durch die aufgeführten inhaltlichen Änderungen der Gesetzgebung geschaffen worden ist, bedarf es keiner Vorlage nach § 79 Abs. 2 GBO. Denn Sinn und Zweck dieser Vorschrift besteht darin, die Einheitlichkeit der Beantwortung einer Rechtsfrage auf Grund einer gleichen gesetzlichen Vorschrift zu wahren. Die Vorlagepflicht entfällt deshalb, wenn eine gesetzliche Vorschrift, auf der die frühere Entscheidung beruht, inhaltlichegeändert worden ist (OLG Frankfurt, NJW 1958, 713; Keidel, FGG 8. Aufl. § 28 Anm. 18; vgl. auch Beschluß des Senats in Landwirtschaftssachen vom 4. Februar 1964, V BLw 29/63 S. 6). Das vorlegende Oberlandesgericht. ist deshalb durch die Entscheidung des Reichsgerichtes vom 19. Juni 1931 nicht gehindert, in dem von ihm beabsichtigten Sinne und damit im Sinne des Beschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 15. März 1966 (VersR 1966, 553) zu entscheiden.

Dr. Augustin
Dr. Piepenbrock
Dr. Freitag
Dr. Mattern
Dr. Grell