Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.05.1996, Az.: XII ZR 14/95
Klageerhebung; Prozeßkostenhilfe; Scheidung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.05.1996
- Aktenzeichen
- XII ZR 14/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14541
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- FamRZ 1996, 1142-1144 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bei gleichzeitiger Einreichung eines Prozeßkostenhilfegesuchs und einer Scheidungsantragsschrift wird neben dem Prozeßkostenhilfegesuch auch der Scheidungsantrag anhängig; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller eindeutig klarstellt, daß er den Scheidungsantrag nur unter der Voraussetzung der Prozeßkostenhilfebewilligung stellen will.
Tatbestand:
Die Antragstellerin verlangt vom Antragsgegner Auskunft zum Zwecke der Geltendmachung eines Zugewinnausgleichs. Die Parteien streiten über den maßgebenden Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags.
Am 5. April 1982 reichte die Antragstellerin, vertreten durch Rechtsanwälte I. und F., einen Antrag auf "Prozeßkostenhilfe und Scheidung" ein, der dem Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners laut Verfügung des Amtsgerichts gegen Empfangsbekenntnis "zur Stellungnahme im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren" zugestellt werden sollte. Ein auf einem Formular erteiltes Empfangsbekenntnis befindet sich nicht bei den Akten, jedoch erfolgte die Zustellung laut schriftlicher Mitteilung des gegnerischen Anwalts vom 9. Februar 1983 am 21. Juni 1982. Am 12. Juli 1982 wurde der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I. beigeordnet, nachdem geklärt war, daß Rechtsanwalt S., der sich zwischenzeitlich ebenfalls für die Antragstellerin bestellt hatte, das Mandat nicht anstelle von Rechtsanwälten I. und F. übernehmen sollte. Am 12. April 1983 legte Rechtsanwalt F., der die Sache tatsächlich bearbeitete, das Mandat nieder und reichte zugleich unter dem 11. April 1983, jeweils gesondert für "einstweilige Anordnung" und "Ehescheidung", Anträge auf Festsetzung seiner Vergütung aus der Staatskasse ein, wobei er für das Scheidungsverfahren von einem Streitwert von 4.000 DM ausging.
Am 2. Mai 1983 bestellte sich Rechtsanwalt S. für die Antragstellerin und bat um seine Beiordnung im Rahmen der bewilligten Prozeßkostenhilfe. Dem wurde in der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 1983, die im Rahmen des Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Unterhaltsregelung anberaumt wurde und in der die Antragstellerin in Begleitung von Rechtsanwalt S. erschienen war, unter Anrechnung der durch die bisherige Beiordnung von Rechtsanwälten I. und F. entstandenen Kosten entsprochen. Im November 1983 verunglückte Rechtsanwalt S. tödlich. Die Antragstellerin wurde durch seinen Sozius Rechtsanwalt E. weiter vertreten.
Rechtsanwalt F., der zwischen Juni und Dezember 1983 wiederholt um endgültige Streitwertfestsetzung für das Ehescheidungsverfahren und Festsetzung der Vergütung aus der Staatskasse gebeten hatte, reichte, nachdem das Amtsgericht am 23. Januar 1984 den Streitwert auf 27.000 DM festgesetzt hatte, unter dem 10. Februar 1984 einen Festsetzungsantrag aus diesem Streitwert ein, dem auch entsprochen wurde. Mit gleichem Datum schrieb er, er nehme "den Antrag vom 11. April 1983 zurück. (Ehescheidung)".
Am 16. Juli 1984 erschien die Antragstellerin beim Amtsgericht und beantragte zu Protokoll der Geschäftsstelle, ihr Rechtsanwalt P. anstelle von Rechtsanwalt E. beizuordnen, da dieser das Verfahren nicht genügend betrieben habe. Rechtsanwalt E. legte daraufhin am 6. August 1984 das Mandat nieder, bat aber kurz darauf zunächst um Akteneinsicht, weil ihn die Antragstellerin wiederum um Vertretung gebeten habe, und suchte am 11. April 1985 um Terminsanberaumung und Ausspruch der Scheidung nach. Rechtsanwalt P. war nicht bereit gewesen, die Vertretung der Antragstellerin zu übernehmen. Am 20. Juni 1985 bat Rechtsanwalt E. erneut wegen eines Zerwürfnisses mit seiner Mandantin um seine Entpflichtung unter Hinweis darauf, daß Rechtsanwalt B. zur Mandatsübernahme bereit sei.
Dieser wurde der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 19. September 1985 im Rahmen der Prozeßkostenhilfe beigeordnet. In der Verhandlung konnte der Antragsgegner, dessen Anwalt das Mandat ebenfalls niedergelegt hatte, mangels neuer Anschrift nicht geladen werden. Im Termin wurden der Sohn der Parteien zum Sorgerecht und die Antragstellerin gemäß § 613 ZPO angehört. Sie erklärte, daß eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht in Betracht komme. Der Scheidungsantrag wurde nicht verlesen, jedoch wurden Anträge zum Sorgerecht und zum nachehelichen Unterhalt gestellt. Danach wurde die Sache vertagt. Neuer Termin sollte von Amts wegen nach Bekanntgabe der neuen Anschrift bestimmt werden. Am 2. Juli 1987 teilte die Antragstellerin mit, daß im Rahmen des Scheidungsverbundes noch der Zugewinn geklärt werden müsse und beantragte im Wege der Stufenklage Auskunft, wobei sie als Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags "wahrscheinlich im Februar 1982" angab. Am 13. Juni 1988 teilte sie die ladungsfähige Anschrift des Antragsgegners mit und bat um baldige Terminsbestimmung. Das Amtsgericht wies darauf hin, daß vor Klärung der Rentenversicherungsfehlzeiten der Antragstellerin ein neuer Termin nicht in Betracht komme.
Unter dem 26. März 1990 beantragte nunmehr auch der Antragsgegner die Scheidung. Der Antrag wurde den Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin am 3. April 1990 zugestellt. Am 11. Juli 1990 legte Rechtsanwalt B. wegen eines Zerwürfnisses mit der Antragstellerin das Mandat nieder. Einige Zeit später bestellte sich Rechtsanwalt O. unter Vollmachtsvorlage zum neuen Vertreter der Antragstellerin und nahm mit Schriftsatz vom 7. September 1990 ihren Scheidungsantrag vom 5. April 1982 zurück.
In der mündlichen Verhandlung vom 12. September 1990 wurden auf Antrag beider Parteien die Folgesachen Unterhalt und Zugewinn abgetrennt. Der Scheidungsantrag des Antragsgegners wurde verlesen, die Antragstellerin beantragte Abweisung.
Durch Urteil vom 19. September 1990 wurde die Ehe geschieden und die elterliche Sorge und der Versorgungsausgleich, bezogen auf das Ehezeitende 31. Mai 1982 (§ 1587 Abs. 2 BGB), geregelt. Die Scheidung ist seit 13. März 1991 rechtskräftig. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Versorgungsausgleich, mit der sie dessen Durchführung auf der Grundlage eines Ehezeitendes zum 31. März 1990 erreichen wollte, wurde rechtskräftig zurückgewiesen.
In der Folge wurde das abgetrennte Zugewinnausgleichsverfahren fortgeführt. Die Antragstellerin beantragte im Wege der Stufenklage nunmehr u.a. Auskunftserteilung über das Endvermögen des Antragsgegners zum 3. April 1990. Mit (Teil-) Urteil des Amtsgerichts vom 15. Dezember 1993 wurde die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Antragstellerin, mit der sie ihren Auskunftsantrag zum Endvermögen weiterverfolgte, verurteilte das Oberlandesgericht den Antragsgegner zur Auskunftserteilung zum Stichtag 3. April 1990 verurteilt. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Antragsgegners.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
1. Mit dem Oberlandesgericht ist davon auszugehen, daß die Antragstellerin mit ihrem Antrag vom 5. April 1982 auf Prozeßkostenhilfe und Scheidung nicht nur ein Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren einleiten, sondern auch die Scheidung unbedingt beantragen wollte. Bei gleichzeitiger Einreichung eines Prozeßkostenhilfegesuchs und einer Klage- bzw. Antragsschrift wird neben dem Prozeßkostenhilfegesuch auch der Rechtsstreit als solcher anhängig, es sei denn, der Antragsteller stellt eindeutig klar, daß er den Antrag nur unter der Voraussetzung der Prozeßkostenhilfebewilligung stellen will, etwa indem er dies im Text selbst unmißverständlich kundtut oder die Scheidungsantragsschrift nur als Anlage zum Prozeßkostenhilfegesuch einreicht, als Entwurf bezeichnet oder nicht unterschreibt (BGHZ 4, 328, 333, 334, Senatsbeschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364, Zöller/Philippi ZPO 19. Aufl. § 117 Rdn. 7, 8). Das war dem Antrag nicht eindeutig zu entnehmen. Vielmehr konnte das Oberlandesgericht nach dem Inhalt des Schriftsatzes davon ausgehen, daß die Antragstellerin die alsbaldige Scheidung wünschte.
Mit der vom Amtsgericht verfügten förmlichen Zustellung gegen Empfangsbekenntnis an den Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners ist die Rechtshängigkeit am 21. Juni 1982 eingetreten. Unschädlich ist, daß sich keine entsprechende Formularerklärung bei den Akten befindet. Der Rechtsanwalt hat den Empfang zu diesem Datum auf Anfrage nachträglich schriftsätzlich bestätigt. Das reicht aus, da es zum Nachweis der wirksamen Zustellung nicht des üblichen Vordrucks bedarf (BGH, Urteil vom 11. März 1987 - VIII ZR 160/86 - BGHR ZPO § 212a Empfangsbekenntnis 1, Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 123/88 - FamRZ 1989, 494 f. mit Anmerkung von Feldmann). Auch die Antragstellerin hat in ihrer Revisionserwiderung hierzu nichts mehr erinnert.
2. Dem Oberlandesgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß der Scheidungsantrag durch die Rechtsanwälte I. und F. am 10. Februar 1984 zurückgenommen und somit bis zur Zustellung des Scheidungsantrags des Antragsgegners am 3. April 1990 ein Scheidungsverfahren nicht mehr rechtshängig gewesen sei, so daß für den Berechnungsstichtag nur der 3. April 1990 maßgeblich sei.
Das Oberlandesgericht ist ohne nähere Prüfung davon ausgegangen, daß der Schriftsatz vom 10. Februar 1984 die Rücknahme des Scheidungsantrages enthalte. Zu dieser Rücknahme hat es Rechtsanwalt F. als Vertreter der Antragstellerin trotz seiner Mandatsniederlegung und der Beiordnung von Rechtsanwalt S. als befugt angesehen, weil allein entscheidend sei, daß sich Rechtsanwalt F. durch Einreichung des antragsrücknehmenden Schriftsatzes konkludent als für den Rechtszug bestellter Prozeßbevollmächtigter der Antragstellerin dem Gericht und dem Gegner gegenüber zu erkennen gegeben habe. Auf eine Prozeßvollmacht komme es dabei nicht an.
Dagegen erhebt die Revision zu Recht Einwände. Der Senat ist nicht an die Feststellungen des Oberlandesgerichts im Tatbestand gebunden. Prozeßhandlungen, wie hier die Rücknahmeerklärung, unterliegen der uneingeschränkten Nachprüfung des Revisionsgerichts (BGHZ 4 aaO, 334, BGH, Urteil vom 12. März 1991 - XI ZR 85/90 - NJW 1991, 1683). Diese Nachprüfung ergibt, daß der hier maßgebende "Rücknahmeschriftsatz" vom 10. Februar 1984 keine Rücknahme des Scheidungsantrags enthält.
Ihrem Wortlaut nach bezog sich die Rücknahmeerklärung nicht auf den Scheidungsantrag vom 5. April 1982, sondern auf einen Antrag vom 11. April 1983. Dies war aber ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung für das Scheidungsverfahren, und zwar berechnet aus einem Mindeststreitwert von 4.000 DM. Rechtsanwalt F. hatte diesen Festsetzungsantrag in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit seiner am 12. April 1983 erklärten Mandatsniederlegung eingereicht, weil seine Tätigkeit für die Antragstellerin beendet war und er seine Kosten abrechnen wollte. Eine Streitwertfestsetzung durch das Gericht war allerdings noch nicht er folgt. Der Festsetzungsantrag wurde ausweislich der Akten auch nicht beschieden. Nachdem das Gericht nach mehrfachen Bitten von Rechtsanwalt F. am 23. Januar 1984 den Streitwert auf 27.000 DM festgesetzt hatte, reichte er am 10. Februar 1984 einen neuen Festsetzungsantrag ein, berechnet aus dem nun festgesetzten Streitwert von 27.000 DM. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 10. Februar 1984 nahm er den "Antrag vom 11. April 1983" zurück. Für Gericht und Gegner war damit lediglich erkennbar, daß sich diese Rücknahme auf den alten Festsetzungsantrag, der noch auf dem Mindeststreitwert beruhte, beziehen sollte und daß Rechtsanwalt F. das Verfahren kostenmäßig endgültig abschließen wollte. Dagegen ergab sich für die Annahme, er wolle sich nach seiner Entpflichtung und trotz der Mandatsübernahme von Rechtsanwalt S. bzw. dessen Sozius E. wie der zum Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin bestellen und den Scheidungsantrag zurücknehmen, kein Anhaltspunkt. Daß der Rücknahmeerklärung, bezogen auf den Antrag vom 11. April 1983, der Klammerzusatz "(Ehescheidung)" bei gefügt war, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Der Zusatz erklärt sich daraus, daß noch ein weiterer Festsetzungsantrag vom 11. April 1983, bezogen auf eine einstweilige Anordnung, existierte, so daß der Zusatz "(Ehescheidung)" der Unterscheidung von diesem anderen Festsetzungsantrag diente. Der Zusatz kann nach dem Gesamtzusammenhang nicht dahin verstanden werden, daß der Scheidungsantrag (vom 5. April 1982) zurückgenommen werden sollte. Die Antragstellerin hat auch nicht schlüssig erklärt, warum im Schriftsatz vom 10. Februar 1984 nicht der Scheidungsantrag vom 5. April 1982, sondern ein Antrag vom 11. April 1983 genannt war. Daß es sich dabei um ein bloßes Schreibversehen gehandelt habe, ist nicht behauptet worden und ist auch angesichts des geschilderten Verfahrensablaufs auszuschließen.
Das Amtsgericht hat den Antrag vom 10. Februar 1984 demgemäß auch nicht als Rücknahme des Scheidungsantrags angesehen und keine Schlußverfügung getroffen, sondern das Verfahren fortgesetzt, ohne daß die Antragstellerin dem in der Folge widersprochen hätte. Sie hat im Gegenteil mehrfach und dringlich auf einer Beschleunigung des Verfahrens bestanden. So hat sie persönlich am 16. Juli 1984 beim Amtsgericht vorgesprochen und dort die Beiordnung von Rechtsanwalt P. anstelle von Rechtsanwalt E. beantragt, weil dieser sie nicht richtig vertreten und dafür gesorgt habe, daß dem Verfahren beschleunigter Fortgang gegeben werde. In der mündlichen Verhandlung vom 19. September 1985 hat sie bei ihrer Anhörung gemäß § 613 ZPO erklärt, die Scheidung zu wollen. Mit Schriftsatz vom 2. Juli 1987 hat sie beantragt, den Zugewinnausgleich im Scheidungsverbund durchzuführen, und Auskunftsklage erhoben. Mit Schriftsätzen vom 25. Mai 1988 und 13. Juni 1988 ihres neuen Prozeßbevollmächtigten B. hat sie beantragt, dem Verfahren durch baldige Terminsbestimmung Fortgang zu geben, da sie dringend die Scheidung wünsche. Bei ihrer Anhörung vor dem Oberlandesgericht am 10. November 1994 im vorliegenden Verfahren hat sie angegeben, trotz einer zwischenzeitlichen Versöhnung mit ihrem Mann und trotz seines Wunsches, sie möge den Scheidungsantrag zurücknehmen, dazu nicht bereit gewesen zu sein. Sie habe daher auch Rechtsanwalt F., der ihr seinerzeit zur Rücknahme geraten habe, das Mandat entzogen. Wie es dennoch zur "Rücknahme" gekommen sei, wisse sie nicht. Der vom Oberlandesgericht als Zeuge vernommene Rechtsanwalt E. hat ebenfalls angegeben, daß er ihr die Rücknahme empfohlen habe, sie das aber nicht gewollt und ihm das Mandat entzogen habe. Die Antragstellerin verhält sich damit widersprüchlich, wenn sie nunmehr vortragen läßt, Rechtsanwalt F. ausdrücklich bevollmächtigt zu haben, den Scheidungsantrag zurückzunehmen.
3. Damit war das Verfahren zu dem Zeitpunkt, als der Scheidungsantrag des Antragsgegners der Antragstellerin zugestellt wurde (3. April 1990), noch rechtshängig und das Verfahren ein einheitliches geblieben. Daß sie ihren Scheidungsantrag später am 7. September 1990 zurücknahm und die Ehe auf den Gegenantrag des Antragsgegners geschieden wurde, ändert daran nichts. Denn für die Berechnung des Zugewinns bleibt derjenige Stichtag (hier der 21. Juni 1982) maßgeblich, der das zur Scheidung führende Verfahren eingeleitet hat, auch wenn der ursprüngliche Scheidungsantrag zurückgenommen oder abgewiesen und die Ehe auf einen Gegenantrag geschieden wird (BGHZ 46, 215 f. für Zugewinn, für die rechtsähnliche Lage beim Versorgungsausgleich vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 1980 - IVb ZB 7/79 - FamR 1980, 552, vom 21. Oktober 1981 - IVb ZB 65O/80 - FamR 1982, 153, 154, und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 60l/81 - FamRZ 1983, 38, 39). Das Amtsgericht, das das Verfahren nunmehr in der zweiten Stufe fortzusetzen hat, wird den Zugewinnausgleich daher auf der Grundlage der jeweiligen Endvermögen der Parteien zum Stichtag 21. Juni 1982 - gegebenenfalls nach weiterer Auskunftserteilung - zu berechnen haben. Bei der Kostenentscheidung im Schlußurteil wird das Amtsgericht zu beachten haben, daß trotz des einheitlichen, durch den bezifferten Leistungsantrag bestimmten Streitwerts für die Kostenentscheidung das Obsiegen und Unterliegen in jeder Stufe gesondert zu bewerten und gemäß § 92 Abs. 1 ZPO zu quotieren ist (vgl. OLG Hamm FamRZ 1993, 1343 [OLG Hamm 13.04.1993 - 5 WF 109/93], MünchKommZPO/Lüke § 254 Rdn. 29, Thomas/Putzo ZPO 29. Aufl. § 254 Rdn. 11, Zöller/Greger ZPO 19. Aufl. § 254 Rdn. 1 a).