Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.01.1988, Az.: I ZR 21/86
„Christophorus-Stiftung“
Schutz einer Bezeichnung; Geschäftlicher Wirkungsbereich
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.01.1988
- Aktenzeichen
- I ZR 21/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13644
- Entscheidungsname
- Christophorus-Stiftung
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 103, 171 - 174
- MDR 1988, 558 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 1912 (Volltext mit amtl. LS) "Christophorus-Stiftung"
- NJW-RR 1988, 1067 (amtl. Leitsatz) "Christophorus-Stiftung"
- ZIP 1988, 740-741
Amtlicher Leitsatz
Zum Schutz der Bezeichnung für einen dauerhaft verselbständigten, geschäftlichen Wirkungsbereich.
Tatbestand:
Der Kläger ist der Fachverband der Haftpflicht-, Unfall-, Auto- und Rechtsschutzversicherungen. Er vertritt die Interessen von mehr als 100 Kraftfahrzeugversicherern.
Im Jahre 1957 gründete der Kläger eine »Stiftung«, die in der Folgezeit unter der Bezeichnung »Christophorus-Stiftung im HUK-Verband« oder als »Christophorus-Stiftung« in Erscheinung trat. Sie zeichnet publizistische Leistungen auf dem Gebiet der Hebung der Sicherheit im Straßenverkehr durch Verleihung des »Christophorus-Preises« aus. Sie besitzt keine Rechtsfähigkeit.
Die Beklagte ist eine neu gegründete Aktiengesellschaft, die sich als Versicherer auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugversicherungen betätigt und die vor Aufnahme ihres Geschäftsbetriebes angekündigt hatte, als »Christophorus-Versicherung AG« firmieren zu wollen.
Der Kläger sieht in dieser Firmierung einen Verstoß gegen § 16 UWG sowie gegen die §§ 12 und 826 BGB. Auf seine Unterlassungsklage hat das Landgericht der Beklagten untersagt, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung CHRISTOPHORUS Versicherung AG zu verwenden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
1. Nach § 16 Abs. 1 UWG sind solche Bezeichnungen schutzfähig, die geeignet sind, auf das bezeichnete Unternehmen hinzuweisen und es von anderen zu unterscheiden. Dabei muß sich die Bezeichnung grundsätzlich auf das ganze Unternehmen oder zumindest auf einen abgrenzbaren Teil beziehen. Hiervon ist zwar auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch die Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht ausreichend berücksichtigt; denn diese rechtfertigen es, die »Christophorus-Stiftung« als einen ausreichend abgegrenzten und damit selbständig kennzeichnungsfähigen Geschäftsbereich anzusehen.
Die Einrichtung und das Betreiben der »Christophorus-Stiftung« ist Teil der geschäftlichen Aufgaben des Klägers, der die Interessen der in ihm zusammengeschlossenen Haftpflichtversicherer, Unfallversicherer, Autoversicherer und Rechtsschutzversicherer zu wahren hat; denn diese Aktivität dient dazu, die Verkehrsunfälle und damit die von den Mitgliedern des Klägers zu erbringenden Leistungen zu senken. Dabei hat sich die »Christophorus-Stiftung«, die seit über 30 Jahren ununterbrochen nach festgelegten Regeln betrieben wird, zu einem so stark verfestigten und institutionalisierten Organisationsbereich entwickelt, daß sie gegenüber dem übrigen Geschäftsbereich des Klägers ausreichend abgegrenzt und selbständig ist, um nach § 16 Abs. 1 UWG kennzeichnungsfähig zu sein. Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall nicht darauf an, daß für die »Christophorus-Stiftung« keine räumlichen und personellen Mittel des Klägers zu einer besonderen Unternehmenseinheit zusammengefaßt sind; denn es handelt sich um ein vornehmlich auf geistigem Gebiet liegendes und unter Mitwirkung von Dritten auszuführendes Programm, das einer derartigen Betriebsstätte nicht bedarf. Im vorliegenden Fall reicht es daher aus, daß - wie die getroffenen Feststellungen ergeben - es sich um einen dauerhaft verselbständigten Wirkungsbereich mit einem besonderen Gegenstand und spezieller Zwecksetzung handelt, der von einem besonderen Personenkreis nach bestimmten Verfahrensregeln und Richtlinien mit Hilfe der zugewiesenen Stiftungsmittel ausgefüllt wird.
Das Vorliegen eines besonderen, von dem übrigen Geschäftsbetrieb des Klägers dauerhaft abgegrenzten, selbständigen Bereichs ergibt sich im einzelnen daraus, daß es sich um eine spezielle Tätigkeit, nämlich um einen jährlich stattfindenden Wettbewerb zur Auszeichnung von publizistischen Leistungen auf dem Gebiet der Hebung der Sicherheit im Straßenverkehr handelt. Die Durchführung des Wettbewerbs geschieht seit nunmehr 30 Jahren unabhängig von der sonstigen Betriebsorganisation des Klägers nach der Stiftungssatzung und den maßgeblichen Richtlinien. Dabei werden - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - außer der satzungsmäßig vorgesehenen Geschäftsführung der Stiftung weitgehend betriebsfremde Personen tätig, und zwar insbesondere bei der Ermittlung des »Christopherus-Preises«. So fungieren ehrenamtliche, freiberufliche Journalisten als Erfassungsstelle für verkehrssicherheitsrelevante Arbeiten; Verbandsangehörige und ehrenamtlich Tätige wirken als Vorauswerter mit; die Vorauswerte-Kommission besteht aus der Geschäftsführung der Stiftung und aus Vorsitzenden von Journalistenvereinigungen; das Preisrichterkollegium setzt sich aus einer Vielzahl von Personen des öffentlichen Lebens zusammen.
Auch nach außen tritt der Geschäftsbereich der »Christophorus-Stiftung« als dauerhafte, selbständige Institution auf. Wie festgestellt führt sie seit nunmehr 30 Jahren die eigenständigen Bezeichnungen »Christophorus-Stiftung« sowie »Christophorus-Stiftung im HUK-Verband« und stellt sich - wie die beigebrachten Urkunden und Publikationen zeigen - als eine eigenständige Organisationseinheit dar.
2. Die Bezeichnung »Christophorus-Stiftung« ist - wie auch das Landgericht angenommen hat - von gewisser Eigenheit und somit ausreichend unterscheidungskräftig. Sie genießt daher Schutz nach § 16 Abs. 1 UWG gegenüber verwechslungsfähigen jüngeren Bezeichnungen.
3. Aufgrund der festgestellten Umstände ist anzunehmen, daß die Bezeichnung der Beklagten »Christophorus Versicherung AG« geeignet ist, Verwechslungen mit der Bezeichnung »Christophorus-Stiftung« im Sinne von § 16 Abs. 1 UWG hervorzurufen. Die Bezeichnungen decken sich hinsichtlich des kennzeichnungskräftigen Teils »Christophorus«. Außerdem werden sie innerhalb derselben Branche, nämlich im Bereich der Kraftfahrzeugversicherung verwendet; denn die Beklagte ist dort als Versicherung tätig und der Kläger vertritt dort die geschäftlichen Interessen der in ihm zusammengeschlossenen Haftpflicht-, Unfall- und Autoversicherer. Bei dieser Sachlage besteht nach der Lebenserfahrung die Gefahr, daß die beteiligten Verkehrskreise einen geschäftlichen oder zumindest organisatorischen Zusammenhang zwischen den beiden Einrichtungen annehmen. Es besteht vor allem die Gefahr, daß die »Christophorus-Stiftung« als eine mit der Beklagten verbundene Institution angesehen wird.