Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.09.1962, Az.: 5 AZR 367/61
Revisionsgericht; Tatsächliche Feststellungen des LArbG; Bindungswirkung; Rechtliche Bedeutung einer Tarifnorm; Prüfung materieller Rechtsnormen; Verfahrensrüge
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.09.1962
- Aktenzeichen
- 5 AZR 367/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10051
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 11.07.1961 - 8 Sa 223/61
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1963, 76-77 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. ZPO § 561 Abs. 2 bindet das Revisionsgericht nur an tatsächliche Feststellungen des LArbG in bezug auf den Tatbestand des streitigen Rechtsverhältnisses, nicht an Feststellungen, die der Ermittlung der rechtlichen Bedeutung einer Tarifnorm dienen. Bei der Prüfung materieller Rechtsnormen hat das Revisionsgericht deshalb von Amts wegen alles festzustellen, was zur Ermittlung von Inhalt und Tragweite der Norm erforderlich und sachdienlich ist.
2. Aus der fehlenden Bindungswirkung folgt, daß es keiner Verfahrensrüge seitens des Revisionsklägers bedarf, um eine durch das Berufungsgericht auf tatsächliche Feststellungen gestützte Auslegung einer Rechtsnorm einer Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich zu machen.