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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.12.2024, Az.: B 2 U 56/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.12.2024
Aktenzeichen
B 2 U 56/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 29236
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:161224BB2U5624B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Reutlingen - 20.10.2021 - AZ: S 8 U 1084/20
LSG Baden-Württemberg - 18.04.2024 - AZ: L 10 U 3556/21

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Dezember 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richter Karmanski und Dr. Wahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. April 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

2

Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz sowie des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 2 und 3 SGG), nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.