Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1985, Az.: VIII ZR 105/84
Von allen Händlern derselben Fahrzeugmarke verwendete AGB; Nachbesserung von Mängeln an Kraftfahrzeugen durch andere Vertragshändler als den Verkäufer; Verpflichtung eines Vertragshändlers zur Nachbesserung; Inanspruchnahme eines Vertragshändlers, der nicht Verkäufer ist, auf Kaufpreisminderung; Anspruch auf Nachbesserung von Mängeln in Abgrenzung zu Anspruch auf Kaufpreisminderung; Geltendmachung des Minderungsrechts im Wege eines Bereicherungsanspruchs; Bestimmung des richtigen Anspruchsgegners
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.05.1985
- Aktenzeichen
- VIII ZR 105/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13205
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 22.03.1984
- LG Hannover
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1985, 1020-1021 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 2819-2820 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1985, 940-942
Prozessführer
Kaufmann Götz H., W.straße 27 in H.
Prozessgegner
Firma Petermax M. KG, persönlich haftender Gesellschafter: Kaufmann Petermax M., H. Straße 349 in H.
Amtlicher Leitsatz
Sieht ein Kraftfahrzeug-Kaufvertrag in den von allen Händlern derselben Fahrzeugmarke verwendeten AGB eine Nachbesserung von Mängeln auch durch andere Vertragshändler vor, so kann der Käufer den anderen Händler, der nach seinem Händlervertrag bei von ihm nicht selbst verkauften Fahrzeugen nur zur Nachbesserung verpflichtet ist, nicht auf Kaufpreisminderung in Anspruch nehmen.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Wolf, Treier, Dr. Brunotte und Dr. Paulusch
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. März 1984 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte - eine Kfz-Händlerin und Vertragswerkstatt - auf Gewährleistung oder Garantie für einen PKW Audi 200 5E in Anspruch, den er im Februar 1981 als Gebrauchtfahrzeug von der Witwe und Erbin des Ersterwerbers gekauft hat. Der ursprüngliche Käufer hatte den erstmals am 2. Mai 1980 zugelassenen Wagen bei einem anderen VW-Händler als der Beklagten zu den "Verkaufsbedingungen für Volkswagen und Audi-Automobile" (im folgenden AVB) erworben. Die AVB enthalten u.a. folgende Regelungen:
"VII. Gewährleistung
1.
Der Verkäufer leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit während eines Jahres seit Auslieferung. ...2.
Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teilen des Kaufgegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung).Für die Abwicklung gilt folgendes:
a)
Der Käufer kann die Ansprüche beim Verkäufer oder bei vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen. Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung bei dem in Anspruch genommenen Betrieb entweder schriftlich anzuzeigen oder von ihm aufnehmen zu lassen ... .4.
Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung Wandelung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.5.
Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Gewährleistungsverpflichtungen nicht berührt."
Noch innerhalb Jahresfrist nach Auslieferung stellte der Kläger an dem Fahrzeug Mängel fest, u.a. ein Knacken im Vorderachsbereich, und verlangte Abhilfe von der Beklagten. Diese nahm in der Zeit zwischen dem 24. März 1981 und dem 18. Juni 1982 mindestens 9 vergebliche Reparaturversuche vor.
Die Parteien korrespondierten mehrfach über die Fortsetzung oder den Abbruch der Nachbesserungen sowie über mögliche Ansprüche des Klägers auf Wandelung oder Minderung. Mit Schreiben vom 15. Juni 1982 lehnte es die Beklagte ab, weiter für den Kläger tätig zu sein. Unter dem 21. Juli 1982 weigerte sie sich, auf Gespräche über einen Wandelungs- oder Minderungsanspruch einzugehen. Aufgrund zweier Besichtigungen vom 21. Juni und 13. September 1982 stellte die DEKRA in ihrem vom Kläger veranlaßten Gutachten vom 20. September 1982 fest, daß das beanstandete "Knacken" vorhanden, seine Ursache aber bisher nicht zu ermitteln gewesen sei.
Der Kläger hat mit seiner Klage 5.640 DM als 30 %-ige Minderung des von ihm gezahlten Kaufpreises, 1.829 DM als Schadensersatz für Nutzungsausfall während der Reparaturversuche und 183,68 DM Ersatz der ihm entstandenen Gutachterkosten, insgesamt 7.652,68 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 21. Juli 1982 gefordert. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, die Beklagte sei für den Minderungsanspruch nicht passiv legitimiert und habe sich auch nicht selbst schadensersatzpflichtig gemacht. Es hat die Revision zugelassen, die Zulassung jedoch auf die Entscheidung über die Passivlegitimation und den Anspruch auf die Erstattung der Gutachterkosten beschränkt. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Anspruch im Rahmen der beschränkten Zulassung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht verneint einen Minderungsanspruch des Klägers und führt dazu aus, die Beklagte sei für diesen Anspruch nicht passiv legitimiert. Da der Kaufpreis für das Fahrzeug voll bezahlt gewesen sei, könne ein Minderungsrecht nur im Wege eines Bereicherungsanspruchs verwirklicht werden. Die Beklagte, die den Kaufpreis nicht erhalten habe, sei nicht bereichert. In dem Vertrag zwischen dem Erstkäufer und dem Händler habe eine Verpflichtung der Beklagten aufgrund eines Minderungsverlangens des Klägers nicht begründet werden können und sei in den zugrunde liegenden AVB auch gar nicht vorgesehen. Der Händlervertrag zwischen der Beklagten und dem Fahrzeughersteller enthalte keine Pflicht des Händlers, Wandelungs- und Minderungsansprüche für Fahrzeuge zu erfüllen, die er nicht selbst verkauft habe.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1.
Der Kläger stützt den erhobenen Minderungsanspruch in erster Linie auf die in dem ursprünglichen Kaufvertrag vereinbarten AVB und die darin geregelten Gewährleistungsansprüche. Zu deren Geltendmachung ist er nach der zutreffenden und von der Beklagten nicht angegriffenen Ansicht des Berufungsgerichts aktiv legitimiert. Nr. VII 5 der AVB bestimmt ausdrücklich, daß ein Eigentumswechsel - hier der Eigentumsübergang vom Erstkäufer auf dessen Erbin und von dieser auf den Kläger - die Gewährleistungspflichten nicht berührt. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daß dem Kläger bestehende Gewährleistungsansprüche "mitverkauft" waren.
2.
Den Anknüpfungspunkt für eine umfassende Gewährleistungspflicht der Beklagten sieht der Kläger in der Bestimmung der Nr. VII 2 a der AVB, derzufolge "die Ansprüche" auch bei den vom Hersteller anerkannten Betrieben geltend gemacht werden können. Schon nach dem Wortlaut bezieht sich diese Regelung aber nicht auf Wandelungs- und Minderungs-, sondern nur auf Nachbesserungsansprüche. Nr. VII 2 der AVB schränkt nämlich - wenn diese Bestimmung im Zusammenhang mit Nr. VII 4 a.a.O. gewürdigt wird - in dem Einleitungssatz die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche insoweit ein, als zunächst ausschließlich die Beseitigung von Fehlern oder Schäden (Nachbesserung) gefordert werden kann. Nur hinsichtlich dieser Arbeiten wird dem Käufer die Inanspruchnahme auch anderer Vertragshändler desselben Herstellers eröffnet. Erst wenn Nachbesserungsversuche erfolglos oder dem Käufer nicht mehr zumutbar sind, kann dieser nach Nr. VII 4 der AVB auf Wandelung oder Minderung zurückgreifen. In dieser Bestimmung sind jedoch andere Vertragshändler nicht erwähnt. Dem Wortlaut der im gesamten Bundesgebiet verwendeten und daher vom Revisionsgericht selbst auszulegenden AVB ist also nicht zu entnehmen, daß abweichend von der gesetzlichen Regelung der §§ 459 ff BGB Wandelungs- und Minderungsansprüche gegen andere Vertragshändler als den Verkäufer selbst begründet werden sollten.
Der Hinweis der Revision, in Nr. VII 4 der AVB werde das Wandelungs- oder Minderungsrecht "anstelle" des Nachbesserungsrechts und folglich auch gegenüber jedem zur Nachbesserung verpflichteten anderen Betrieb gewährt, überzeugt nicht. Die Regelung des Nachbesserungsrechts in Nr. VII 2 Satz 1 der AVB bezieht sich wie der gesamte Vertragsinhalt auf das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer als den Vertragschließenden. Die Inanspruchnahme eines anderen Betriebes ist ausdrücklich nur als Art und Weise der "Abwicklung" des - gegen den Vertragspartner gerichteten - Nachbesserungsanspruchs formuliert. Ersichtlich sollte damit zum Ausdruck gebracht werden, daß in dem Kaufvertrag eine vertragliche Verpflichtung zu Lasten des "anderen Betriebes" weder begründet werden konnte noch sollte. Denn ein derartiger den Dritten belastender Vertrag wäre ohne dessen Einwilligung unwirksam. Schon aus diesem Grunde kann der Revision nicht darin gefolgt werden, daß sich nach den AVB sowohl das Nachbesserungsrecht als auch der Anspruch auf Wandelung oder Minderung gegen den "anderen Betrieb" richtet. Zur Begründung einer derartigen Verpflichtung ist vielmehr eine Erklärung des Dritten erforderlich, die hier - wie das Berufungsgericht mit Recht festgestellt hat - allenfalls in dem zwischen den Vertragshändlern und dem Hersteller abgeschlossenen Händlervertrag zu finden ist. Dieser enthält jedoch nach dem in den Vorinstanzen nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten nur deren Verpflichtung, Gewährleistungsarbeiten an Fahrzeugen auszuführen, die von dem ausführenden Händler nicht selbst verkauft sind.
3.
Die Revision meint zu Unrecht, eine andere Auslegung ergebe sich zwingend aus der den Kunden unmittelbar berechtigenden Garantieerklärung des Herstellerwerks und aus der Eingliederung der einzelnen Händler in die Vertriebs- und Serviceorganisation des Herstellers.
Eine neben der Verkäufergewährleistung bestehende Garantiehaftung eines Dritten ist zwar grundsätzlich möglich und wird gerade im Kraftfahrzeughandel von manchen, keineswegs aber allen Herstellern übernommen (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 2. Aufl. Rdn. 245). Ist sie übernommen, gilt sie als freiwillige Erweiterung der gesetzlichen Haftung nur zu Lasten des sich Verpflichtenden, hier des Herstellers (vgl. z.B. Senatsurteile vom 12. November 1980 - VIII ZR 293/79 = BGHZ 78, 369, 371 ff - und vom 26. November 1984 - VIII ZR 214/83 = NJW 1985, 623 = WM 1985, 127 unter IV 2 a, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Im vorliegenden Fall fehlt es an einer derartigen Garantieübernahme. Die Revision will sie offenbar in Nr. VII der AVB erblicken, weil diese Bedingungen mit einheitlichem Wortlaut für alle Verkäufe von Volkswagen- und Audi-Fahrzeugen gelten. Weder die Einheitlichkeit der Bedingungen noch die Eingliederung der Händlerbetriebe in ein Vertriebs- und Servicesystem reichen jedoch aus, entgegen der eindeutigen, auf den Verkäufer ausgerichteten Formulierung der AVB in diesen eine eigene Garantieübernahme des Herstellers zu sehen. Soweit der Kläger zur Unterstützung seiner Ansicht auf die Werbung des Herstellerwerks mit einem einheitlichen Servicesystem verweist, ergibt sich daraus nichts anderes. In den vorgelegten Werbeschriften wird an keiner Stelle von einer Eigenhaftung des Herstellers gesprochen. Eine überall in gleicher Weise wirksame Betreuung ist auch möglich, wenn der Hersteller in anderer Weise - durch Verpflichtung seiner Vertragshändler - die Möglichkeit eröffnet hat, von jedem Vertragshändler die Vornahme der Garantiearbeiten verlangen zu können.
4.
Auch der weitere Einwand des Klägers, der Gewährleistungsanspruch sei ein einheitlicher und umfasse notwendigerweise das Wandelungs- und Minderungsrecht, führt nicht weiter. Für die gesetzliche Gewährleistung mag seine Auffassung zutreffen. Eine freiwillig übernommene Erweiterung der gesetzlichen Haftung - hier die Nachbesserungspflicht anderer Vertragshändler als des Verkäufers - setzt aber, wie bereits ausgeführt, eine eindeutige Erklärung desjenigen voraus, der in Anspruch genommen werden soll. Daran fehlt es hier hinsichtlich des Wandelungs- und Minderungsrechts.
5.
Der Kläger kann sich für seine abweichende Auffassung nicht auf eine angeblich klare Interessenlage berufen. Es mag berechtigte Gründe geben, jedem Kraftfahrzeugkäufer die Möglichkeit einzuräumen, auftretende Mängel nicht nur beim Verkäufer, sondern auch andernorts beseitigen zu lassen. Dafür spricht schon der bestimmungsgemäße Gebrauch des Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel. Diese Gesichtspunkte gelten aber nicht für Ansprüche auf Wandelung oder Minderung, die so eng mit den vom Verkäufer und Käufer getroffenen Vereinbarungen und erbrachten Leistungen zusammenhängen, daß ihre Loslösung von diesen Rechtsbeziehungen einer eindeutigen, hier nicht feststellbaren rechtsgeschäftlichen Grundlage bedarf.
Auch die Befürchtung des Klägers, die Einschaltung der anderen Händler nur für die Nachbesserungsarbeiten könne zu Rechtsunsicherheit führen, hat keine Berechtigung. Es versteht sich von selbst, daß ein Verkäufer, der die Nachbesserung durch einen fachkundigen Dritten vertraglich vorsieht, die Entscheidungen dieses Dritten darüber, ob er den Mangel als beseitigt ansieht oder das Fahrzeug für fehlerfrei hält, in gleicher Weise wie seine eigene gelten lassen muß. Soweit der Käufer Unzumutbarkeit weiterer Nachbesserung geltend machen will, kann er die bisher unternommenen Versuche durch die Auftragsnachweise belegen; den Nachweis, daß der Mangel noch vorhanden ist, muß er notfalls ohnehin durch Sachverständigengutachten führen.
6.
Die Revision meint schließlich auch zu Unrecht, die Beklagte habe durch Annahme des Nachbesserungsauftrags zugleich in eigenem Namen die Verpflichtung übernommen ggf. den Minderungsanspruch zu erfüllen. Aus welchen ihrer Äußerungen eine derartige Folge hergeleitet werden soll, ist nicht ersichtlich. Da die Beklagte nach ihrem Händlervertrag nur zur Ausführung der Arbeiten verpflichtet war, läßt sich mangels ausdrücklicher anderer Erklärung nur annehmen, daß sie dieser Verpflichtung entsprechen, nicht aber eine zusätzliche übernehmen wollte.
II.
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf Ersatz der Kosten für das DEKRA-Gutachten mit der Begründung, das Gutachten habe keine Mängel festgestellt, die von der Beklagten zu vertreten wären oder für die sie im vorliegenden Verfahren in Anspruch genommen werde.
Einwendungen gegen diese aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Auffassung erhebt die Revision nicht. Da dem Kläger ein Minderungsanspruch gegen die Beklagte nicht zusteht, kann er schon deshalb Vorbereitungskosten zur Feststellung eines solchen Anspruchs nicht geltend machen. Daß das Gutachten erforderlich und geeignet gewesen wäre, eine nicht ordnungsmäßige Ausführung von Nachbesserungsarbeiten nachzuweisen, hat der Kläger nicht dargetan, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang festgestellt hat. Damit scheidet eine Erstattung der Gutachtenkosten auch unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs aus. Insgesamt mußte die Revision daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Wolf
Treier
Dr. Brunotte
Dr. Paulusch