Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.07.2001, Az.: BVerwG 5 C 32.00
Ablehnung der Aufnahme als Vertriebene; Erfordernis einer deutschen Volkszugehörigkeit; Einreise als Abkömmlinge eines Spätaussiedlers; Einreise als sonstige Familienangehörige; Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid; Verlassen des Aussiedlungsgebiet "im Wege des Aufnahmeverfahrens"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.07.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 32.00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 28546
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 18.01.1999 - AZ: 8 K 98.539
- VGH Bayern - 03.04.2000 - AZ: 24 B 99/762
- BVerwG - 17.11.2000 - AZ: BVerwG 5 B 82.00
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 2002, 284 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 2002, 441 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 2002, 388-389 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Familienangehörigen i.S.d. § 8 Abs. 2 BVFG, die in das Verteilungsverfahren einbezogen worden sind, haben die Aussiedlungsgebiete nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen bzw. sind nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist.
Der Umstand, dass die als Abkömmling eines Deutschen im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereiste Ehefrau eines Familienangehörigen i.S.d. § 8 Abs. 2 BVFG im späteren Bescheinigungsverfahren selbst eine Bescheinigung als Spätaussiedlerin erhalten hat, rechtfertigt es nicht, nachträglich zu fingieren, auch der Familienangehörige i.S.d. § 8 Abs. 2 BVFG sei im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist. In einem solchem Fall können aber bei besonderer Härte i.S.d. § 27 Abs. 2 BVFG der Ehefrau nachträglich ein Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG erteilt und der ursprünglich als Familienangehöriger i.S.d. § 8 Abs. 2 BVFG Eingereiste in diesen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einbezogen werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2001
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Rothkegel, Prof. Dr. Rojahn und
Dr. Franke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 2000 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 20. Januar 1997 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der Ehefrau des Klägers, des Klägers und ihrer Kinder auf Aufnahme ab. Der Ehefrau des Klägers könne nicht ein Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG erteilt werden, weil sie nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sie deutsche Volkszugehörige sei. Die Ablehnung der Aufnahme beziehe sich auch auf den Kläger und die Kinder, die nur ein abgeleitetes Recht geltend machen könnten. Der Bescheid enthielt den Hinweis, die Ehefrau des Klägers und ihre Kinder könnten als Abkömmlinge eines Spätaussiedlers gemäß § 7 Abs. 2 BVFG und der Kläger könne als sonstiger Familienangehöriger gemäß § 8 Abs. 2 BVFG zusammen mit dem Schwiegervater des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.
Mit Einbeziehungsbescheid vom 20. Januar 1997 wurden die Ehefrau des Klägers und ihre Kinder als Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid des Schwiegervaters des Klägers einbezogen. Der Kläger selbst ist in der Anlage zu diesem Einbeziehungsbescheid und in der Verteilbescheinigung zum Registrierschein als weiteres Familienmitglied des Spätaussiedlers im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG aufgeführt. Am 22. Juni 1997 reisten der Kläger, seine Ehefrau und ihre Kinder in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Den Antrag des Klägers auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8. April 1998 ab, weil der Kläger nicht, wie es § 15 BVFG voraussetze, im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist sei. Er besitze weder einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 oder 2 BVFG noch eine vor dem 1. Juli 1990 erteilte Übernahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes.
Auf die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG auszustellen. Seine Ehefrau sei Spätaussiedlerin (Bescheinigung vom 13. Mai 1998). Der Kläger habe zwar das Aussiedlungsgebiet nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen, § 7 Abs. 2 BVFG sei aber auf den Fall des Klägers entsprechend anzuwenden. Denn der Kläger habe nur deshalb nicht einbezogen in einen Aufnahmebescheid seiner Ehefrau einreisen können, weil das Bundesverwaltungsamt zu Unrecht angenommen habe, seine Ehefrau sei keine deutsche Volkszugehörige und könne deshalb nicht Spätaussiedlerin sein. Solche Fehlbeurteilungen dürften nicht zu Lasten des mit eingereisten Ehegatten gehen.
Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe keine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2, § 7 Abs. 2 BVFG zu, weil er nur als weiterer Familienangehöriger nach § 8 Abs. 2 BVFG, nicht aber im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist sei. Dass seine Ehefrau erst im Bescheinigungsverfahren als Spätaussiedlerin anerkannt worden sei, rechtfertige nicht, beim Kläger auf das Erfordernis der Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid zu verzichten. Der Kläger könne auch nicht nachträglich in einen nachträglichen Aufnahmebescheid seiner Ehefrau einbezogen werden.
Der Kläger beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Er rügt die Verletzung von § 15 Abs. 2 BVFG in Verbindung mit dem entsprechend anzuwendenden § 7 Abs. 2 BVFG.
Der Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen. Er verteidigt das Berufungsurteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht stützt die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts und teilt mit, dass Bund und Länder in ihrer Besprechung am 12. September 2000 im Rahmen der Länderarbeitsgemeinschaft für Flüchtlingsfragen und Integration (Argeflü) beschlossen hätten, die Regelung in Nr. 2.1 der sog. Vorläufigen Richtlinie zu § 7 BVFG ersatzlos zu streichen, soweit dort hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "im Wege des Aufnahmeverfahrens" in § 7 Abs. 2 BVFG zu Gunsten des im Rahmen des ausländerrechtlichen Familiennachzugs zugewanderten ausländischen Ehegatten eines in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogenen nichtdeutschen Abkömmlings das Aufnahmeverfahren nach § 27 Abs. 2 BVFG als nachgeholt unterstellt wurde, sofern der als nichtdeutscher Abkömmling Einbezogene im Bescheinigungsverfahren als Spätaussiedler anerkannt wurde.
II.
Die Revision ist begründet, das Berufungsgericht verletzt Bundesrecht.
Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Kläger einen Anspruch auf eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2, § 7 Abs. 2 BVFG nur hat, wenn er das Aussiedlungsgebiet "im Wege des Aufnahmeverfahrens" verlassen hat.
Das Gesetz sieht in §§ 26 ff. BVFG für das Aufnahmeverfahren nur die Aufnahme durch Ausstellung eines Aufnahmebescheides und die Aufnahme durch die Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid vor und bestimmt in § 27 Abs. 2 BVFG, dass solche Aufnahmen bei Personen, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, in Fällen besonderer Härte nachgeholt werden können.
Dagegen ist in § 8 Abs. 2 BVFG lediglich geregelt, dass Familienangehörige des Spätaussiedlers, die, ohne die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BVFG zu erfüllen, gemeinsam mit dem Spätaussiedler eintreffen, in das Verteilungsverfahren einbezogen werden können. § 8 Abs. 2 BVFG geht also gerade davon aus, dass ein Familienangehöriger nicht im Wege der Aufnahme einreist und knüpft nur an das tatsächliche gemeinsame Eintreffen an. Als Rechtsfolge bestimmt er allein, dass der Familienangehörige in das Verteilungsverfahren einbezogen werden kann; eine die Aufnahme im Sinne des Aufnahmeverfahren betreffende Regelung enthält die Vorschrift dagegen nicht. Auch aus Sinn und Zweck der Bestimmungen des Aufnahmeverfahrens in §§ 26 ff. BVFG, den Zustrom Ausreisewilliger aus den Aussiedlungsgebieten in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. Begründung des Entwurfs eines Aussiedleraufnahmegesetzes BTDrucks 11/6937; BVerwGE 95, 311 <317>) ergibt sich, dass allein das gemeinsame Eintreffen im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG kein Einreisen im Wege des Aufnahmeverfahrens ist.
Allerdings werden in der Praxis des Bundesverwaltungsamtes Familienangehörige im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG namentlich benannt in einer Anlage zum Aufnahme- bzw. Einbeziehungsbescheid aufgeführt mit dem Vermerk, die genannte Person könne nur gemeinsam mit dem Spätaussiedler in das Bundesgebiet einreisen, und mit dem Hinweis, dieser Personenkreis könne keine Leistungen als Spätaussiedler nach § 4 BVFG oder als Ehegatte bzw. Abkömmling nach § 7 Abs. 2 BVFG erhalten. So ist auch der Kläger in der Anlage des Einbeziehungsbescheides für seine Ehefrau und die Kinder vom 20. Januar 1997 namentlich als weiterer Familienangehöriger des Spätaussiedlers, seines Schwiegervaters, aufgeführt. Damit ist der Kläger aber nicht "im Wege des Aufnahmeverfahrens" eingereist. Denn das in den §§ 26 ff. BVFG geregelte Aufnahmeverfahren kennt die Erteilung eines Aufnahmebescheides und die Einbeziehung in einen solchen, lässt aber das bloße namentliche Benennen weiterer Familienangehöriger im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG nicht als Aufnahme im Sinne des Aufnahmeverfahrens genügen.
Der Umstand, dass die Ehefrau des Klägers, die ihrerseits als Abkömmling ihres deutschen Vaters im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist ist, im späteren Bescheinigungsverfahren selbst eine Bescheinigung als Spätaussiedlerin erhalten hat, rechtfertigt es nicht, nachträglich zu fingieren oder den Kläger so zu behandeln, als sei er als Ehegatte seiner volksdeutschen Ehefrau im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist. Im Aufnahmeverfahren vor der Einreise des Klägers ist sein Aufnahmeantrag, ob zu Recht oder zu Unrecht, mit der Begründung abgelehnt worden, die deutsche Volkszugehörigkeit seiner Ehefrau sei nicht glaubhaft dargelegt. Das Aufnahmeverfahren nach §§ 26 ff. BVFG und das Bescheinigungsverfahren nach § 15 BVFG haben je eigenständige Bedeutung, so dass Bewertungen im Aufnahmeverfahren einerseits und im Bescheinigungsverfahren andererseits - etwa hier hinsichtlich des Vorliegens der Spätaussiedlereigenschaft der Ehefrau des Klägers - unterschiedlich ausfallen können. Deshalb kann für Fälle, in denen die Spät-aussiedlereigenschaft (noch) nicht im Aufnahmeverfahren, sondern (erst) im Bescheinigungsverfahren anerkannt worden ist, nicht mit dem Verwaltungsgericht von einer Regelungslücke ausgegangen werden. Einer entsprechenden Anwendung von § 7 Abs. 2 BVFG auf diese Fälle steht auch entgegen, dass gerade eine wesentliche Voraussetzung für § 7 Abs. 2 BVFG, nämlich das durch das Aufnahmeverfahren geordnete Verlassen des Aussiedlungsgebietes, fehlt. Zudem spricht gegen den Verzicht auf das Erfordernis einer Aufnahme im Sinne der §§ 26 ff. BVFG, dass das Gesetz dann, wenn sich Personen ohne Aufnahmebescheid bereits im Bundesgebiet aufhalten, in Fällen besonderer Härte nicht etwa von einem Aufnahmeverfahren absieht und/oder die Aufnahme fingiert, sondern ihre Nachholung im Bundesgebiet verlangt (§ 27 Abs. 2 BVFG).
Auch wenn das Berufungsgericht demnach zutreffend davon ausgegangen ist, dass dem Kläger nur dann eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2, § 7 Abs. 2 BVFG erteilt werden kann, wenn ihm im Sinne der §§ 26 ff. BVFG ein Aufnahmebescheid erteilt bzw. er in einen Aufnahmebescheid einbezogen worden ist, so verletzt es doch Bundesrecht, indem es die Möglichkeit einer Einbeziehung in einen nachträglichen Aufnahmebescheid seiner Ehefrau nach § 27 Abs. 2 BVFG wegen besonderer Härte verneint.
Die Ehefrau des Klägers ist zwar bereits als in einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einbezogene Person eingereist und hat auch bereits eine Bescheinigung als Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 1 BVFG erhalten. Das steht aber einem nachträglichen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2, § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG für die Ehefrau des Klägers und seiner Einbeziehung in diesen Bescheid nach § 27 Abs. 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht entgegen. Am Rechtsschutzbedürfnis fehlt es nicht, da der Kläger anders sein Begehren auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2, § 7 Abs. 2 BVFG nicht erreichen kann. Eine solche Bescheinigung zum Nachweis des Rechts auf Eingliederungsleistungen nach § 7 Abs. 2 BVFG liegt aber auch im wesentlichen Interesse seiner Ehefrau (vgl. Begründung zum Entwurf eines Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes BTDrucks 12/3212 S. 24 zu § 7 Abs. 2: Blieben diese <Ehegatte und Abkömmlinge> ohne jede Hilfe, würde dies die Eingliederung des Spätaussiedlers über Gebühr erschweren).
Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt, dass ein derartiger nachträglicher Aufnahmebescheid, in den der Kläger als Ehegatte hätte einbezogen werden können, der Ehefrau des Klägers vom Bundesverwaltungsamt nicht erteilt ist. Die Erteilung eines solchen nachträglichen Aufnahmebescheides ist jedoch möglich. Zu Unrecht hält das Berufungsgericht dem entgegen, dass Gesichtspunkte für eine besondere Härte vorliegend nicht erkennbar seien, weil es dafür zu eng nur auf den Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebietes abstellt (vgl. demgegenüber z.B. BVerwGE 110, 99 zur Berücksichtigung von nach dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes eingetretenen Umständen).
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, damit das Berufungsgericht dem Kläger bzw. seiner Ehefrau die Möglichkeit geben kann, beim Bundesverwaltungsamt die Einbeziehung des Klägers in einen nachträglichen Aufnahmebescheid für die Ehefrau nach § 27 Abs. 2 BVFG zu erreichen. Ob die Versagung einer solchen nachträglichen Aufnahme eine besondere Härte bedeuten würde, ist insbesondere unter Beachtung der Auswirkungen auf die Ehefrau des Klägers als Spätaussiedlerin (vgl. BTDrucks 12/3212 S. 24 zu § 7 Abs. 2) zu beurteilen.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Schmidt
Dr. Rothkegel
Prof. Dr. Rojahn
Dr. Franke