Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.03.1973, Az.: V ZR 38/71
Verurteilung zur Vorlage eines Grundschuldbriefes zwecks Löschung der Grundschuld; Abschluss einer Vereinbarung unter Drohungen; Ausnutzung einer Zwangslage als Grund für die Annahme einer Drohung; Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung; Voraussetzungen der Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung; Vorlage des Grundschuldbriefes beim Grundbuchamt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.03.1973
- Aktenzeichen
- V ZR 38/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11866
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 08.12.1970
- LG Saarbrücken - 18.09.1969
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
S., G. Sparkasse eGmbH, S., K.straße ...
vertreten durch ihren Vorstand
dieser vertreten durch die Direktoren Dr. A. S. und G. ebenda
Prozessgegner
1.
Witwe Adelheid W.geb. B., H., S. Sfraße ...
2.
Jürgen W., H., S. Straße ...
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Grell und von der Mühlen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 8. Dezember 1970 wird mit der Maßgabe auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, daß Nr. 2 des Urteils des Landgerichts in Saarbrücken vom 18. September 1969 wie folgt gefaßt wird:
Die Beklagte wird verurteilt, den Grundschuldbrief betreffend die auf Grund der unter 1) bezeichneten Urkunde im Grundbuch von H., Band 32, Heft 1557 und Band 40, Blatt 1788 eingetragene Grundschuld dem Grundbuchamt zur Löschung der Grundschuld auf den Grundstücksanteilen der Kläger vorzulegen.
Tatbestand
Gerd W., der Sohn der Klägerin zu 1 und Bruder des Klägers zu 2, hat als Filialleiter der Beklagten Unterschlagungen begangen. Von einem Gesamtbetrag von etwa 242.000 DM, den er unberechtigt abgehoben hatte, hat er etwa 120.000 DM eigenmächtig verschiedenen Kunden der Beklagten zur Verfügung gestellt; etwa 122.000 DM hat er für sich behalten.
Nachdem die Beklagte Verdacht geschöpft hatte, stellte sie Gerd W. am 10. August 1967 zur Rede. Er räumte Unterschlagungen in Höhe von etwa 100.000 DM ein. Am Nachmittag desselben Tages setzte sich die Beklagte mit dem Kläger zu 2 in Verbindung. Sie fragte ihn, ob die Angehörigen des Gerd W. bereit seien, bei dem Ersatz des angerichteten Schadens mitzuwirken.
Am Vormittag des 11. August 1967 fand eine weitere Besprechung bei der Beklagten statt, an der auch die inzwischen von ihren Söhnen informierte Klägerin zu 1 teilnahm. Im Verlauf dieser Besprechung erklärten sich die Kläger bereit, die Haftung für den entstandenen Schaden zu übernehmen. Sie unterzeichneten zunächst eine Bürgschaftserklärung, in welcher sie sich gegenüber der Beklagten für deren sämtliche Forderungen aus bankmäßiger Geschäftsverbindung mit Gerd W. verbürgten. Zudem wurde vereinbart, daß die Kläger eine - nach dem jeweiligen Kapitalzinssatz verzinsliche - Schadensersatzschuld in Höhe von 80.000 DM ab Oktober 1967 mit monatlich 500 DM tilgen sollten. Zur Sicherung der Gesamtforderung der Beklagten erklärten sich die Kläger und Gerd W. bereit, zugunsten der Beklagten eine Grundschuld über 80.000 DM auf ihnen gehörende Anteile an zwei (zusammenhängenden und eine wirtschaftliche Einheit bildenden) Hausgrundstücken eintragen zu lassen.
Am Nachmittag des 11. August 1967 bewilligten die Kläger und Gerd W. die Belastung ihrer Grundstücksanteile mit einer jederzeit fälligen Grundschuld über 80.000 DM nebst 12 % Zinsen ab 11. August 1967. Zudem unterzeichneten sie als Gesamtschuldner ein Schuldanerkenntnis zugunsten der Beklagten in vorstehender Höhe. Am Abend desselben Tages unterzeichneten die Kläger und Gerd W. eine mit "Vereinbarung" überschriebene Urkunde, in welcher die am Vormittag jenes Tages bei der Beklagten getroffenen Abreden schriftlich festgehalten wurden.
Die Klägerin zu 1 hat an die Beklagte auf die eingegangenen Verpflichtungen 700 DM und der Kläger zu 2.300 DM gezahlt.
Am 15. Januar 1968 haben die Kläger die Vereinbarungen mit der Beklagten wegen Drohung angefochten. Sie haben im vorliegenden Rechtsstreit u.a. behauptet, sie hätten die Vereinbarungen nur deshalb getroffen, weil die Vertreter der Beklagten gedroht hätten, Gerd W. wegen Unterschlagung anzuzeigen, wenn es nicht zur Übernahme der Ersatzverpflichtungen durch sie und zur Hingabe von Sicherheiten kommen werde. Die Beklagte habe sie auch überrumpelt und ihnen nicht genügend Zeit gelassen, sich über den Umfang der eingegangenen Verpflichtungen klar zu werden. Ihre wirtschaftliche Zukunft sei zerstört, falls sie die Verpflichtungen erfüllen müßten.
Da die Vereinbarungen nach Ansicht der Kläger hiernach nichtig sind, haben sie beantragt,
- 1.
die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Grundschuld-Bestellungsurkunde vom 11. August 1967 für unzulässig zu erklären;
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger den Grundschuldbrief über die eingetragene Grundschuld herauszugeben;
- 3.
die Beklagte zu verurteilen, den Klägern Löschungsbewilligung hinsichtlich der unter Nr. 2 bezeichneten Grundschuld zu erteilen, soweit diese auf den Grundstücksanteilen der Kläger eingetragen ist;
- 4.
festzustellen, daß die von den Klägern zugunsten der Beklagten unterzeichnete Bürgschaftserklärung vom 11. August 1967 rechtsunwirksam ist;
- 5.
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger die Urkunde über die unter Nr. 4 bezeichnete Bürgschaftserklärung herauszugeben;
- 6.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1.700 DM und an den Kläger zu 2.300 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Sie hat insbesondere in Abrede gestellt, den Klägern mit einer Strafanzeige gegen Gerd W. gedroht zu haben. Die Kläger hätten auch genügend Zeit gehabt, die Angelegenheit im Familienkreis zu besprechen.
Das Landgericht hat der Klage mit der Einschränkung stattgegeben, daß die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Grundschuld-Bestellungsurkunde vom 11. August 1967 gegen die Kläger unzulässig ist (Nr. 1).
Hiergegen hat sich die Beklagte mit der Berufung gewandt. Sie hat ihren Klagabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Kläger haben gebeten, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Beide Parteien haben ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat Revision eingelegt. Sie hält ihr bisheriges Begehren aufrecht. Die Kläger bitten, das Rechtsmittel mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beklagte anstelle des landgerichtlichen Erkenntnisses zu Nr. 2 verurteilt wird, den Grundschuldbrief betreffend die im Grundbuch von H. Band 32 Blatt 1557 und Band 40 Blatt 1788 eingetragene Grundschuld dem Grundbuchamt zur Löschung der Grundschuld auf den Grundstücksanteilen der Kläger vorzulegen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die von den Parteien am 11. August 1967 getroffenen Vereinbarungen seien nichtig. Die Anfechtung wegen Drohung sei gerechtfertigt. Ferner liege ein Verstoß gegen die guten Sitten vor.
Die Kläger hätten bewiesen, daß sie von der Beklagten mit einem ihrem Angehörigen Gerd W. drohenden Übel, auf dessen Verwirklichung die Beklagte entscheidenden Einfluß hatte, konfrontiert wurden und daß sie in dieser Zwangslage die erwähnten Vereinbarungen trafen. Die Vertreter der Beklagten G. und S. und der Zeuge F. hätten den Klägern bewußt die Alternative Wiedergutmachung oder Strafanzeige vor Augen geführt und dadurch deren Willensfreiheit eingeschränkt. Die Drohung sei auch widerrechtlich gewesen. Sie sei hier kein angemessenes Mittel für die angestrebte Willensbeeinflussung gewesen. Insoweit müßten die (bescheidenen) Einkommensverhältnisse der Kläger ausschlaggebend berücksichtigt werden. Die Beklagte habe die Tatsachen gekannt, die ihrer Drohung den sittlich anstößigen Charakter gaben. Die Kläger hätten auf ihr Anfechtungsrecht auch nicht verzichtet oder es dadurch verwirkt, daß sie (notgedrungen) Zahlungen an die Beklagte geleistet haben.
Ein Verstoß gegen die guten Sitten folge aus der finanziellen Knebelung der Kläger und aus der Zwangslage, in der sie sich befanden. In dieser Lage seien den Klägern vielgestaltige Verpflichtungen abverlangt und sie im Übermaß wirtschaftlich gebunden worden.
II.
A)
1.
Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung des Beweisergebnisses die Interessenlage verkannt. Die Interessen der Kläger und der Beklagten seien hinsichtlich der Regelung der Angelegenheit konform gegangen. Die Beklagte habe kein Interesse an einer Strafanzeige gehabt. Auch die Angehörigen dessen, der eine Unterschlagung begangen habe, wünschten, um den Ruf der Familie zu erhalten, kein Strafverfahren. Es sei völlig natürlich, daß die Kläger unter dem Druck einer möglichen Strafanzeige gegen ihren Angehörigen gestanden hätten. Nicht die Vertreter der Beklagten, sondern die Klägerin zu 1 und Gerd W. seien von sich aus auf die Strafanzeige zu sprechen gekommen und hätten für die Unterlassung der Anzeige das Angebot gemacht, den Schaden unter Eintritt der ganzen Familie wieder gutzumachen.
Die Rüge bleibt erfolglos.
Der Berufungsrichter hat die Interessenlage nicht verkannt. Er ist ersichtlich davon ausgegangen, daß die Beklagte, mochte sie an der Erstattung einer Strafanzeige interessiert sein oder nicht, die Drohung mit einer solchen Anzeige für ihre Zwecke eingesetzt hat. Er hat bei seiner Würdigung auch bedacht, daß der gesetzliche Vertreter der Beklagten G. selbst ausgesagt hat, unter Umständen hätte eine Anzeige von der Beklagten
"aus Gründen der Geschäftsdisziplin ... und auch mit Rücksicht auf den ....; Verdacht des Vorhandenseins eines Teiles des unterschlagenen Geldes"
erstattet werden müssen. Das Berufungsgericht ist im übrigen rechtsirrtumsfrei davon ausgegangen, daß unter Drohung die Ankündigung eines künftigen Übels zu verstehen ist, auf dessen Eintritt der Drohende einwirken zu können glaubt (BGH LM BGB § 123 Nr. 28 Bl. 2). Das Oberlandesgericht hat nicht verkannt, daß die bloße Ausnutzung einer Zwangslage für die Annahme einer Drohung nicht ausreicht. Insoweit hat der Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände festgestellt, daß die Vertreter der Beklagten mit dem Übel (Strafanzeige) gedroht haben und die Kläger psychisch beeinflussen wollten, um zu erreichen, daß sie bestimmte Willenserklärungen abgaben. Von G., der zugegeben hat, Gerd W. vor dem Kläger zu 2 unter anderem mit "Hochstapler und Schwein" beschimpft zu haben, ist tatrichterlicher Feststellung zufolge klar die Alternative "Sicherheit oder Strafanzeige" in den Raum gestellt worden. Die Kläger haben nach der Würdigung des Berufungsrichters die Erklärungen G. am 11. August 1967 so verstanden, daß die von ihnen zu gewährenden Sicherheiten eine Art Gegenleistung für die Unterlassung einer Strafanzeige sein sollten. Soweit die Revision in Abrede stellt, daß die Alternative "Sicherheit oder Strafanzeige" vom Vertreter der Beklagten in den Raum gestellt worden ist, würdigt sie den Parteivortrag und die Beweise unzulässigerweise anders als der Tatrichter, der nach freier Überzeugung entschieden hat, daß der in diese Richtung gehende Klagvortrag (Drohung mit der Strafanzeige) wahr ist (§ 286 ZPO).
Der Aussage des weiteren gesetzlichen Vertreters der Beklagten S. und der Bekundung des Zeugen F. hat der Tatrichter ebenfalls entnommen, daß die Kläger "infolge der Äußerungen der Vertreter der Beklagten" eindeutig unter dem Druck einer möglichen Strafanzeige gegen ihren Angehörigen standen. Dabei hat der Berufungsrichter nicht übersehen, daß G., S. und F. vor Gericht ausgesagt haben, den Klägern sei nicht mit einer Strafanzeige gegen Gerd W. "gedroht" worden. Der Tatrichter hat gleichwohl nach den gesamten Umständen festgestellt, daß die Beklagte durch das Auftreten ihrer Vertreter beabsichtigtermaßen Furcht vor künftigem Übel erregt hat.
Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß die Kläger, wie die Beklagte behauptet, aus Furcht vor einer Strafanzeige von sich aus das Angebot gemacht haben, die Beklagte sicherzustellen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision würdigt das Beweisergebnis anders als der Tatrichter und überschreitet damit die ihr verfahrensrechtlich gezogenen Grenzen. Auf die der Beklagten ungünstige Bekundung des Zeugen W. hat das Berufungsgericht seine Überzeugung nicht gestützt. Der gegen diese Aussage gerichtete Revisionsangriff geht deshalb ins Leere.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang beanstandet, das Oberlandesgericht habe den Zeugen F. nicht zu der Behauptung vernommen, bei der ersten wie bei der zweiten Besprechung sei von Klägerseite "spontan" erklärt worden: "Wir werden alle zusammenstehen, wir sind eine ordentliche Familie, wir sind noch niemand etwas schuldig geblieben", ist einmal zu bemerken, daß der Zeuge nach seiner eigenen Bekundung "nur bei der Besprechung am 11. August vormittags zugegen" war. Zum anderen hat der Tatrichter ersichtlich die unter Beweis gestellte Behauptung als wahr unterstellt, ohne daß dadurch seine sich auf das gesamte Geschehen gründende Überzeugung erschüttert wurde, die Vertreter der Beklagten hätten den Klägern gedroht.
2.
Die Revision greift sodann die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Widerrechtlichkeit der Drohung an, soweit es die Einkommensverhältnisse der Kläger erörtert hat, und meint, die Kläger und Gerd W. zusammen hätten monatlich 500 DM, ein jeder von ihnen also nur 167 DM entrichten sollen. Das Berufungsgericht habe verkannt, daß sie dazu in der Lage gewesen seien.
Der Angriff dringt nicht durch.
Der Berufungsrichter hat offensichtlich bedacht, daß die Voraussetzungen des § 123 BGB u.a. dann vorliegen, wenn die Anwendung eines bestimmten Druckmittels gerade zur Herbeiführung des ins Auge gefaßten Zwecks als gegen Treu und Glauben oder gegen die guten Sitten verstoßend mißbilligt wird. Die Rechtswidrigkeit wird in einem solchen Fall durch das inadäquate Verhältnis von Mittel und Zweck begründet (vgl. BGHZ 25, 217, 220; BGH WM 1973, 36, 37). Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung aller Umstände, die dem Vorgang das Gepräge geben, geprüft, ob ein solches Verhältnis vorliegt, und es rechtsfehlerfrei bejaht. Der Berufungsrichter hat bei dieser Prüfung zu Recht auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger berücksichtigt und dabei darauf hingewiesen, daß die Kläger in mehrfacher Weise (unbeschränkte selbstschuldnerische Bürgschaft, Schuldanerkenntnis, Grundschuldbestellung) ohne Rücksicht auf irgendwelche Zahlungen seitens des - auch für den 80.000 DM übersteigenden Betrag haftenden - Schädigers gebunden waren. Nach der Vereinbarung vom 11. August 1967 haftet jeder Kläger für die monatliche Zahlung in Höhe von 500 DM und nicht nur in Höhe von 167 DM. Aus Rechtsgründen ist ferner nicht die Meinung des Tatrichters zu beanstanden, der Klägerin zu 1 könne nicht angesonnen werden, ihren Grundbesitz zur Wiedergutmachung des Schadens herzugeben, ohne die Interessen ihrer noch minderjährigen Tochter im Auge zu behalten. Im übrigen erweist sich die Feststellung des Oberlandesgerichts, die Kläger verfügten nur über "wenigen Grundbesitz" (nach Umfang und Verkehrswert), noch nicht deshalb als gesetzwidrig, weil sich in den Akten keine Unterlagen dazu befinden. Die Revision verkennt, daß diese Feststellung ersichtlich auf Grund des Verhandlungsergebnisses getroffen ist (vgl. BGH-Urt. vom 11. Dezember 1972 - III ZR 210/71 S. 18). Schließlich ist es entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung dem Tatrichter nicht verwehrt, bei Prüfung der Inadäquanz nur von den Einkommensverhältnissen im August 1967 auszugehen und nicht auf künftige, Ungewisse Steigerungen der Renten, Löhne und Gehälter ohne Berücksichtigung der Steigerung der Lebenshaltungskosten abzustellen.
3.
Die Revision meint schließlich, das Berufungsgericht habe übersehen, daß es in einer gleichgelagerten Situation für die Vertreter einer Bank überhaupt keine Möglichkeit mehr gebe, ein Gespräch fortzuführen, wenn von seiten des Täters oder seiner Verwandten die Frage der Strafanzeige aufgeworfen wird.
Dazu ist folgendes zu bemerken: Einmal hat der Tatrichter fehlerfrei festgestellt, daß die Beklagte durch das Auftreten ihrer Vertreter bewußt Furcht vor künftigem Übel erregt hat. Zum ändern hat das Oberlandesgericht den in der Rechtsprechung geltenden Standpunkt beachtet, daß es dem Gläubiger nicht verwehrt ist, den Schuldner unter Inaussiehtstellen der sonst zu erwartenden Anzeige aufzufordern, den ihm gegenüber mit der Straftat vorgebrachten Schaden wieder gutzumachen, und sich diese Beurteilung grundsätzlich auch nicht ändert, wenn es sich um das Verhältnis des Gläubigers zu einem Dritten handelt; auch, wenn der Gläubiger keinen Rechtsanspruch gegen den Dritten auf eine Ersatzleistung hat, kann die Drohung je nach Lage des Falles als zulässig erachtet werden (vgl. BGHZ 25, 217, 220 f). Aus der notwendigen Gesamtwürdigung aller Umstände kann aber, wie der Berufungsrichter richtig meint, im Einzelfall ein anderes Ergebnis folgen. Die Revision verkennt, daß der Berufungsrichter insbesondere auf Grund nachstehender Umstände, die dem vorliegenden Fall das Gepräge geben, zu seiner Entscheidung gelangt ist: Die an der Straftat unbeteiligten und in bescheidenen Einkommens Verhältnissen lebenden Kläger haben nach der Drohung der Beklagten eine unbeschränkte selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen sowie eine hohe Schuld anerkannt und zur Sicherung eine Grundschuld bestellt; sie haben sich zu für ihre Verhältnisse sehr einschneidenden laufenden Zahlungen verpflichtet; der ganze Vorgang, durch den ihnen eine übermäßige wirtschaftliche Bindung auferlegt worden ist, hat sich innerhalb von 24 Stunden abgespielt; eine reifliche Überlegung wegen der schweren wirtschaftlichen Folgen war ihnen, in dieser Zeit nicht möglich. Diese Wertung des Oberlandesgerichts läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
4.
Da das Oberlandesgericht hiernach die Voraussetzungen des § 123 BGB rechtsirrtumsfrei bejaht hat, sind die am 11. August 1967 zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen von Anfang an nichtig. Es kommt unter diesen Umständen nicht auf die weiterhin vom Berufungsgericht bejahte Frage an, ob die Vereinbarungen nicht - bereits - deshalb nichtig waren, weil sie gegen die guten Sitten verstoßen haben (§ 138 BGB).
B)
Weiterhin rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt hat, den Grundschuldbrief an die Kläger herauszugeben. Die Revision weist darauf hin, daß die Grundschuld auch auf dem Miteigentumsanteil des Gerd W. ruht und dessen Grundschuldbestellung wirksam ist. Die Beklagte könne keine Teillöschung bewilligen, wenn sie verurteilt ist, den Grundschuldbrief herauszugeben.
Der Revision ist zuzugeben, daß die antragsgemäße Verurteilung, "den Grundschuldbrief" an die beiden Kläger herauszugeben, Bedenken begegnet, weil das Berufungsgericht ersichtlich angenommen hat, daß die Grundstücksanteile Gerd W. zugunsten der Beklagten wirksam belastet bleiben und der Beklagten insoweit ein Recht am Brief zusteht. Ein Klagantrag ist aber auslegungsfähig. Es muß geprüft werden, welcher Sinn ihm zukommt. Zu dieser Prüfung ist der erkennende Senat selbst berufen (vgl. BGH LM VVG § 12 Nr. 6 und WM 1971, 1300, 1304). Bei verständiger Würdigung des Klagebegehrens ergibt sich insoweit, daß die Kläger sich bei Formulierung des Klagantrags Nr. 2 nur unrichtig ausgedrückt und in Wirklichkeit lediglich die - allein zulässige - Vorlegung des Grundschuldbriefs an das Grundbuchamt gemeint haben (§ 896 BGB; vgl. RG JW 1910, 473, 474). Das Hauptanliegen der Kläger betraf nämlich in dieser Beziehung die grundbuchmäßige Löschung der auf ihren Grundstücksanteilen ruhenden Belastung. Dem trugen die Kläger durch ihren Klagantrag zu Nr. 3 Rechnung, die Beklagte zu verurteilen, ihnen Löschungsbewilligung hinsichtlich der Grundschuld zu erteilen, "soweit diese auf den Grundstücksanteilen der Kläger eingetragen" ist. Sie waren sich mithin bewußt, daß der Grundstücksanteil Gerd W. zugunsten der Beklagten "belastet bleibt. Zur Erreichung ihres Zieles forderten sie rein dem Wortlaut nach zwar die Herausgabe des Briefes an sich. In Betracht kam nach ihrem erkennbaren Anliegen aber nur die Vorlegung des Briefes an das Grundbuchamt. Nichts deutet darauf hin, daß sie darüber hinaus in den Besitz des Briefes ungeachtet des Umstandes gelangen wollten, daß die Beklagte im Hinblick auf ihre Grund schuld an den Anteilen Gerd W. am Brief mitberechtigt bleibt. Auch die Beklagte hat den Klagantrag zu Nr. 2 bisher ersichtlich nicht anders verstanden.
Demgemäß war insoweit das landgerichtliche Urteil dahin klarzustellen, daß die Beklagte den Grundschuldbrief dem zuständigen Grundbuchamt vorzulegen hat.
III.
Da hiernach die Revision zurückgewiesen werden muß, sind der Beklagten die Kosten nach § 97 ZPO aufzuerlegen.
Rothe
Dr. Freitag
Dr. Grell
von der Mühlen