Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1987, Az.: 5 StR 566/86

Strafbarkeit des Prellens einer Prostituierten um ihren Lohn im Rahmen des Betruges; Stellungnahme zur Untschiedlicehn Gewichtung des Schutzes des Lohnes einer Prostituierten im Strafrecht und der Steuerpflicht dieser Einkünfte nach Einkommenssteuerrecht; Betrug; Prostitution ; Lohn; Arbeitskraft; Sittenwidrig

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.04.1987
Aktenzeichen
5 StR 566/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12056
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bremen - 07.05.1986

Fundstellen

  • JZ 1987, 684
  • Kriminalistik 1988, 222
  • NStZ 1987, 407
  • StV 1987, 484
  • wistra 1987, 213

Verfahrensgegenstand

Betrug

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wer eine Prostituierte um den vereinbarten Lohn prellt, begeht keinen Betrug.

  2. 2.

    Der Einsatz der Arbeitskraft für verbotene oder unsittliche Zwecke fällt nicht in den Schutzbereich des § 263 I StGB.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 28. April 1987 gemäß §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 7. Mai 1986, soweit es ihn verurteilt, aufgehoben.

Der Angeklagte wird in vollem Umfang freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

1

Der Angeklagte veranlaßte vier Prostituierte des Straßenstrichs mit dem Versprechen eines beachtlichen Entgelts, den Mundverkehr und in zwei Fällen auch den Geschlechtsverkehr mit ihm vorzunehmen, bezahlte aber, wie er von vornherein beabsichtigt hatte, den versprochenen Lohn nicht.

2

Das Landgericht hat ihn wegen Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

3

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Wer eine Prostituierte um den vereinbarten Lohn prellt, begeht keinen Betrug. Das hat der Bundesgerichtshof schon in BGHSt 4, 373 ausgesprochen. Hieran ist entgegen der Meinung des Landgerichts festzuhalten. Zwar kann auch die Möglichkeit, die eigene Arbeitskraft zur Erbringung von Dienstleistungen einzusetzen, zum Vermögen im Sinn des § 263 StGB gehören, wenn solche Leistungen üblicher Weise nur gegen Entgelt erbracht werden (RGSt 68, 380). Das gilt aber nicht für Leistungen, die verbotenen oder unsittlichen Zwecken dienen (vgl. Cramer in Schönke/Schröder StGB 22. Aufl. § 263 Rn. 97). Das Strafrecht würde sich in Widerspruch zur übrigen Rechtsordnung setzen, wenn es im Rahmen des Betrugstatbestandes nichtigen Ansprüchen Schutz gewährte, die aus verbotenen oder unsittlichen Rechtsgeschäften hergeleitet werden. Die Prostitution verstößt auch nach heutiger Auffassung regelmäßig gegen die guten Sitten (BGHZ 67, 119, 122 ff). Die Aussicht der Prostituierten, durch sexuelle Leistungen den versprochenen oder üblichen Lohn zu erhalten, gehört deshalb nicht zum strafrechtlich geschützten Vermögen. Geschützt bleibt, was die Prostituierte als Entgelt erlangt hat. Zu weitergehender Pönalisierung besteht kein Anlaß. Für die Gegenmeinung spricht auch nicht, daß die Einkünfte der Prostituierten als sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 Nr. 3 EStG einkommenssteuerpflichtig sind. Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt (§ 40 AO 1977).

Herrmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte
Niepel