Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.12.1992, Az.: BVerwG 5 B 144.91

Rechtsweg; Prüfungsmaßstab Anspruchsgrundlage; Verweisung; Unzulässiger Rechtsweg

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.12.1992
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 144.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12813
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 18.03.1991 - AZ: 3 A 309/89 Hi
OVG Niedersachsen - 18.06.1991 - AZ: 4 O 1923/91

Fundstellen

  • FEVS 1994, 53-55
  • JA 1993, 190-191
  • MDR 1993, 800-801 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 2330 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1993, 358-359 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1993, 473-474 (amtl. Leitsatz)
  • ZfS 1993, 121-122

Verfahrensgegenstand

Gerichtsverfahrensrecht

Rechtsweg für Erstattungsansprüche im Verhältnis zwischen Sozialleistungsträgern

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Verweisung des Rechtsstreits nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG ist nur dann geboten und zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, d.h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist.

  2. 2.

    Ob für das Klagebegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die in dem beschrittenen Rechtsweg zu verfolgen ist, ist auf der Grundlage des Klageantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen. Die Berufung auf eine materielle Anspruchsgrundlage, für die der beschrittene Rechtsweg zulässig wäre, steht einer Verweisung dann nicht entgegen, wenn diese Anspruchsgrundlage aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts so offensichtlich nicht gegeben sein kann, daß kein Bedürfnis dafür besteht, die Klage insoweit mit Rechtskraftwirkung abzuweisen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Dezember 1992
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und Dr. Rojahn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Juni 1991 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der klagende Landkreis begehrt vor dem Verwaltungsgericht die Verurteilung der beklagten Ortskrankenkasse, ihm die Kosten zu erstatten, die er als Träger der Sozialhilfe durch die Unterbringung eines Versicherten in einem Krankenhaus seit August 1988 gemäß § 43 Abs. 1 SGB I vorläufig erbracht habe und weiterhin erbringe. Zur Begründung seines Anspruchs beruft er sich auf § 102 SGB X. Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 18. März 1991 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 24. April 1991 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Hannover verwiesen. Auf die Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht diese Entscheidung aufgehoben, weil entgegen der Auffassung der Vorinstanz doch der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Beschwerde der Beklagten.

2

II.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 17 a Abs. 4 Sätze 4 und 6 GVG in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Denn die Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht verstieß gegen § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG. Nach Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift ist eine Verweisung nur dann geboten und zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, d.h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist. Insoweit gilt nichts anderes als bei § 41 Abs. 3 Satz 1 VwGO a.F. und § 17 Abs. 3 Satz 1 GVG a.F., denen § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG nachgebildet ist (vgl. BVerwGE 18, 181 <182 f.>; 22, 45 <46 f.>; BGH, Urteile vom 27. Oktober 1988 - III ZR 23/88 - <NVwZ 1990, S. 297 f.> und vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89 - <NVwZ 1990, S. 1103 f.>). Der Zweck dieser Neuregelung, im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens sowie zur Kostenersparnis die Rechtswegfrage bereits im erstinstanzlichen Verfahren im Wege der Vorabentscheidung abschließend prüfen zu lassen und dabei die Entscheidungskompetenz des angerufenen Gerichts gegenüber dem bisherigen Rechtszustand durch § 17 Abs. 2 GVG noch zu erweitern, rechtfertigt gerade nicht die Annahme, eine Verweisung sei unter weniger engen Voraussetzungen zulässig als nach dem bis Ende 1990 geltenden Recht.

3

Ob für das Klagebegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die in dem beschrittenen Rechtsweg zu verfolgen ist, ist auf der Grundlage des Klageantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen (vgl. BVerwGE 12, 64 <65>). Dabei steht der Umstand, daß der Kläger sich auf eine materielle Anspruchsgrundlage beruft, für die der beschrittene Rechtsweg zulässig wäre, einer Verweisung dann nicht entgegen, wenn diese Anspruchsgrundlage aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts so offensichtlich nicht gegeben sein kann, daß kein Bedürfnis dafür besteht, die Klage insoweit mit Rechtskraftwirkung abzuweisen (BGH, Urteil vom 5. Juli 1990, a.a.O.).

4

Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann steht im vorliegenden Fall einer Verweisung an das Sozialgericht schon entgegen, daß der Kläger einen Erstattungsanspruch aus § 102 SGB X gegen die Beklagte ernstlich geltend macht. Denn nach § 114 SGB X sind Erstattungsansprüche aus § 102 SGB X in dem Rechtsweg geltend zu machen, der für den Anspruch gegen den vorleistenden Leistungsträger gegeben ist. Das ist im Falle des Klägers, der substantiiert vorträgt, als Träger der Sozialhilfe vorläufige Leistungen aufgrund des § 43 Abs. 1 SGB I erbracht zu haben, gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg. Ob der geltend gemachte Anspruch aus § 102 SGB X tatsächlich besteht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die näherer Prüfung unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Klägers bedarf und auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur sog. Systemsubsidiarität der Sozialhilfe (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 1985 - 8 RK 38/84 - <SozR 2200 § 182 b RVO Nr. 32>) schon im Hinblick auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in seinem angefochtenen Beschluß jedenfalls nicht offensichtlich verneint werden kann.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Franke
Dr. Storost
Dr. Rojahn