Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 20.10.2022, Az.: 1 BvR 1069/22
Mangelnde Rechtswegerschöpfung hinsichtlich gerügter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG bei unterbliebener Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 20.10.2022
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1069/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 40588
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221020.1bvr106922
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Brandenburg - 01.06.2021 - AZ: 2 U 13/21
- BGH - 17.03.2022 - AZ: III ZR 79/21
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[Gründe]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil keine zwingenden Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen und auch sonst kein Grund für ihre Annahme ersichtlich ist. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig und hat damit keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92] <25 f.>). Der Beschwerdeführer hat keine Anhörungsrüge erhoben. Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht jedoch zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 122, 190 [BVerfG 25.11.2008 - 1 BvR 848/07] <198>; 126, 1 <17>; 134, 106 <113 Rn. 22>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.