Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 14.01.1986, Az.: 1 ABR 82/83

Mitbestimmung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.01.1986
Aktenzeichen
1 ABR 82/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 10061
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Paderborn 13.01.1983 - 1 BV 11/82
LAG Hamm 19.10.1983 - 12 TaBV 19/83

Fundstellen

  • BAGE 50, 337 - 348
  • DB 1986, 1286
  • RdA 1986, 139

Amtlicher Leitsatz

1. Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Erstellung von Funktionsbeschreibungen, mit denen für Gruppen von Stelleninhabern mit vergleichbaren Tätigkeiten deren Funktionen festgelegt und nur in ihren Tätigkeitsschwerpunkten beschrieben werden und mit der den Stelleninhabern eine bestimmte Funktionsbezeichnung zugewiesen wird.

2. Versteht das Landesarbeitsgericht einen Antrag des Arbeitgebers auf Feststellung, daß dem Betriebsrat in einer nur allgemein umschriebenen Angelegenheit kein Mitbestimmungsrecht zusteht, enger als vom Arbeitgeber gemeint, so kann über den Antrag auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur in dem Umfang entschieden werden, in dem das Landesarbeitsgericht ihn beschieden hat, wenn nicht auch der Arbeitgeber Rechtsbeschwerde einlegt.