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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.07.1964, Az.: 2 StE 15/56

Wiederaufnahme des Verfahrens im Falle einer strafbaren Eidespflichtverletzung eines Zeugen; Ursächlichkeit zwischen Zeugenaussage und Urteil

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.07.1964
Aktenzeichen
2 StE 15/56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 11920
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 19, 365 - 367
  • JR 1964, 427
  • MDR 1964, 1019-1020 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

landesverräterischer Fälschung u.a.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Das über die Begründetheit eines auf § 359 Nr. 2 StPO gestützten Wiederaufnahmeantrags beschließende Gericht darf die Frage, ob die Annahme ausgeschlossen werden kann, daß die Aussage des Zeugen auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat, nur an Hand des damaligen Urteils prüfen. Läßt sich das auf dieser Grundlage nicht feststellen, so ist neue Haupt Verhandlung anzuordnen.

  2. b)

    Zweifel hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen Aussage und Verurteilung dürfen deshalb nicht dadurch geklärt werden, daß dazu die damaligen Richter gehört werden.

  3. c)

    Das Wiederaufnahmegericht muß die einzelnen im Urteil angeführten Beweisanzeichen, soweit sie nicht vom Wiederaufnahmegrund betroffen sind, ebenso werten, wie das damals erkennende Gericht sie nach dem Inhalt des Urteils gewertet hat; es darf auch nicht zu Lasten des Antragstellers Beweisanzeichen hinzufügen, die das Urteil nicht zu seinen Ungunsten angeführt hat.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 28. Juli 1964
beschlossen:

Tenor:

Der Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten wird als unbegründet verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1

Nachdem der Senat mit Beschluß vom 7. April 1964 den Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten für zulässig erklärt hat, war nunmehr nach § 370 StPO über seine Begründetheit zu entscheiden. Nach dieser Vorschrift ist ein Wiederaufnahmeantrag ohne mündliche Verhandlung als unbegründet zu verwerfen, wenn die im Antrag aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben oder wenn im Fall des § 359 Nr. 2 StPO nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Eidespflicht auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat.

2

Da das gegen den Zeugen W. eingeleitete Strafverfahren wegen dessen Abwesenheit zur Zeit nicht weitergeführt werden kann, müßte der Senat an sich prüfen, ob die vom Antragsteller dem Zeugen vorgeworfene Straftat (§§ 154, 163 StGB) "genügend bestätigt" ist. Ob sich das schon daraus ergibt, daß die Strafkammer des Landgerichts in Frankfurt/H. das Hauptverfahren eröffnet, also jedenfalls hinreichenden Tatverdacht bejaht, außerdem Haftbefehl erlassen, somit den Verdacht sogar für dringend angesehen hat, kann dahinstehen. Ebenso kann die Frage offen bleiben, ob der Senat, falls er das Ergebnis der gegen W. geführten Voruntersuchung selbst zu prüfen hätte, feststellen könnte, daß die Behauptungen des Antragstellers eine zur Erneuerung der Hauptverhandlung "genügende" Bestätigung gefunden hätten.

3

Dies kann nämlich zu Gunsten des Antragstellers unterstellt werden. Denn sein Antrag auf Wiederaufnahme muß schon deshalb verworfen werden, weil nach Lage der Sache auszuschließen ist, daß die angeblich falsche Aussage W. auf das im Jahre 1956 gegen den Antragsteller ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs im Ergebnis Einfluß gehabt hätte (§ 370 Abs. 1 Halbs. 2 StPO). Daher bedarf es auch keiner Prüfung, ob W. in den weiteren vom Antragsteller angeführten Punkten, deretwegen aber das Hauptverfahren gegen W. nicht eröffnet worden ist, die Unwahrheit gesagt hatte.

4

I.

Gemäß § 370 StPO ist im Falle strafbarer Eidespflichtverletzung eines Zeugen (§ 359 Nr. 2 StPO) die Wiederaufnahme grundsätzlich anzuordnen. Das gilt aber dann nicht, wenn ausgeschlossen worden kann, daß die Eidespflichtverletzung Einfluß auf die damalige Verurteilung gehabt hat.

5

Allerdings braucht der Wiederaufnahmeführer einen solchen Einfluß nicht nachzuweisen. Es genügt vielmehr, wenn das Wiederaufnahmegericht die aus § 370 StPO folgende Vermutung für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Zeugenaussage und Urteil nicht zu widerlegen vermag.

6

Auch kommt es bei dem vom Senat zu fassenden Beschluß noch nicht darauf an, ob der Antragsteller sogar dargetan hat, er werde in einer neuen Hauptverhandlung, jedenfalls mangels Beweises, freizusprechen sein. Jetzt steht nur in Frage, ob er ein Recht darauf hat, daß gegen ihn neu verhandelt wird.

7

Im vorliegenden Fall kann die Vermutung für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Aussage des Zeugen W. und der Verurteilung des Antragstellers eindeutig widerlegt werden.

8

II.

Der Mangel des ursächlichen Zusammenhangs kann allerdings dem bloßen Wortlaut des Urteils vom 22. Dezember 1956 nicht zuverlässig entnommen werden.

9

1.

Der Generalbundesanwalt meint, es ergebe sich schon aus den Ausführungen des Urteils (S. 58), daß der Bundesgerichtshof damals auch ohne die Aussage W. zur Verurteilung des Antragstellers gekommen wäre. Das Urteil führt auf den vorhergehenden Seiten aus, die Einlassung des Angeklagten sei wegen der "farblosen Darstellung" des von ihm behaupteten Geschehens und wegen der Unwahrscheinlichkeit des von ihm geschilderten Geschehensablaufs zumindest unglaubwürdig. Dann setzt das Urteil (S. 58) die Beweiswürdigung fort:

"Andererseits ergibt die Tatsache, daß dem Angeklagten Vertrauen geschenkt wurde, so großes Vertrauen, daß man ihn - nach der nötigen gemeinsamen Vorarbeit - schon nach drei Wochen in einer Pressekonferenz der Weltöffentlichkeit vorstellte, schon für sich allein, daß der Angeklagte nicht entführt worden ist, sondern daß er sich freiwillig zur Mitarbeit bereit erklärt hat".

10

Der Senat hat jedoch Zweifel, ob die Worte "schon für sich allein" wörtlich zu verstehen sind, nämlich dahin, daß den damaligen Gericht schon die Tatsache der Pressekonferenz allein, in Verbindung mit der Unglaubwürdigkeit der Einlassung des Angeklagten, zur Verurteilung ausgereicht haben würde.

11

Allerdings hat das Urteil diese Pressekonferenz an den Anfang seiner Beweiswürdigung gestellt, obschon sie zeitlichnach den auf den folgenden Urteilsseiten angeführten Beweistatsachen liegt. Auch heißt es nur bei diesem Beweisanzeichen, aus ihm ergebe sich "schon für sich allein", daß der Angeklagte nicht entführt worden sei. Schließlich läßt sich die Überleitung zum nächsten Beweisanzeichen

"Daß die Behauptung des Angeklagten, er sei von Wo. ... entführt worden, nicht zutrifft, ergibt sich ferner daraus, daß ..."

12

dahin deuten, das Gericht habe die nun folgenden Beweisanzeichen nur als Bestätigung der bereits von ihm als erwiesen angesehenen Tatsache angesehen.

13

Jedoch führt das Urteil am Ende seiner umfangreichen Beweiswürdigung aus (S. 68 UA):

"Aus allen diesen Umständen ergibt sich zur vollen Gewißheit, daß der Angeklagte am 20. Juli 1954 nicht von Wo. verschleppt worden ist ..."

14

Gewiß würde diese Wendung der Annahme, daß "das Wagnis der Pressekonferenz" damals dem Senat schon allein zur Überführung des Angeklagten ausgereicht habe, nicht zwingend entgegenstehen. Denn darin kann auch bloß die abschließende Mitheranziehung nur unterstützend gewerteter Beweisanzeichen zu finden sein. Immerhin kann die Wendung aber auch, wie die Verteidiger geltend machen, dahin verstanden werden, daß das Gericht damals aus der Gesamtheit der von ihm (auf S. 56-68 UA) aufgeführten Gründe seine Überzeugung gewonnen hat, weil es außer der Pressekonferenz eine Reihe schwerwiegender anderer Tatsachen als weitere Beweisanzeichen angeführt hat.

15

Danach läßt es sich nicht ausschließen, daß der Bundesgerichtshof damals die Frage, ob ihm schon allein die Abhaltung der Pressekonferenz, in Verbindung mit der Unglaubwürdigkeit der Einlassung des Angeklagten, zu dessen Überführung ausgereicht hätte, nicht abschließend geprüft hat, weil er dies angesichts der weiteren Beweisanzeichen nicht als notwendig ansah. Bleibt so aber ein Zweifel, ob die vom Generalbundesanwalt herangezogene Urteilsstelle wörtlich zu verstehen ist, so muß sich dies zu Gunsten des Antragstellers auswirken.

16

2.

Andererseits kann, entgegen der Ansicht der Verteidiger, dem Wortlaut keineswegs entnommen werden, daß der Senat seine Überzeugung vom freiwilligen Übertritt des Angeklagten in das östliche Lager "in erster Linie" auf die Bekundungen W. gestützt hat.

17

Diese Worte "in erster Linie" stehen im Urteil in folgenden Zusammenhang: Es führt als fünften Punkt der Beweiswürdigung (ab S. 60 UA, letzter Absatz) zahlreiche Äußerungen des Angeklagten an, die er in der "DDR" getan hatte und aus denen sich eindeutig ergebe, daß er nicht entführt worden ist. In nächsten Absatz behandelt das Urteil den ersten von vier Punkten, auf den es diese Überzeugung stützt, und fährt fort (S. 61 UA):

"Hier ist in erster Linie das Gespräch anzuführen, das der Angeklagte am 13. Mai 1955 im Hotel "Zum E." in Weimar mit ... W. hatte".

18

Dieser Zusammenhang der Worte "in erster Linie" zeigt, daß ihnen die von den Verteidigern beigelegte Bedeutung nicht zukommt. Vielmehr bringen diese Worte nur zum Ausdruck, daß das Gespräch bei der Beweiswürdigung zuerst erörtert werden solle. Aus dem Gebrauch der Worte "in erster Linie" ist daher nichts über das Gewicht zu entnehmen, das der damals erkennende Senat den hier wiedergegebenen Bekundungen W. beigelegt hat.

19

III.

Kann somit aus dem Wortlaut des Urteils nichts Entscheidendes für die Bedeutung der Aussage W. hergeleitet werden, so ist zu prüfen, ob Aufbau und Inhalt, des Urteils insoweit sichere Schlüsse zulassen.

20

Nur an Hand des damaligen Urteils darf der jetzt beschliessende Senat die Frage entscheiden, ob die Annahme ausgeschlossen ist, daß die Aussage W. auf die Verurteilung des Antragstellers Einfluß gehabt hat. Läßt sich auf dieser Grundlage nicht mit Sicherheit verneinen, daß das Gericht damals ohne die Aussage W. einem dem Antragsteller günstigeren Schuldspruch gekommen wäre, so ist die gesetzliche Vermutung des § 370 StPO für den Ursachenzusammenhang zwischen Aussage und Verurteilung nicht widerlegt, so daß eine neue Hauptverhandlung anzuordnen ist. Zweifel hinsichtlich eines solchen Zusammenhangs dürfen daher nicht dadurch geklärt werden, daß dazu etwa die damaligen Richter gehört werden, abgesehen davon, daß hierdurch das Beratungsgeheimnis in unzulässiger Weise verletzt werden könnte (vgl. RGSt 61, 218).

21

Bei zusammenfassender Betrachtung aller vom Urteil verwerteten Glieder der Beweiskette ergibt sich mit Sicherheit, daß Wittigs Aussage im Rahmen der Gesamtbeweiswürdigung hätte fehlen können, ohne daß das Ergebnis der Würdigung erschüttert worden wäre.

22

Hierbei mußte sich der beschließende Senat allerdings auf den im Urteil zum Ausdruck gekommenen Standpunkt des damals erkennenden Senats stellen und die von diesem in seinem Urteil verwerteten einzelnen Beweisanzeichen, soweit sie nicht unmittelbar durch den Wiederaufnahmegrund betroffen sind, ebenso werten, wie dieser sie bewertet hat. Die Vorschriften über die Wiederaufnahme erlauben es dem über Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags beschließenden Gericht nicht, insoweit in eine eigene neue Beweiswürdigung einzutreten. Das Wiederaufnahmegericht darf daher nicht zu Lasten des Antragstellers Beweisanzeichen hinzufügen, die das damalige Gericht nicht zu seinen Lasten verwertet hatte, mag es sie gekannt haben oder nicht (RGSt 57, 318; Eb. Schmidt StPO § 370 Anm. 7). Ebensowenig darf es vom Wiederaufnahmegrund nicht betroffene Beweisanzeichen, die das damalige Gericht auf Grund des unmittelbaren Eindrucks in der Hauptverhandlung als den Antragsteller belastend gewartet hat, nunmehr erneut würdigen und dann erklären, ihm, dem beschließenden Gericht, hätten diese Beweisanzeichen nicht zur Überführung ausgereicht Um so weniger darf das Wiederaufnahmegericht hierbei Ausführungen der Verteidiger berücksichtigen, die an Stelle der Beweiswürdigung des damals erkennenden Gerichts ihre eigene Wertung des Beweisergebnisses setzen wollen. Erst in der erneuerten Hauptverhandlung ist es frei in seiner Beweiswürdigung sowohl zu Gunsten wie zu Ungunsten des Antragstellers.

23

Schon deshalb kann der Senat bei der Entscheidung über das Begründetsein des Wiederaufnahmeantrages auf die Behauptung des Antragstellers, auch die Rückkehr Wo. am frühen Morgen des 21. Juli 1954 sei ein vorher überlegtes Stück der geplanten Entführung gewesen (so übrigens schon die Verteidigung im damaligen Vorfahren), nicht eingehen. Das gilt ebenso für die Behauptung des Antragstellers, die Sowjetzonenmachthaber pflegten echte Überläufer schon nach wenigen Tagen der Öffentlichkeit "vorzuführen" und warteten damit nicht wie hier geschehen, mehr als drei Wochen. Auch dies hatten die Verteidiger schon damals vorgetragen.

24

Insbesondere können sich die Verteidiger nicht wiederum auf die Aussagen der Zeugen P., B. und Wi. berufen (Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr. C. vom 1. Juni 1964). Diese Aussagen sind im Urteil (S. 73/74 UA) als unglaubwürdig gewertet worden. Das ist für den beschliessenden Senat bindend.

25

IV.

Von diesen Rechtsgrundsätzen ausgehend hat der Senat geprüft, welches Gewicht die im Urteil aneinandergereihten Beweisanzeichen - insbesondere die Aussage W. - in den Augen des damals erkennenden Gerichts gehabt haben.

26

1.

Dem Antragsteller kann zugegeben werden, daß es auf den ersten Blick so scheint, als habe der damalige Senat der Aussage W. wesentliche Bedeutung beigemessen. Das Urteil läßt bei der Sachverhaltsschilderung offen, was sich nach der Abfahrt des Angeklagten mit Wo. in dessen Kraftwagen abgespielt hat (S. 15-19). Diese Lücke in den tatsächlichen. Feststellungen könnte, wenigstens "im Kern" (so S. 63 UA), durch das ausgefüllt worden sein, was W. über die Schilderung des Angeklagten von seinem Übertritt bekundet hatte, weil dieser ihm eben "keine Legende" erzählt habe (so S. 62 u. UA). Die Verteidiger können auch darauf hinweisen, daß das Urteil der Aussage W. einen im Verhältnis zu den übrigen Beweisanzeichen größeren Raum gewidmet hat. Schließlich ist Wittig zweimal vernommen worden.

27

Dennoch ist die Meinung der Verteidiger, W. sei für den Senat der "Kronzeuge" gewesen, unrichtig.

28

Zwar hat das Gericht damals, als die Verteidiger in einem Beweisantrag die Verläßlichkeit W. angegriffen hatten, diesen nochmals vernommen. Das beweist aber noch keineswegs, daß ihm das Gericht abschließend im Urteil besondere Bedeutung beigelegt hätte. Ein Gericht wird in aller Regel in einem umfangreichen Verfahren, in welchem es sich erst in der Urteilsberatung über Glaubwürdigkeit und Bedeutung der Aussage eines jeden Zeugen schlüssig werden kann, derartigen Beweisanträgen stattgeben. Es muß sich die Möglichkeit offen halten, diese Zeugenaussage später nach Überprüfung ihrer Zuverlässigkeit zu verwerten.

29

Es ist auch nicht so, daß das Gericht das, was W. über die Herstellung des "Kontaktes" des Angeklagten mit den Russen und über seine nächtliche Unterredung mit ihnen ausgesagt hatte (S. 62 UA), als wirklich so geschehen angesehen und festgestellt hätte. Obschon diese Vorgänge die bei der Sachverhaltsfeststellung offen gebliebene Lücke hätten schließen können, hat sie das Urteil offenbar bewußt nur im Rahmen der Beweiswürdigung mitgeteilt. Es sagt ausdrücklich: "Darüber, was sich unmittelbar nach dem Übertritt im einzelnen abgespielt hat, lassen sich Feststellungen nicht treffen" (S. 71 UA).

30

Die Verteidigung meint (Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr. S. vom 19. Juni 1964), die Aussagen, die die seinerzeit mitwirkenden Richter Dr. G. und Dr. J. in der Voruntersuchung gegen W. gemacht haben, ließen erkennen, daß diese Richter sich bei ihrer Überzeugungsbildung "wesentlich auf die Aussagen des Zeugen W." gestützt hätten. Es ist bereits oben ausgeführt, daß der Senat seiner jetzt zu treffenden Entscheidung nur den Inhalt des damaligen Urteils zugrundelegen darf. Im übrigen ergibt sich aus der Bekundung des damaligen Vorsitzenden Senatspräsident Dr. G. nur, daß es dem Senat darauf angekommen ist, die Vorwürfe gegen W. so weitgehend zu klären, daß er sich ein zuverlässiges Urteil über dessen Glaubwürdigkeit machen konnte. Auch Dr. J. hat lediglich erklärt, W. sei. als bisher nicht unwichtiger Zeuge, nochmals vernommen worden, um die gegen ihn inzwischen erhobenen Einwände, möglichst zu klären. Diese Aussagen lassen somit keinen Rückschluß auf das Gewicht zu, das die genannten Richter oder der Senat den Aussagen des Zeugen W. bei Würdigung des gesamten Beweisergebnisses in der Urteilsberatung beigemessen haben.

31

Der Angeklagte hatte die Richtigkeit dessen, was W. über den Inhalt seiner Unterhaltung mit ihm in Weimar bekundet hatte, ausweislich des Urteils nicht ernstlich bestritten und nur eingewandt, seine Mitteilungen seien unwahr gewesen (vgl. S. 62 UA). Infolgedessen kam es für das damals erkennende Gericht, wie auch aus dem Urteil ersichtlich, nur darauf an, ob der Angeklagte, seiner Einlassung entgegen, W. ohne alle Zurückhaltung "sein Herz ausgeschüttet" hatte. Das hat das Gericht für erwiesen angesehen, allerdings nicht zuletzt deshalb, weil es sich von der Person W. bei dessen zweiter Vernehmung ein gründliches Bild gemacht zu haben glaubte. Da aber das Gericht den Inhalt der Unterhaltung in Weimar schon auf Grund der Einlassung des Angeklagten feststellen konnte, war es damals nur bedeutsam, ob der Angeklagte dem Zeugen W. Vertrauen entgegengebracht hatte. Allein dies ist jetzt auch für das Wiederaufnahmeverfahren wichtig.

32

2.

Auf Grund der Unterstellung zu Gunsten des Antragstellers, das seine Behauptung, W. habe sich bei seinen Aussagen einer Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht, genügend bestätigt sei, muß der beschließende Senat davon ausgehen, daß der damals erkennende Senat zu Unrecht W. als glaubwürdig angesehen hat. Die Aussage W. muß daher aus der Beweiskette ausgeschieden werden. Es ist somit zu untersuchen, ob das Beweisergebnis zu Gunsten des Antragstellers beeinflußt worden sein würde, wenn der damals erkennende Senat die Aussage W. als unglaubwürdig nicht berücksichtigt haben würde. Das ist nicht der Fall.

33

W. Aussage gibt nur ein Stück derjenigen Äußerungen wieder, die der Angeklagte im östlichen Machtbereich getan hat, und aus denen sich nach Ansicht des damals erkennenden Gerichts "eindeutig ergibt, daß er nicht entführt worden ist". (S. 60 u. UA).

34

Zu diesen Äußerungen des Angeklagten gehörten zunächst sein Gespräch mit W. in Weimar, dann seine Äußerungen in seinen persönlichen Briefen, namentlich in denen an seine Frau (S. 63 ff UA) und, nicht zuletzt, sein Verhalten gegenüber der Zeugin Sa. und deren Schwester (S. 67/68 UA), schließlich sein erster Brief an seine Frau vom 23. Juli 1954 (S. 55, 68 UA). Auch wenn der Senat die Aussage W. aus dieser Zusammenstellung wegdenkt, wird die entscheidende Folgerung, die das Urteil (auf S. 60/61 UA) aus den anschließend angeführten mehrfachen Äußerungen des Angeklagten gezogen hat, von den noch verbleibenden Äußerungen getragen.

35

a)

S. fährt das Urteil in dem der Aussage W. folgenden Absatz (S. 63 UA) fort:

"In voller Übereinstimmung damit stehen die Äußerungen des Angeklagten, in seinen persönlichen Briefen, namentlich an seine Frau, in denen er um Verständnis für sein Verhalten wirbt ...".

36

Nach der Wiedergabe von Auszügen aus zehn dieser Briefe erklärt das Urteil abschließend (S. 67 UA):

"All dies sind nicht, wie der Angeklagte jetzt sagt, ohne sich auf einzelne Vorhalte einzulassen, "gewundene Erklärungen", die zur Täuschung der Briefzensur geschrieben wurden. Es sind aufrichtige und ernstliche Bemühungen des Angeklagten, sich gegenüber seiner Ehefrau wegen eines Schrittes zu rechtfertigen, der, wie er sich denken konnte, nicht ohne weiteres ihr Verständnis und ihre Billigung finden konnte".

37

Das Gewicht dieses Beweisanzeichens, das - anders als die Bekundungen W. über seine Unterhaltung mit dem Angeklagten unmittelbar und unveränderbar aus dessen persönlicher Feder stammt, unterstreicht das Urteil durch die sich aufdrängende Überlegung (S. 64 UA):

"Wäre die Darstellung des Angeklagten von der Entführung richtig, dann brauchte er gegenüber den östlichen Behörden nicht mit großem Aufwand an Scharfsinn und Vorstellungskunst die Fiktion aufrechtzuerhalten und zu vertiefen, daß erfreiwillig in ihren Machtbereich gekommen sei ... Im Falle der Entführung wäre es verständlich, wenn der Angeklagte es für notwendig hielt, einmal auch seiner Ehefrau gegenüber die mit den Russen vereinbarte "Legende" für sein Erscheinen im Osten auf zustellen. Nicht zu erklären ist aber vom Standpunkt des Angeklagten aus, daß er immer wieder auf diese Frage zurückkommt ...".

38

b)

Anschließend (S. 67 ff UA) zieht das Urteil die auffallende Tatsache heran, daß der Angeklagte während der ganzen 1 1/2 Jahre seines Aufenthalts im östlichen Machtbereich "nicht ein einziges Mal den Versuch gemacht hat, eine maßgebende Stelle im Westen über den wahren Sachverhalt zu unterrichten". Das Urteil stellt hierzu fest, der Angeklagte habe Gelegenheit gehabt, den zuständigen amtlichen Stellen in Westen - vertraulich und zu vertraulicher Behandlung, also ohne daß dies zu seinem Schaden "an die große Glocke gehängt" würde - irgendeinen Wink zu geben. Hierzu heißt es:

"Es bestand aber ... zweifellos die Möglichkeit, über die Zeugin Sa. die in jeder Hinsicht zuverlässig war, oder über deren Schwester, mit der der Angeklagte sich stundenlang völlig frei und unbewacht unterhalten hat, eine schriftliche Mitteilung über West-Berlin an eine amtliche Stelle aufzugeben".

39

Das Gewicht dieser Erwägung wird durch den Umstand unterstrichen, daß Frau Sa. eine in West-Berlin wohnende Tante der Ehefrau des Angeklagten war.

40

c)

Schließlich fügt das Urteil hinzu (S. 68 UA), auch der erste Brief des Angeklagten an seine Frau, in welchem er das Wort "gezwungen" unterstrichen hatte, könne nicht zu seiner Einlassung passen, er sei von Wo. verschleppt worden. Das Urteil stellt nämlich fest, daß der Angeklagte diesen Brief dem ihn beigegebenen russischen Funktionär zur Beförderung an seine Ehefrau übergeben habe.

41

Aus alledem folgt, daß das erkennende Gericht auch dann, wenn es die Aussage W. außer Betracht gelassen hätte, überzeugt gewesen wäre, daß der Angeklagte "noch in der DDR Äußerungen getan" hatte, "aus denen sich eindeutig ergibt, daß er nicht entführt worden ist" (so S. 60 UA).

42

3.

Schon dies spricht dafür, daß W. Aussage nur ein unselbständiges Stück in der Gesamtbeweiswürdigung des Gerichts gewesen ist. Entscheidend kommt hinzu, daß der damals erkennende Senat seine Überzeugung noch auf mehrere andere Beweisanzeichen gestützt hat, die im Urteil ohne jeden Zusammenhang mit der Aussage W. langeführt sind: die Abhaltung der Pressekonferenz, die Rückkehr Wo. und die Aussage der Zeugin Sie. Mag das "Wagnis der Pressekonferenz" auch nicht für sich allein die Überzeugung des damaligen Gerichts getragen haben, so folgt doch aus dem oben (III 1) Erörterten, daß der Senat diesem Beweisanzeichen jedenfalls größtes Gewicht beigemessen hat. Auch aus der vorübergehenden Rückkehr Wo. hat das Gericht offensichtlich höchst gewichtige und einleuchtende Folgerungen zu Lasten des Angeklagten gezogen.

43

Angesichts dieser bedeutsamen anderen, von der Aussage W. nicht berührten Beweisanzeichen hält es der Senat für ausgeschlossen (§ 370 StPO), daß das damalige Gericht die "Entführungsthese" des Angeklagten für nicht widerlegt angesehen hätte, wenn es W. Bekundungen bei seiner Überzeugungsbildung nicht berücksichtigt hätte. In diesem Zusammenhang erscheint es beachtlich, daß damals nicht als erwiesen angesehen worden ist, der Angeklagte habe von vornherein beabsichtigt, im östlichen Machtbereich zu bleiben (S. 69 ff UA).

44

IV.

Auf die weiteren vom Antragsteller gemäß § 359 Nr. 5 StPO geltend gemachten angeblich neuen Tatsachen brauchte der Senat nicht einzugehen, weil sie nur zum Nachweis der Unglaubwürdigkeit der Aussagen W. vorgebracht sind. Dessen Angaben sind aber ohnehin für die Verurteilung des Antragstellers nicht ursächlich gewesen.

45

Der Wiederaufnahmeantrag mußte daher mit Kostenfolge aus § 473 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden.

Rotberg
Dr. Wiefels
Dr. Hengaberger
Faller
Dr. Weber