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Bundesfinanzhof
Urt. v. 06.05.1955, Az.: III 108/54 U

vermögensrechtliche Bewertung des Niessbrauchs an landwirtschaftlichen Betrieb

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
06.05.1955
Aktenzeichen
III 108/54 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 10198
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 61, 6 - 9
  • BStBI III 1955, 199
  • DB 1955, 680 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Das Nutzungsrecht an einem landwirtschaftlichen Betrieb ist höchstens mit dem für den landwirtschaftlichen Betrieb festgestellten Einheitswert anzusetzen.

Zusammenfassung

Das Nutzungsrecht an einem landwirtschaftlichen Betrieb ist höchstens mit dem für den landwirtschaftlichen Betrieb festgestellten Einheitswert anzusetzen

Tatbestand

1

Streitig ist der Wert des Nießbrauchs, der der Beschwerdegegnerin (Bgin.) an dem landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Tochter zusteht, bei der Vermögensteuer-Hauptveranlagung 1949. Das Finanzamt hat den Nießbrauch zunächst mit dem 12fachen des Jahreswerts der Nutzung von 1.580,00 DM = 18.960,00 DM angesetzt. Im Einspruchsverfahren wurde dieser Werl auf den Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebs von 17.900,00 DM ermäßigt. Die Bgin. ist der Ansicht, daß der Wert ihres Nießbrauchs höchstens dem um die hypothekarische Belastung von 10.922,00 DM verminderten Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebs entspreche. Das Finanzgericht ist dieser Auffassung beigetreten. In den Gründen des angefochtenen Urteils wird ausgeführt: Der Wert des Nutzungsrechts an einem Wirtschaftsgut könne nicht größer sein als der Wert des genutzten Wirtschaftsguts selbst. Da der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht mit dem vollen Einheitswert seiner Landwirtschaft zur Vermögensteuer herangezogen werde, sondern die auf seinem Grundbesitz lastenden Schulden vom steuerpflichtigen Vermögen abziehen dürfe, müsse dasselbe sinngemäß für den Nießbraucher eines landwirtschaftlichen Betriebs gelten, da der Nießbraucher eines stark verschuldeten landwirtschaftlichen Grundstücks sonst mit einem höheren Vermögen zur Vermögensteuer herangezogen werde als der Eigentümer. Mit dieser Auffassung stehe das Urteil des Reichsfinanzhofs III 43/42 vom 19. März 1942 (Reichssteuerblatt - RStBl. - 1942 S. 542), wonach der Nießbrauch an einem Betriebsvermögen höchstens mit dem Einheitswert des Betriebsvermögens zu bewerten sei, im Einklang. Denn da im Einheitswert des Betriebsvermögens die Betriebsschulden bereits berücksichtigt seien, im Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebs aber die auf den Grundstücken ruhenden Hypothekenschulden nicht erfaßt würden, könne im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung der Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen Betrieb mit keinem höheren Wert als dem um die hypothekarische Belastung des Einheitswerts gekürzten Betrag bewertet werden.

Entscheidungsgründe

2

Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassene Rechtsbeschwerde (Rb.) des Vorstehers des Finanzamts.

3

Die Rb. ist begründet.

4

Es ist in der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs, der sich der Bundesfinanzhof angeschlossen hat, anerkannt, daß der Wert des Nutzungsrechts an einem Wirtschaftsgut nicht größer sein kann, als der Wert des Wirtschaftsguts selbst (Urteile des Reichsfinanzhofs I e A 56/30 vom 13. Mai 1930, Steuer und Wirtschaft 1930 Nr. 621, und vom 19. März 1942, sowie Urteil des Bundesfinanzhofs III 181/53 U vom 28. August 1954, Bundessteuerblatt 1954 III S. 330). In diesen Urteilen handelte es sich um die Bewertung des Nießbrauchs an Anteilen am Betriebsvermögen. Es wurde ausgesprochen, daß der Wert des Nießbrauchs seine Obergrenze am Einheitswert des Betriebsvermögens bzw. dem entsprechenden Anteil an diesem Einheitswert finde. Allerdings werden die Betriebsschulden bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens abgezogen. Daraus folgt jedoch nicht, daß der Wert des Nießbrauchs an einem landwirtschaftlichen Betrieb den Einheitswert desselben abzüglich der auf dem landwirtschaftlichen Grundbesitz ruhenden dinglichen Belastung nicht überschreiten dürfe. Im Gegensatz zu dem Einheitswert für Betriebsvermögen stellt der Einheitswert für landwirtschaftliches Vermögen den Ertragswert dar, der nicht dem gemeinen Wert der Landwirtschaft zu entsprechen braucht, in vielen Fällen vielmehr unter diesem liegt. Aus der Einheitsbewertung der gewerblichen Betriebe und der Bewertung des Nießbrauchs an Betriebsvermögen kann daher nicht gefolgert werden, daß der Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen Betrieb höchstens mit dem Einheitswert der Landwirtschaft, vermindert um die Hypotheken, angesetzt werden dürfe. Die entgegengesetzte Auffassung der Bgin. müßte dazu führen, daß bei Nießbrauchsrechten an zwei völlig gleichartigen und gleichwertigen landwirtschaftlichen Betrieben, von denen der eine unbelastet, der andere mit (unverzinslichen) Hypothekenschulden belastet ist, im ersteren Falle das Nießbrauchsrecht höchstens mit dem Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebs, im zweiten Falle dagegen höchstens nur mit dem um die hypothekarische Belastung verminderten Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebs anzusetzen wäre, obwohl sich die beiden Nießbrauchsrechte wertmäßig nicht unterscheiden. Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts verweist noch darauf, daß sich im Streitfall bei angenommener Verdoppelung der Hypotheken immer noch ein jährlicher Reinertrag des Nießbrauchs von 945,50 DM ergeben würde, während bei der Wertberechnung des Nießbrauchs nach der von der Bgin. und dem Finanzgericht vertretenen Auffassung von dem Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebs von 17.900,00 DM zunächst die Hypothek mit 2 × 10.922,00 DM = 21.844,00 DM. abgezogen werden müsse, so daß sich ein negativer Wert des Nießbrauchsrechts ergebe, obwohl dieses tatsächlich noch jährlich 945,50 DM Reinertrag abwerfe. Die Bgin. meint allerdings, daß diese Ausführungen des Vorstehers des Finanzamts auf eine Änderung der vom Gesetzgeber erlassenen Bewertungsvorschriften hinausliefen. Dem kann nicht gefolgt werden, da das Finanzamt lediglich auf eine sich aus der Auffassung des Finanzgerichts und der Bgin. ergebende Folge hingewiesen hat. Im übrigen wird das landwirtschaftliche Vermögen bei Bewertung des Rohvermögens des Eigentümers mit dem (vollen) Einheitswert angesetzt (§ 73 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes). Erst bei Ermittlung des Werts des Gesamtvermögens des Steuerpflichtigen sind Schulden, soweit sie nicht bereits beim Betriebsvermögen zu berücksichtigen waren, vom Rohvermögen abzuziehen (§ 74 Abs. 1 Ziff. 1 a.a.O., § 4 des Vermögensteuergesetzes). Weshalb sinngemäß die Belastung des Eigentümers des landwirtschaftlichen Grundstücks beim Nießbraucher berücksichtigt werden müsse, ist nicht ersichtlich. Die Schulden des Eigentümers des landwirtschaftlichen Grundstücks können nur von dessen Rohvermögen abgezogen werden. Beim Nießbraucher mindern lediglich die Schuld zinsen, soweit sie von ihm zu entrichten sind, den Wert der jährlichen Nutzung. Insofern wirkt sich die Grundstücksbelastung auch beim Nießbraucher bei Kapitalisierung des Jahreswerts der Nutzung für die Vermögensteuer aus. Daraus, daß der Wert der Nutzung eines Wirtschaftsguts nicht höher sein könne, als der Wert des Wirtschaftsguts selbst, ergibt sich daher nicht, daß der Wert des Nießbrauchs an einem landwirtschaftlichen Betrieb höchstens dem um die auf dem Grundbesitz ruhenden Schulden verminderten Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebs gleichkommen könne. Was die Auslegung des Urteils des Reichsfinanzhofs vom 19. März 1942 angeht, so ist zu beachten, daß nach seinem Leitsatz der Wert des Nutzungsrechts an einem Wirtschaftsgut nicht größer sein kann als der Wert des genutzten irtschaftsguts. Aus den Gründen des Urteils ergibt sich, daß beim Nießbrauch an einem Betriebsvermögen als Wert desselben sein Einheitswert anzusehen ist. Daß der Einheitswert eines Wirtschaftsguts insoweit nur dann maßgebend sei, weil er und soweit er einen reinen Vermögenswert darstelle, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Der Senat ist der Auffassung, daß bei Bewertung von Nießbrauchsrechten an Wirtschaftsgütern, für die Einheitswerte festzustellen sind, die betreffenden Einheitswerte die Obergrenze für die Bewertung des Nießbrauchs bei der Vermögensteuer bilden. Hiernach ist es im Streitfall nicht gerechtfertigt, den um die Hypotheken gekürzten Einheitswert als Höchstwert für die Bewertung des Nießbrauchs anzusetzen. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Berufung gegen die Einspruchsentscheidung des Steuerausschusses beim Finanzamt vom 13. November 1953 als unbegründet zurückzuweisen.