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§ 209 KSVG - Anzuwendende Vorschriften der Landkreisordnung

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

Für die Regionalversammlung gelten die Vorschriften der §§ 171, 172 und 173 entsprechend. Die Aufgaben des Kreisausschusses nach § 171 Nummer 15 in Verbindung mit § 51a Absatz 5 werden vom Regionalverbandsausschuss wahrgenommen.