Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1953, Az.: II ZR 170/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.10.1953
- Aktenzeichen
- II ZR 170/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12089
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 30.07.1952
- Landgericht in Koblenz - 15.11.1951
- Landgericht in Koblenz - 20.11.1951
- Landgerichts in Koblenz - 31.03.1952
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 10, 325 - 327
- NJW 1953, 1913-1914 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Kaufmanns Paul B., A., W.str. ...,
Prozessgegner
den Kaufmann Hans B., A., W.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Behält sich das Schiedsgericht in seiner Entscheidung, worin es den Klaganspruch für gerechtfertigt erklärt, vor, über den vom Beklagten zur Aufrechnung gegen den Klaganspruch gestellten Gegenanspruch selbst zu entscheiden, so ist eine derartige Entscheidung kein Schiedsspruch im Sinne der § § 1039 bis 1042 ZPO, da sie das schiedsgerichtliche Verfahren nicht endgültig abschliesst, vielmehr die Möglichkeit offen lässt, die erlassene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern. Eine solche Entscheidung ist eine Zwischenentscheidung, die der Vollstreckbarkeitserklärung gemäss § 1042 ZPO nicht zugängig ist.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Artl für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten (Antragsgegners) wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 30. Juli 1952 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Beklagten hinsichtlich des Antrages auf Vollstreckbarkeitserklärung des am 15. November 1951 verkündeten und am 20. November 1951 bei dem Landgericht in Koblenz unter dem Aktenzeichen 1 Schi 7/51 niedergelegten Schiedsspruchs des "Schiedsgerichts B." zurückgewiesen hat.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 31. März 1952 in der Kostenentscheidung und dahin abgeändert, dass der Antrag des Klägers auf Vollstreckbarkeitserklärung des am 15. November 1951 verkündeten und am 20. November 1951 beim Landgericht in Koblenz unter dem Aktenzeichen 1 Schi 7/51 niedergelegten Schiedsspruchs des "Schiedsgerichts B." zurückgewiesen wird.
Soweit das Urteil des Landgerichts, wenn auch nicht im Urteilsspruch, den Antrag des Beklagten auf Aufhebung des Schiedsspruchs zurückgewiesen hat, bleibt es bestehen Insoweit werden Berufung und Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten für alle drei Rechtszüge tragen die Parteien je zur Hälfte, die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Brüder, sie waren früher Mitinhaber der Weinhandlung Peter Josef Huber B. in A.
Zur Regelung ihrer gegenseitigen Auseinandersetzungsansprüche haben sie Schiedsverträge geschlossen, die ihren Niederschlag in § 7 des notariellen Gesellschaftsvertrages vom 1. Dezember 1942, in § 17 des Vergleiches vom 19. Februar 1951 und in dem gerichtlichen Vergleich vom 23. Juli 1951 gefunden haben.
Auf Grund dieser Vereinbarungen rief der Antragsteller (im Nachfolgenden "Kläger" genannt) das Schiedsgericht an. Die Parteien verglichen sich vor diesem Schiedsgericht, dass der Antragsgegner (im Nachfolgenden "Beklagter" genannt) dem Kläger in teilweiser Erfüllung des diesem zustehenden Auseinandersetzungsanspruches einen Posten Wein aus den vorhandenen Beständen liefern sollte. Der Beklagte lieferte den Wein, der Kläger beanstandete jedoch einen Teil dieser Lieferung als überzuckert und verfälscht; er veranlasste deren amtliche Sicherstellung. Auf das erneute Anrufen des Schiedsgerichts durch den Kläger wurde der Beklagte durch Schiedsspruch vom 17. September 1951 verurteilt, an den Kläger 18.000 Liter Rotwein zum Preise von 1,20 DM je Liter zu liefern, die aus den im Schiedsspruch näher bezeichneten Beständen zu entnehmen waren.
Der Beklagte hat den Wein, zu dessen Lieferung er durch den Schiedsspruch vom 17. September 1951 verurteilt war, nicht geliefert, obwohl ihm der Kläger hierzu mit Schreiben vom 19. September 1951 eine Lieferfrist bis zum 24. September 1951 mit der Androhung gesetzt hatte, bei fristlosem Ablauf der Frist einen Deckungskauf vorzunehmen. Der Kläger rief daher erneut das Schiedsgericht an; er beanspruchte nunmehr Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 28.800 DM. Den Schadens berechnete er mit 1,60 DM je Liter mit der Begründung, das er bei einem Deckungskauf 1,60 DM je Liter für den von ihm zu beanspruchenden Wein aufwenden müsse. Der Beklagte wandte ein dass das Schiedsgericht für diese Klage unzuständig sei, er bemängelte die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzenspruches, da von der ursprünglichen Lieferung nur 15.000 Liter überzuckert und von der Beschlagnahme betroffen worden seien Schliesslich machte er seinerseits Schadenersatzansprüche mit denen er vorsorglich aufrechnete, gegenüber dem Kläger geltend.
Das Schiedsgericht fällte am 15. November 1951 einen Schiedsspruch, in welchem es seine Zuständigkeit bejahte, die Klage nach § 283 BGB für begründet und den Schadensersatzanspruch zu einem Teilbetrage als entscheidungsreif erachtete. Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung hielt das Schiedsgericht jedoch noch nicht für genügend geklärt. Es verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 14.100 DM nebst Zinsen unter Vorbehalt seiner Rechte in gleicher Höhe aus der von ihm erklärten Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung nach Massgabe seines Schriftsatzes vom 25. Oktober 1951 sowie unter dem weiteren Vorbehalte der Entscheidung über den von dem Kläger geltend gemachten Restbetrag.
Dieser Schiedsspruch ist den Parteien zugestellt und am 20. November 1951 beim Landgericht in Koblenz niedergelegt worden.
Der Kläger hat beantragt, den niedergelegten Schiedsspruch vom 15. November 1951 für vollstreckbar zu erklären, der Beklagte hat um Zurückweisung dieses Antrages unter Aufhebung des Schiedssprüche gebeten.
Das Landgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, das Berufungsgericht die hiergegen von dem Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit der von dem Beklagten eingelegten Revision verfolgt er seinen Antrag auf Zurückweisung des Antrages auf Vollstreckbarkeitserklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision gebeten hat.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass § 283 BGB die Grundlage der beim Schiedsgericht eingereichten Klage gebildet, es sich um eine Schadensersatzklage nach Verurteilung des Beklagten auf Erfüllung durch den Schiedsspruch vom 17. September 1951 gehandelt habe. Das Schiedsgericht habe mit Recht seine Zuständigkeit angenommen. Nach § 893 Abs. 2 ZPO sei für den nunmehr geltend gemachten Anspruch auf Leistung des Interesses das Prozessgericht des ersten Rechtszuges zuständig. Dies sei im vorliegenden Falle das Schiedsgericht gewesen, da es über den Leistungsanspruch entschieden habe. Das mit der Klage schon befasst gewesene Gericht solle auch über die Interessenforderung entscheiden (RGZ 66, 17 [19]). Der Grund für diese gesetzliche Regelung sei darin zu finden, dass die Entscheidung über die Wertersatzklage im Sinne des § 283 BGB in die Hände desjenigen Gerichts gelegt werden solle, das die materielle Grundlage des zunächst auf Erfüllung gerichteten Klaganspruches geprüft und entschieden habe, also über den geltend gemachten Anspruch bereits unterrichtet und mit dem Prozessstoff vertraut sei. Der Anspruch aus § 283 BGB gehe nicht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Leistungs urteils, sondern habe seine Begründung in der Nichterfüllung des Leistungsanspruchs (RGZ 117, 66 [67]). Es handele sich um eine Klage, die ihre Grundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch habe und nicht um ein Verfahren der Zwangsvollstreckung, wenn auch die Zuständigkeitsfrage im 8. Buch der Zivilprozessordnung behandelt werde.
Die Revision hat diese Ausführungen des Berufungsgericht zur Nachprüfung gestellt.
Es bedurfte im vorliegenden Rechtsstreit nicht der Entscheidung der Frage, ob ein Schiedsgericht, das über die Leistungsklage entschieden hat, für eine Klage aus § 283 BGB nach § 893 Abs. 2 ZPO als Prozessgericht des ersten Rechtszuges anzusehen ist. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ergab sich vielmehr schon aus der Tatsache, dass die Parteien sich im Schiedsvertrage dahin geeinigt hatten, Streitigkeiten über ihre Auseinandersetzungsansprüche durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen und dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch die Verwirklichung eines vom Kläger geltend gemachten Auseinandersetzungsanspruchs zum Ziele hatte.
II.
Es blieb daher nur zu prüfen, ob der niedergelegte Schiedsspruch vom 15. November 1951 vollstreckbar zu erklären war und im Falle der Verneinung dieser Frage der Aufhebung unterlag.
Es ist einhellige Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum, dass als Schiedsspruch im Sinne des 10. Buches der Zivilprozessordnung nur eine endgültige Entscheidung über den ganzen Prozeßstoff oder über einen abtrennbaren Teil angesehen werden könne. Immer muss der Schiedsspruch das Schiedsverfahren erledigen, sei es, dass durch ihn der dem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegte Prozeßstoff in seiner Gänze erledigt wird, sei es, dass es über einen Teil, der für sich selbständig ist, entscheidet, wie dies bei einem Spruch über, einen grössenmässigen Teil des Klaganspruchs der Fall ist (RGZ 96, 8 [11]; 74, 307; Baumbach-Lauterbach 1952 zu § 1039 ZPO Anm. 1; Baumbach: Das privatrechtliche Schiedsgerichtsverfahren nach dem heutigen deutschen Recht 1926 S 199). Daher konnte das Schiedsgericht mit Recht einen Schiedsspruch bezüglich des Teils des Anspruchs fällen, der dem Grunde und der Höhe nach zur Entscheidung reif war. Es war daher auch berechtigt, soweit wegen des darüber hinausgehenden vom Kläger geltend gemachten Klaganspruchs noch weitere Klärung erforderlich war, die Entscheidung hierüber einem weiteren Schiedsspruch zu überlassen.
Aber das Schiedsgericht hat sich nicht nur die Entscheidung über den noch nicht entscheidungsreifen Restbetrag der vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzforderung vorbehalten, sondern es hat einen Schiedsspruch unter dem weiteren Vorbehalte der Rechte des Beklagten aus der von ihm geltend gemachten Aufrechnung gefällt. Ein solcher Schiedsspruch stellt einen auflösend bedingten Spruch dar. Er könnte nur dann als ein das Schiedsverfahren endgültig erledigender Schiedsspruch angesehen und somit der Vollstreckbarkeit fähig erklärt werden, wenn die Entscheidung über die Aufrechnungsforderung dem ordentlichen Gerichte überlassen bliebe, wenn also die Entscheidung hierüber nach dem geschlossenen Schiedsvertrage nicht seiner Zuständigkeit unterliegen würde. In einem solchen Falle wäre mit der Entscheidung des Schiedsgerichts über den geltend gemachten Klaganspruch das Schiedsverfahren endgültig erledigt und daher ein solcher Schiedsspruch der Vollstreckbarkeitserklärung fähig. Dies ist aber im vorliegenden Rechtsstreit nicht der Fall. Das Schiedsgericht hat sich selbst die Entscheidung über die Gegenforderung vorbehalten. Hierzu war es auch an sich berechtigt. Wenn auch das Revisionsgericht mangels eines dahin gehenden Vertrages der Parteien nicht nachprüfen kann, ob die Gegenforderung, deren Grundlage eine Schadensersatzforderung bildet, die in dem beim Schiedsgericht eingereichten Schriftsatz vom 25. Oktober 1951 näher substantiiert ist, unter diejenigen Ansprüche fällt, die durch den Schiedsvertrag gedeckt sind, so hat sich der Kläger einer Entscheidung des Schiedsgerichts hierüber nicht widersetzt. Es ist somit eine schiedsgerichtliche Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Forderung als zwischen den Parteien stillschweigend vereinbart anzusehen (Baumbach a.a.O. Kap 2 S 39). Aber solange das Schiedsgerichts über diese Gegenforderung nicht entschieden hat, ist das Schiedsverfahren nicht endgültig abgeschlossen, da eine Aufhebung oder Abänderung des Schiedsspruches eintreten kann, wenn das Schiedsgericht die Gegenforderung ganz oder teilweise für berechtigt erklärt. Das Reichsgericht hat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (RGZ 29, 390) es für unzulässig erachtet, dass bei einem zwei Instanzen vorsehenden schiedsrichterlichen Verfahren ein durch die zweite Instanz noch abänderbarer Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt werde (RGZ 114, 165 [168]). Wenn das Reichsgericht mit Recht einen in erster Instanz das Verfahren vollständig abschliessenden Schiedsspruch die Vollstreckbarkeit versagt hat weil seine Abänderung noch im zweiten Rechtszuge möglich sei, so ist umsomehr die Vollstreckbarkeitserklärung einer Entscheidung des Schiedsgerichts abzulehnen, wenn diese noch in der gleichen Instanz der Abänderung unterliegen kann. Eine etwa abweichende Vereinbarung der Parteien würde gegen zwingende Normen der Zivilprozessordnung verstossen, sie wäre unwirksam. Die Vollstreckbarkeitserklärung ist dem Parteiwillen entzogen. Nur für den das Schiedsgerichtsverfahren abschliessen den Schiedsspruch sind die Vorschriften der § § 1039 bis 1042 ZPO gegeben. Erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens soll das Staatsgericht in Tätigkeit treten, es kann nicht seine Aufgabe sein, in die Nachprüfung einer für das Schiedsgericht selbst nicht endgültigen schiedsrichterlichen Entscheidung einzutreten (RGZ 169, 52 [53]). Eine solche Entscheidung ist, da sie das schiedsgerichtliche Verfahren nicht endgültig abschliesst, lediglich eine Zwischenentscheidung des Schiedsgerichts und daher kein der Vollstreckbarkeitserklärung zugängiger Schiedsspruch (Baumbach a.a.O. Kap 18 S 131 vgl. auch Kap 2 S 39; Baumbach-Lauterbach zu § 1039 ZPO Anm. 1).
Der Revision war somit insoweit zuzustimmen. Es war daher in Übereinstimmung mit der Revision das Berufungsurteil, das den Schiedsspruch vom 15. November 1951 für vollstreckbar erklärt hat, aufzuheben, und der Antrag des Klägers auf Vollstreckbarkeitserklärung dieser schiedsgerichtlichen Entscheidung zurückzuweisen.
Dagegen ist der als Widerklage anzusehende Gegenantrag des Beklagten auf Aufhebung des Schiedsspruchs (RGZ 169, 52 [54]) unbegründet. Der Aufhebung kann nur ein "Schiedsspruch" unterliegen. Als solcher ist aber die Entscheidung des Schiedsgerichts vom 15. November 1951 nicht anzusehen, weil sie, wie im Vorstehenden bereits ausgeführt ist, weder das Schiedsverfahren vollkommen noch in einem abtrennbaren Teil endgültig erledigt hat. Es liegt somit kein wirklicher Schiedsspruch vor und erst der Schiedsspruch im Nachverfahren ist "der wirkliche Schiedsspruch" (Baumbach a.a.O. Kap 18 S 131). Diese Zwischenentscheidung ist auch dadurch nicht zum Schiedsspruch geworden, dass das Schiedsgericht auf sie das Verfahren nach § 1039 ZPO angewendet hat, denn dieses Verfahren kann nur solche Entscheidungen zu Schiedssprüchen machen, die inhaltlich ein Schiedsspruch sein können (Baumbach-Lauterbach zu § 1039 ZPO Anm. 1). Die Erfüllung der Förmlichkeiten des § 1039 ZPO ist zwar die Voraussetzung des Vorliegens eines Schiedsspruchs, macht aber die Entscheidung des Schiedsgerichts allein nicht zum Schiedsspruch. Die Vorschriften des § 1039 ZPO über Zustellung und Niederlegung des Schiedsspruchs sind auf in schiedsgerichtlichen Verfahren noch der Aufhebung oder Abänderung unterliegende Entscheidungen nicht anwendbar (RGZ 74, 307; 114, 165 [168]).
Sowohl der Antrag des Klägers auf Vollstreckbarkeitserklärung als der des Beklagten auf Aufhebung des Schiedsspruchs sind daher zur Zeit verfrüht, erst wenn ein das Verfahren abschliessender wirklicher Schiedsspruch vorliegen wird, kann das Staatsgericht in eine Prüfung in Gemässheit der § § 1039 bis 1042 ZPO eintreten.